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192_1966 AT

192. Verordnung: Schulleiter-Zulagenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Schulleiter-Zulagenverordnung

Auf Grund des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht

des Bundesministeriums für Unterricht

unterstehenden Schulen und Hochschulinstitute.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 werden zugewiesen

(2) Folgende Schulen werden jedenfalls der

Dienstzulagengruppe I zugewiesen

a) Bundeserziehungsanstalten mit neun (bis

zum Ende des Schuljahres 1969/70: acht)

aufsteigenden Jahrgängen,

b) Höhere technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt

in Wien I,

c) Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt

für Textilindustrie in Wien,

d) Höhere Graphische Bundes-Lehr- und

Versuchsanstalt in Wien,

e) Technologisches Gewerbemuseum — Höhere

technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt

und Berufspädagogische Bundeslehranstalt

in Wien,

f) Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt

für chemische Industrie in Wien,

g) Höhere technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt

in Mödling,

h) Berufspädagogische Bundeslehranstalten.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956 zugewiesen

a) das Institut für Dolmetschausbildung der

Universität Wien der Dienstzulagengruppe

I,

b) das Institut für Leibeserziehung der Universität

Wien der Dienstzulagengruppe II,

c) das Institut für Leibeserziehung der Universität

Graz der Dienstzulagengruppe IV,

d) das Institut für Leibeserziehung der Universität

Innsbruck der Dienstzulagengruppe

IV,

e) die Universitätsturnanstalt Wien der

Dienstzulagengruppe I,

f) das Universitätsturninstitut Graz der

Dienstzulagengruppe II.

§ 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe

I wird für die Leiter folgender Schulen

gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

erhöht

(2) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2

Abs. 2 genannten Schulen wird jedenfalls um

15 v. H. erhöht.

§ 4. Für die Einreihung der Schulen in die

Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere

Bestimmungen

1. Sind einer mittleren oder höheren Schule

oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt

eine oder mehrere Volks-, Haupt- oder

Sonderschulklassen, Klassen des Polytechnischen

Lehrganges, Berufsschulklassen, Kindergarten- oder

Sonderkindergartenabteilungen oder Hort- oder

Sonderhortabteilungen eingegliedert, so ist

jede solche Klasse oder Abteilung als eine halbe

Klasse der mittleren beziehungsweise höheren

Schule beziehungsweise der den Akademien verwandten

Lehranstalt zu zählen, wobei ein Bruchteil

auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen

ist.

2. Die im organisatorischen Zusammenhang

mit einer Hauptschule, einer Sonderschule oder

einer Berufsschule geführten Klassen des Polytechnischen

Lehrganges sind den Klassen der

Schule, der sie angeschlossen sind, hinzuzuzählen.

3. Sind einer Volksschule eine oder mehrere

Sonderschulklassen angeschlossen, so ist der tatsächlichen

Zahl der Volks- und Sonderschulklassen

eine Klasse hinzuzuzählen. Das gleiche

gilt sinngemäß, wenn im organisatorischen Zusammenhang

mit einer Volksschule Klassen des

Polytechnischen Lehrganges geführt werden.

4. Werden an einer Sonderschule im organisatorischen

Zusammenhang mit dieser besondere

Kurse für Kinder mit physischen oder psychischen

Mängeln (zum Beispiel Heilkurse für

sprachgestörte Kinder) mit einem eigenen Lehrer

geführt, so ist jeder derartige Kurs als eine

Klasse der Sonderschule zu zählen.

5. Am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in

Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in

Wien sowie an sonstigen vollorganisierten Blindeninstituten

und Taubstummeninstituten ist

jede Klasse, Kindergartenabteilung und Erziehungsgruppe

als eine Klasse zu zählen.

6. An Bundeserziehungsanstalten sowie an

sonstigen Schulen, denen ein Schülerheim unter

der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind

auch die Gruppen des Schülerheimes (Erziehungsgruppen)

als Klassen zu zählen.

7. Ist einer Schule ein Tagesschulheim unter

der Leitung des Direktors angegliedert, so ist

jede Gruppe des Tagesschulheimes als eine halbe

Klasse zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die

nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist.

8. An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren

und höheren Schulen und den Akademien verwandten

Lehranstalten sind auch die für den

praktischen Unterricht in Verwendung stehenden

organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten,

Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen

als Klassen zu zählen.

9. An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen

Berufsschulen entspricht jede Klasse eines solchen

Lehrganges einer Klasse, die an einer ganzjährigen

Berufsschule während des ganzen Schuljahres

geführt wird.

§ 5. (1) Bis zum Ende des Schuljahres 1968/69

gebührt Leitern von auslaufenden Lehrerbildungsanstalten

einschließlich von Maturantenlehrgängen,

sofern sie nicht in die Dienstzulagengruppen

I oder II einzureihen sind, jedenfalls

die Leiterzulage nach der Dienstzulagengruppe

III, wenn die Zahl der unter ihrer Leitung

stehenden Klassen der Lehrerbildungsanstalt

einschließlich der Klassen von Maturantenlehrgängen

unter Hinzuzählung von Klassen eines

unter derselben Leitung stehenden Musischpädagogischen

Realgymnasiums mindestens 5 beträgt.

(2) Zu den in den §§ 2 bis 4 genannten höheren

Schulen sind auch die auslaufenden Lehrerbildungsanstalten

und die Maturantenlehrgänge an

Lehrerbildungsanstalten zu zählen.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September

1966, bezüglich des § 2 Abs. 3 jedoch

mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1966 treten die

Schulleiter-Zulagenverordnung 1956, BGBl.

Nr. 235, und die Verordnung BGBl. Nr. 250/

1962 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes

1956 außer Kraft.

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