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192_1969 AT

192. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 90/1965 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967, wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

gemäß § 1 übernommenen Haftung darf 15 Milliarden

Schilling nicht übersteigen. Der angegebene

Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge

der Haftungssummen ohne Zinsen und

Kosten."

2. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 31. Dezember 1974."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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