192. Verordnung: Schulleiter-Zulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht
des Bundesministeriums für Unterricht
unterstehenden Schulen und Hochschulinstitute.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 werden zugewiesen
(2) Folgende Schulen werden jedenfalls der
Dienstzulagengruppe I zugewiesen
a) Bundeserziehungsanstalten mit neun (bis
zum Ende des Schuljahres 1969/70: acht)
aufsteigenden Jahrgängen,
b) Höhere technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt
in Wien I,
c) Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt
für Textilindustrie in Wien,
d) Höhere Graphische Bundes-Lehr- und
Versuchsanstalt in Wien,
e) Technologisches Gewerbemuseum — Höhere
technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt
und Berufspädagogische Bundeslehranstalt
in Wien,
f) Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt
für chemische Industrie in Wien,
g) Höhere technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt
in Mödling,
h) Berufspädagogische Bundeslehranstalten.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 zugewiesen
a) das Institut für Dolmetschausbildung der
Universität Wien der Dienstzulagengruppe
I,
b) das Institut für Leibeserziehung der Universität
Wien der Dienstzulagengruppe II,
c) das Institut für Leibeserziehung der Universität
Graz der Dienstzulagengruppe IV,
d) das Institut für Leibeserziehung der Universität
Innsbruck der Dienstzulagengruppe
IV,
e) die Universitätsturnanstalt Wien der
Dienstzulagengruppe I,
f) das Universitätsturninstitut Graz der
Dienstzulagengruppe II.
§ 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe
I wird für die Leiter folgender Schulen
gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956
erhöht
(2) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2
Abs. 2 genannten Schulen wird jedenfalls um
15 v. H. erhöht.
§ 4. Für die Einreihung der Schulen in die
Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere
Bestimmungen
1. Sind einer mittleren oder höheren Schule
oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt
eine oder mehrere Volks-, Haupt- oder
Sonderschulklassen, Klassen des Polytechnischen
Lehrganges, Berufsschulklassen, Kindergarten- oder
Sonderkindergartenabteilungen oder Hort- oder
Sonderhortabteilungen eingegliedert, so ist
jede solche Klasse oder Abteilung als eine halbe
Klasse der mittleren beziehungsweise höheren
Schule beziehungsweise der den Akademien verwandten
Lehranstalt zu zählen, wobei ein Bruchteil
auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen
ist.
2. Die im organisatorischen Zusammenhang
mit einer Hauptschule, einer Sonderschule oder
einer Berufsschule geführten Klassen des Polytechnischen
Lehrganges sind den Klassen der
Schule, der sie angeschlossen sind, hinzuzuzählen.
3. Sind einer Volksschule eine oder mehrere
Sonderschulklassen angeschlossen, so ist der tatsächlichen
Zahl der Volks- und Sonderschulklassen
eine Klasse hinzuzuzählen. Das gleiche
gilt sinngemäß, wenn im organisatorischen Zusammenhang
mit einer Volksschule Klassen des
Polytechnischen Lehrganges geführt werden.
4. Werden an einer Sonderschule im organisatorischen
Zusammenhang mit dieser besondere
Kurse für Kinder mit physischen oder psychischen
Mängeln (zum Beispiel Heilkurse für
sprachgestörte Kinder) mit einem eigenen Lehrer
geführt, so ist jeder derartige Kurs als eine
Klasse der Sonderschule zu zählen.
5. Am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in
Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in
Wien sowie an sonstigen vollorganisierten Blindeninstituten
und Taubstummeninstituten ist
jede Klasse, Kindergartenabteilung und Erziehungsgruppe
als eine Klasse zu zählen.
6. An Bundeserziehungsanstalten sowie an
sonstigen Schulen, denen ein Schülerheim unter
der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind
auch die Gruppen des Schülerheimes (Erziehungsgruppen)
als Klassen zu zählen.
7. Ist einer Schule ein Tagesschulheim unter
der Leitung des Direktors angegliedert, so ist
jede Gruppe des Tagesschulheimes als eine halbe
Klasse zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die
nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist.
8. An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen und den Akademien verwandten
Lehranstalten sind auch die für den
praktischen Unterricht in Verwendung stehenden
organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten,
Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen
als Klassen zu zählen.
9. An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen
Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen
Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen
Berufsschule während des ganzen Schuljahres
geführt wird.
§ 5. (1) Bis zum Ende des Schuljahres 1968/69
gebührt Leitern von auslaufenden Lehrerbildungsanstalten
einschließlich von Maturantenlehrgängen,
sofern sie nicht in die Dienstzulagengruppen
I oder II einzureihen sind, jedenfalls
die Leiterzulage nach der Dienstzulagengruppe
III, wenn die Zahl der unter ihrer Leitung
stehenden Klassen der Lehrerbildungsanstalt
einschließlich der Klassen von Maturantenlehrgängen
unter Hinzuzählung von Klassen eines
unter derselben Leitung stehenden Musischpädagogischen
Realgymnasiums mindestens 5 beträgt.
(2) Zu den in den §§ 2 bis 4 genannten höheren
Schulen sind auch die auslaufenden Lehrerbildungsanstalten
und die Maturantenlehrgänge an
Lehrerbildungsanstalten zu zählen.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September
1966, bezüglich des § 2 Abs. 3 jedoch
mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1966 treten die
Schulleiter-Zulagenverordnung 1956, BGBl.
Nr. 235, und die Verordnung BGBl. Nr. 250/
1962 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes
1956 außer Kraft.