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192_1964 AT

192. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen, betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über vorübergehende Maßnahmen, betreffend die Abhaltung von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über vorübergehende

Maßnahmen, betreffend die Abhaltung

von Rigorosen an den Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten, BGBl.

Nr. 262/1963, hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. September

1966 außer Kraft."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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