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192_1968 AT

192. Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien" bzw. als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung

der Argentinischen Republik (im folgenden

als „Argentinien" bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Argentiniens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet

waren

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Argentinien wird, sobald dieses Protokoll

nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens im Sinne

seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe

dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen

vorläufig wie folgt an

(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

größtmöglichen Ausmaß, das mit seinem

am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III desselben enthalten sind,

sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz

2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel

VI des Allgemeinen Abkommens enthalten

sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum

Teil II gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Argentinien anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen, die in dem

Text enthalten sind, welcher der Schlußakte

der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees

der Konferenz der Vereinten Nationen für

Handel und Beschäftigung angeschlossen ist,

und zwar in der durch solche Übereinkommen,

die am Tage, an dem Argentinien

Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in

Kraft stehen, berichtigten, geänderten oder

sonst modifizierten Fassung; dies bedeutet

jedoch nicht, daß Argentinien verpflichtet

wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens

anzuwenden, bevor diese auf

Grund des Übereinkommens wirksam wird,

(b) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum dieses Abkommens

Bezug nehmen, ist für Argentinien das

Datum dieses Protokolls anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste der Anlage wird, sobald dieses

Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des

Allgemeinen Abkommens für Argentinien.

4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens auf das

Datum jenes Abkommens Bezug nimmt,

ist das Datum, das hinsichtlich jener Waren

anzuwenden ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll

beigeschlossenen Liste bildet, das

Datum dieses Protokolls,

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum jenes

Abkommens ist das für die, diesem Protokoll

angeschlossene Liste anzuwendende

Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung

durch Argentinien bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt

auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag

nach dem Tag der Unterzeichnung durch Argentinien

in Kraft.

7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch

Argentinien stellt auch den Akt Argentiniens dar,

um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen

zu werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX,

Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen

Zollzugeständnisliste III — Brasilien,

Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

8. Nachdem Argentinien nach Ziffer 1 dieses

Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an

dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher dieser Termine der

spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke

des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen

Abkommens als Annahme des Abkommens nach

Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

9. Argentinien kann die vorläufige Anwendung

des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen;

eine derartige Zurücknahme wird

am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an

dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim

Generaldirektor einlangt.

10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

hinterlegt. Dieser übermittelt unverzüglich eine

beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation

über jede Unterzeichnung des Protokolls

nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an Argentinien.

11. Das Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Juni

eintausendneunhundertsiebenundsechzig, in einer

einzigen Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene

Liste von Zollzugeständnissen eine

anderslautende Regelung vorgesehen ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim

GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Argentinien am 11. September

1967 unterzeichnet worden.

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