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192_1967 AT

192. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Regierung Neuseelands andererseits betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Regierung Neuseelands andererseits betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt

(Übersetzung)

BRITISCHE BOTSCHAFT

WIEN

9. März 1967

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland und die Regierung Neuseelands den

Wunsch haben, ein Abkommen mit der Österreichischen

Bundesregierung über den Status des

Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt,

Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten

Königreiches, die im eigenen Namen

und im Namen der Regierung Neuseelands auftritt,

und der Österreichischen Bundesregierung,

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

vorzuschlagen

(i) Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland und die

Regierung Neuseelands geben der Österreichischen

Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth

War Graves Commission) die einzige

Organisation ist, die von ihnen zur Obsorge für

den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt,

Kärnten, ermächtigt wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt

die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth zur Erledigung der

ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2

des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich, zwischen der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika

und Frankreich einerseits und Österreich

andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt

der Kriegsgräberkommission des Commonwealth

den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf,

Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der

Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die

Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für

Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die Grenzen

der Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note

angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden die

Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich

auf diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der

Bestatteten zwecks Exhumierung aus den Gräbern

des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwort

Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der

Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland und der Regierung

Neuseelands einerseits und der Österreichischen

Bundesregierung andererseits betrachtet

wird, das unverzüglich in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

John Pilcher m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz,

dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

Dr. Lujo Tončić-Sorinj,

Wien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 9. März 1967

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

9. März 1967 zu bestätigen, die in deutscher

Übersetzung folgenden Wortlaut hat

„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland und die Regierung Neuseelands den

Wunsch haben, ein Abkommen mit der Österreichischen

Bundesregierung über den Status des

Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt,

Kärnten, abzuschließen.

2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten

Königreiches, die im eigenen Namen

und im Namen der Regierung Neuseelands auftritt,

und der Österreichischen Bundesregierung,

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

vorzuschlagen

(i) Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland und die

Regierung Neuseelands geben der Österreichischen

Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission

des Commonwealth (Commonwealth

War Graves Commission) die einzige

Organisation ist, die von ihnen zur Obsorge für

den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt,

Kärnten, ermächtigt wurde.

(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt

die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission

des Commonwealth zur Erledigung der

ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen

Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2

des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich, zwischen der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien und

Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika

und Frankreich einerseits und Österreich

andererseits.

(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt

der Kriegsgräberkommission des Commonwealth

den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen

Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl

1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf,

Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der

Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die

Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für

Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die Grenzen

der Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note

angeschlossen.

(iv) Die österreichischen Behörden werden die

Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich

auf diplomatischem Wege unterrichten,

falls ein Antrag von Angehörigen der

Bestatteten zwecks Exhumierung aus den Gräbern

des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt gestellt werden sollte.

3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für

die Österreichische Bundesregierung annehmbar

sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die

vorliegende Note und die entsprechende Antwort

Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der

Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland und der Regierung

Neuseelands einerseits und der Österreichischen

Bundesregierung andererseits betrachtet

wird, das unverzüglich in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik

Österreich mit den Vorschlägen der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland und der Regierung Neuseelands

einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich einerseits und

der Regierung des Vereinigten Königreiches von

Großbritannien und Nordirland und der Regierung

Neuseelands andererseits, betreffend den

Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in

Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Tončić-Sorinj m. p.

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz,

dem Botschafter des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland,

Sir John Arthur Pilcher, C. M. G.,

Wien

Das im vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Z. 3 am

9. März 1967 in Kraft getreten.

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