192. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung einerseits und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sowie der Regierung Neuseelands andererseits betreffend den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BRITISCHE BOTSCHAFT
WIEN
9. März 1967
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland und die Regierung Neuseelands den
Wunsch haben, ein Abkommen mit der Österreichischen
Bundesregierung über den Status des
Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt,
Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein
Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten
Königreiches, die im eigenen Namen
und im Namen der Regierung Neuseelands auftritt,
und der Österreichischen Bundesregierung,
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
vorzuschlagen
(i) Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland und die
Regierung Neuseelands geben der Österreichischen
Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth
War Graves Commission) die einzige
Organisation ist, die von ihnen zur Obsorge für
den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt,
Kärnten, ermächtigt wurde.
(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt
die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth zur Erledigung der
ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2
des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, zwischen der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika
und Frankreich einerseits und Österreich
andererseits.
(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt
der Kriegsgräberkommission des Commonwealth
den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf,
Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der
Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die
Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für
Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die Grenzen
der Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note
angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden die
Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich
auf diplomatischem Wege unterrichten,
falls ein Antrag von Angehörigen der
Bestatteten zwecks Exhumierung aus den Gräbern
des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt gestellt werden sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die Österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwort
Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der
Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland und der Regierung
Neuseelands einerseits und der Österreichischen
Bundesregierung andererseits betrachtet
wird, das unverzüglich in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
John Pilcher m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz,
dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
Dr. Lujo Tončić-Sorinj,
Wien
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 9. März 1967
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
9. März 1967 zu bestätigen, die in deutscher
Übersetzung folgenden Wortlaut hat
„Ich habe die Ehre, Eure Exzellenz davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland und die Regierung Neuseelands den
Wunsch haben, ein Abkommen mit der Österreichischen
Bundesregierung über den Status des
Commonwealth Kriegsfriedhofes in Klagenfurt,
Kärnten, abzuschließen.
2. Deshalb habe ich nunmehr die Ehre, ein
Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten
Königreiches, die im eigenen Namen
und im Namen der Regierung Neuseelands auftritt,
und der Österreichischen Bundesregierung,
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
vorzuschlagen
(i) Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland und die
Regierung Neuseelands geben der Österreichischen
Bundesregierung bekannt, daß die Kriegsgräberkommission
des Commonwealth (Commonwealth
War Graves Commission) die einzige
Organisation ist, die von ihnen zur Obsorge für
den Commonwealth Kriegsfriedhof in Klagenfurt,
Kärnten, ermächtigt wurde.
(ii) Die Österreichische Bundesregierung anerkennt
die Zuständigkeit der Kriegsgräberkommission
des Commonwealth zur Erledigung der
ihr gemäß Ziffer (i) dieses Abkommens übertragenen
Aufgabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2
des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, zwischen der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und
Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika
und Frankreich einerseits und Österreich
andererseits.
(iii) Die Österreichische Bundesregierung räumt
der Kriegsgräberkommission des Commonwealth
den dauernden kostenfreien Gebrauch der bundeseigenen
Liegenschaft Nr. 207/3 Einlagezahl
1472, Katastralgemeinde Waidmannsdorf,
Gerichtsbezirk Klagenfurt, Kärnten, auf der der
Commonwealth Kriegsfriedhof liegt, auf die
Dauer des Bestandes dieses Friedhofes und für
Friedhofszwecke ein. Ein Lageplan, der die Grenzen
der Liegenschaft beschreibt, ist dieser Note
angeschlossen.
(iv) Die österreichischen Behörden werden die
Kriegsgräberkommission des Commonwealth unverzüglich
auf diplomatischem Wege unterrichten,
falls ein Antrag von Angehörigen der
Bestatteten zwecks Exhumierung aus den Gräbern
des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt gestellt werden sollte.
3. Wenn die vorstehenden Bestimmungen für
die Österreichische Bundesregierung annehmbar
sind, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß die
vorliegende Note und die entsprechende Antwort
Eurer Exzellenz als ein Abkommen zwischen der
Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland und der Regierung
Neuseelands einerseits und der Österreichischen
Bundesregierung andererseits betrachtet
wird, das unverzüglich in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz hiezu mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik
Österreich mit den Vorschlägen der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland und der Regierung Neuseelands
einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich einerseits und
der Regierung des Vereinigten Königreiches von
Großbritannien und Nordirland und der Regierung
Neuseelands andererseits, betreffend den
Status des Commonwealth Kriegsfriedhofes in
Klagenfurt, Kärnten, bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Tončić-Sorinj m. p.
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz,
dem Botschafter des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland,
Sir John Arthur Pilcher, C. M. G.,
Wien
Das im vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Z. 3 am
9. März 1967 in Kraft getreten.