192. Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien" bzw. als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung
der Argentinischen Republik (im folgenden
als „Argentinien" bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf den Beitritt
Argentiniens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet
waren
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Argentinien wird, sobald dieses Protokoll
nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens im Sinne
seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe
dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen
vorläufig wie folgt an
(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens
und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
größtmöglichen Ausmaß, das mit seinem
am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III desselben enthalten sind,
sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz
2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel
VI des Allgemeinen Abkommens enthalten
sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum
Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Argentinien anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen, die in dem
Text enthalten sind, welcher der Schlußakte
der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees
der Konferenz der Vereinten Nationen für
Handel und Beschäftigung angeschlossen ist,
und zwar in der durch solche Übereinkommen,
die am Tage, an dem Argentinien
Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in
Kraft stehen, berichtigten, geänderten oder
sonst modifizierten Fassung; dies bedeutet
jedoch nicht, daß Argentinien verpflichtet
wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens
anzuwenden, bevor diese auf
Grund des Übereinkommens wirksam wird,
(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum dieses Abkommens
Bezug nehmen, ist für Argentinien das
Datum dieses Protokolls anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste der Anlage wird, sobald dieses
Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des
Allgemeinen Abkommens für Argentinien.
4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens auf das
Datum jenes Abkommens Bezug nimmt,
ist das Datum, das hinsichtlich jener Waren
anzuwenden ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll
beigeschlossenen Liste bildet, das
Datum dieses Protokolls,
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6
lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum jenes
Abkommens ist das für die, diesem Protokoll
angeschlossene Liste anzuwendende
Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung
durch Argentinien bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt
auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag
nach dem Tag der Unterzeichnung durch Argentinien
in Kraft.
7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch
Argentinien stellt auch den Akt Argentiniens dar,
um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen
zu werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX,
Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen
Zollzugeständnisliste III — Brasilien,
Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
8. Nachdem Argentinien nach Ziffer 1 dieses
Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an
dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel
XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher dieser Termine der
spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke
des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen
Abkommens als Annahme des Abkommens nach
Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
9. Argentinien kann die vorläufige Anwendung
des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt
zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen;
eine derartige Zurücknahme wird
am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an
dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim
Generaldirektor einlangt.
10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor
hinterlegt. Dieser übermittelt unverzüglich eine
beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation
über jede Unterzeichnung des Protokolls
nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an Argentinien.
11. Das Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Juni
eintausendneunhundertsiebenundsechzig, in einer
einzigen Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene
Liste von Zollzugeständnissen eine
anderslautende Regelung vorgesehen ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim
GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Argentinien am 11. September
1967 unterzeichnet worden.