192. Bundesgesetz: Investmentfondsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften.
§ 1. Kapitalanlagefonds
(Investmentfonds).
Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren,
die nach dem Grundsatz der Risikostreuung
ausgewählt sind, bestehendes Sondervermögen,
das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte
Anteile zerfällt, im Miteigentum der
Anteilinhaber steht und nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes gebildet und von einer Kapitalanlagegesellschaft
verwaltet wird.
§ 2. Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentgesellschaften).
(1) Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds ist
ein Bank- und Sparkassengeschäft im Sinne des
§ 1 des Kreditwesengesetzes (Investmentgeschäft);
Unternehmungen, die das Investmentgeschäft
betreiben (Kapitalanlagegesellschaften),
sind Kreditunternehmungen und unterliegen den
für diese Unternehmungen geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften.
(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer
den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens
erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft
betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds
mit verschiedenen Bezeichnungen
verwalten.
(3) Das Investmentgeschäft darf nur von
Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung betrieben werden.
(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft
müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von
Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft
bedarf der Zustimmung der
Gesellschaft; die Zustimmung gibt der Aufsichtsrat.
(5) Bei jeder Gesellschaft m. b. H., die das
Investmentgeschäft betreibt, muß ein Aufsichtsrat
bestellt werden.
(6) Auf das Grundkapital (Stammkapital) einer
Kapitalanlagegesellschaft müssen mindestens
2,000.000 S bar eingezahlt sein; bei einer Kapitalanlagegesellschaft
in der Rechtsform der Gesellschaft
m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen
Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von
Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen
Verlusten verwendet werden darf.
(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten
Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher
angelegt werden.
(8) Eine Kapitalanlagegesellschaft muß durch
mindestens zwei Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer)
vertreten werden. Die Prokura kann nur
an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt
werden. Die Erteilung der Handlungsvollmacht
ist ausgeschlossen.
(9) Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer
Kapitalanlagegesellschaft kann nicht bestimmen,
daß die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit aufgelöst
wird. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann
ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht
zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß
§ 14 geendet hat.
(10) Bei jeder Kapitalanlagegesellschaft ist ein
Staatskommissär vom Bundesministerium für
Finanzen zu bestellen. Der Staatskommissär ist
zu den Sitzungen der Organe der Kapitalanlagegesellschaft
einzuladen.
§ 3. Verfügungrecht der Kapitalanlagegesellschaft.
Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,
über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu
einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds
gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten
auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen
Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat
hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu
wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
anzuwenden und die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen
(§ 21) einzuhalten.
§ 4. Verfügungsbeschränkungen.
(1) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds
dürfen weder verpfändet oder sonst belastet noch
zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt,
für Rechnung der Anteilinhaber eines
Kapitalanlagefonds Verbindlichkeiten einzugehen,
soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.
Ausgenommen hievon ist jedoch die Ausübung
des Bezugsrechtes und die Übernahme der Verpflichtung
zur weiteren Einzahlung auf nicht voll
eingezahlte Aktien nach Maßgabe des § 20 Abs. 3.
(3) Den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 widersprechende
Verfügungen sind gegenüber den Anteilinhabern
unwirksam.
§ 5. Anteilscheine (Zertifikate).
(1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern
die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten
des Kapitalanlagefonds und die
Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft
sowie der Depotbank (§ 22).
Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder
auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so
gelten für sie die §§ 61 bis 63 des Aktiengesetzes
sinngemäß.
(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft
zu unterzeichnen. § 13 des
Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Die
Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung
eines Kontrollbeamten der Depotbank
(§ 22) zu tragen.
(3) Die Anteilscheine können über einen oder
mehrere Anteile ausgestellt werden.
(4) Die Anteilscheine haben die bei ihrer Ausgabe
geltenden Fondsbestimmungen (§ 21) zu
enthalten.
§ 6. Ausgabe der Anteilscheine.
(1) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle
Leistung des Ausgabepreises (§ 7 Abs. 2) ausgegeben
werden. Wertpapiere können höchstens
zu ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der
Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend
eingebracht werden.
(2) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe
der Depotbank (§ 22) in Verwahrung zu geben.
Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert
gemäß Abs. 1 ohne jede Beschränkung zur
Verfügung gestellt worden ist.
§ 7. Errechnung des Anteilswertes;
Ausgabepreis.
(1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der
Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds
einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der
Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds
ist nach den Fondsbestimmungen (§ 21) auf
Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen
Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich
des Wertes der zum Fonds gehörenden Geldbeträge,
Guthaben, Forderungen und sonstigen
Rechte von der Depotbank zu ermitteln.
(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem
errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten
Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten
der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen
(§ 21) festgesetzter Aufschlag zugerechnet
werden.
§ 8. Eintragungen im Aktienbuch.
Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im
Aktienbuch unter dem Namen des Kapitalanlagefonds
eingetragen. Die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft
ist anzumerken.
§ 9. Haftungsverhältnisse.
(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung
von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf
deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte
des Kapitalanlagefonds Exekution
geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung
von Forderungen, die von der Kapitalanlagegesellschaft
gemäß § 4 wirksam begründet wurden,
kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds
Exekution geführt werden.
§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft;
Auszahlung der Anteile.
(1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den
Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann
nur gemäß § 16 aufgehoben werden.
(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist
diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines,
der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines
sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds
auszuzählen. Die Voraussetzungen der Auszahlung
sind in den Fondsbestimmungen (§ 21) zu
regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann
vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds
und vom Eingang des Verwertungserlöses
abhängig gemacht werden.
§ 11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds.
Das Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds ist
das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen
(§ 21) nichts anderes anordnen.
§ 12. Rechnungslegung.
(1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft
hat über jeden Kapitalanlagefonds für den Schluß
eines jeden Rechnungsjahres einen Rechenschaftsbericht
zu erstatten. Der Rechenschaftsbericht hat
eine Ertragsrechnung und eine Vermögensaufstellung
zu enthalten.
(2) Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds
sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen.
(3) Im Rechenschaftsbericht ist die Zahl der
Anteile zu Beginn des Rechnungsjahres und an
seinem Ende anzugeben und über die Veränderungen
des Vermögensbestandes zu berichten.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat
der Kapitalanlagegesellschaft zur Prüfung und
Berichterstattung vorzulegen. Den Rechenschaftsbericht
hat ein Abschlußprüfer zu prüfen, der
alljährlich von der Hauptversammlung (Generalversammlung)
der Kapitalanlagegesellschaft gewählt
wird. Die Prüfung hat sich auch auf die
Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der Fondsbestimmungen zu erstrecken.
Die §§ 136 bis 141 des Aktiengesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der
Bericht des Aufsichtsrates sind im Geschäftsraum
der Kapitalanlagegesellschaft zur Einsicht der Anteilinhaber
aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.
§ 13. Gewinnverwendung.
Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist
nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber
insoweit auszuschütten, als der auf einen
Anteil entfallende Betrag einen Schilling oder ein
Mehrfaches ergibt.
§ 14. Beendigung der Verwaltung
durch die Kapitalanlagegesellschaft.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung
eines Kapitalanlagefonds unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
durch Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die
Fondsbestimmungen (§ 21) können das Kündigungsrecht
anders regeln.
(2) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur
Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt,
wenn die Kapitalanlagegesellschaft aus welchem
Grunde immer aufgelöst oder über ihr Vermögen
das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.
§ 15. Verwaltung durch die Depotbank
oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft.
(1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,
einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so
geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen
auf die Depotbank (§ 22) über.
(2) Die Depotbank kann mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Finanzen die Verwaltung
des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten
nach Beendigung der Verwaltung durch die
Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft
übertragen. Das Bundesministerium
für Finanzen hat diese Genehmigung zu
erteilen, wenn die Übertragung den berechtigten
Interessen der Anteilinhaber entspricht. Die Betrauung
der neuen Kapitalanlagegesellschaft ist
bekanntzumachen (§ 18).
§ 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds.
(1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15
Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft,
so hat sie den Kapitalanlagefonds
abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung
ist kundzumachen. Vom Tage dieser Kundmachung
an ist die Auszahlung von Anteilen
(§ 10 Abs. 2) unzulässig.
(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung
der Interessen der Anteilinhaber möglich
ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens
auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung
der gemäß § 4 begründeten Verbindlichkeiten
sowie der nach den Fondsbestimmungen
zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft
und die Depotbank vorzunehmen.
(3) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen,
so hat die Depotbank einem Anteilinhaber,
der dies binnen einem Monat nach der Kundmachung
gemäß Abs. 1 schriftlich verlangt,
Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen,
falls dies nach der Höhe seines Fondsanteiles
und der Stückelung der Wertpapiere des
Fonds möglich ist; § 7 ist anzuwenden. Spitzen
sind unter Beachtung des Abs. 2 bar auszuzahlen.
§ 17. Erwerbsverbot für Organe der
Kapitalanlagegesellschaft.
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
einer Kapitalanlagegesellschaft können
Wertpapiere weder aus den Beständen von
Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser
Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch
Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen.
Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.
§ 18. Bekanntmachungen.
Durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen
(§ 21) angeordnete Bekanntmachungen
sind in das „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" einzurücken. Dies gilt nicht für die
Bekanntmachung des errechneten Anteilswertes
(§ 7 Abs. 1), falls dieser Wert im Kursblatt der
Wiener Börse verlautbart wird. Die Fondsbestimmungen
können noch andere Blätter bezeichnen.
§ 19. Schutz von Bezeichnungen.
Die Bezeichnungen „Kapitalanlagefonds", „Investmentfonds",
„Miteigentumsfonds", „Wertpapierfonds",
„Aktienfonds", „Obligationenfonds",
„Investmentanteilscheine", „Investmentzertifikate"
oder gleichbedeutende Bezeichnungen
oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen
dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren
Anteilscheine verwendet sowie in die Firma von
Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden.
§ 20. Veranlagungsvorschriften.
(1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur
folgende Wertpapiere erworben werden: Aktien,
Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen,
Teilschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Pfandbriefe und
Kommunalschuldverschreibungen. Sie müssen an
einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen
sein oder gehandelt werden. Werden Wertpapiere
im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben,
so genügt es, daß ihre Zulassung oder
ihr Handel an einer Börse in ihren Ausgabebedingungen
vorgesehen ist. Wertpapiere, die nur
an einer ausländischen Börse zum amtlichen
Handel zugelassen sind oder gehandelt werden,
dürfen nur erworben werden, wenn nach den
Fondsbestimmungen ihr Erwerb zulässig ist.
(2) Eine vorübergehende Anlegung von Mitteln
des Anlagevermögens und der Erträgnisse in
Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren
ist gestattet.
(3) Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien
und von Bezugsrechten auf solche Aktien ist nur
bis zu zehn vom Hundert des Fondsvermögens
gestattet, wenn er in den Fondsbestimmungen
vorgesehen ist.
(4) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen
nur bis zu insgesamt fünf vom Hundert des
Fondsvermögens erworben werden; Wertpapiere
von zwei Wertpapierausstellern, von denen der
eine am Grundkapital (Stammkapital) des
anderen mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt
ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers.
Der Satz von fünf vom Hundert kann
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
Finanzen auf zehn vom Hundert erhöht werden,
falls die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu
insgesamt fünf vom Hundert des Grundkapitals
der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben
werden; der Satz von fünf vom Hundert kann
mit Genehmigung des Bundesministeriums für
Finanzen auf siebeneinhalb vom Hundert erhöht
werden, falls die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat
diese Genehmigungen zu erteilen, soweit die Erhöhung
der Hundertsätze den berechtigten Interessen
der Anteilinhaber entspricht.
(5) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von
Wertpapieren wird durch einen Verstoß gegen
die Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 nicht berührt.
§ 21. Fondsbestimmungen.
(1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft
hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das
Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft
sowie zur Depotbank regeln.
Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft
sind sie der Depotbank (§ 22)
zur Billigung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen
bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen. Diese Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den
berechtigten Interessen der Anteilinhaber entsprechen.
Mit der Ausgabe der Anteile darf erst
begonnen werden, sobald diese Genehmigung
erteilt ist.
(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den
sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten
a) ob die Anteilscheine auf Inhaber oder
Namen lauten;
b) nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere
ausgewählt werden, die für den Fonds erworben
werden;
c) welcher Anteil des Fondsvermögens
höchstens in Bankguthaben gehalten werden
darf;
d) ob und bejahendenfalls in weichet Höhe
ein Mindestanteil des Fondsvermögens in
Bankguthaben zu halten ist;
e) welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft
für die Verwaltung des Fonds erhält
und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen
sind;
f) ob und bejahendenfalls in welcher Höhe
bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten
Anteilswert ein Aufschlag zur
Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft
zugerechnet werden darf;
g) wie die Veräußerungsgewinne zu verwenden
sind;
h) zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile
zu ermitteln ist;
i) ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei
der Rücknahme von Anteilscheinen (§ 10
Abs. 2) vom Rücknahmepreis eine Vergütung
für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen
werden darf;
j) welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung
des Kapitalanlagefonds (§ 16) erhält.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die
Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates
und mit Billigung der Depotbank
ändern; die Änderung bedarf der Genehmigung
des Bundesministeriums für Finanzen. Diese Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn die
Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten
Interessen der Anteilinhaber entspricht.
Die Änderung ist bekanntzumachen. Sie tritt mit
dem in der Bekanntmachung angegebenen Tag,
frühestens jedoch drei Monate nach der Bekanntmachung
in Kraft.
§ 22. Depotbank.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der
Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie
mit der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds
gehörigen Wertpapiere und mit der
Führung der zum Fonds gehörigen Konten eine
andere inländische Kreditunternehmung in der
Rechtsform einer juristischen Person (Depotbank)
zu beauftragen. Die Bestellung der Depotbank
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Finanzen. Sie darf nur erteilt werden, wenn
Art und Umfang der Kreditunternehmung die
Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleisten.
Die Bestellung der Depotbank ist
bekanntzumachen; die Bekanntmachung hat den
Genehmigungsbescheid anzuführen.
(2) Der Depotbank ist bei allen für einen
Kapitalanlagefonds abgeschlossenen Geschäften
der Gegenwert für die von ihr geführten Depots
und Konten des Fonds zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine
und deren Rücknahme. Die Depotbank
zahlt die Gewinnanteile für die Anteilinhaber
aus. Die der Kapitalanlagegesellschaft
nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung
zustehende Vergütung und der Ersatz für die
mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen
sind von der Depotbank zu Lasten
der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen.
Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung
der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung
zustehende Vergütung dem Fonds anlasten.
Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank
nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft
handeln. Sie hat hiebei die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und die
Fondsbestimmungen zu beachten.
(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,
im eigenen Namen gemäß § 37 der
Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu
erheben, wenn auf einen zu einem Kapitalanlagefonds
gehörigen Vermögenswert Exekution
geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß
§ 4 begründete Forderung gegen den Fonds
handelt,
II. Abschnitt.
Steuern.
§ 23. Steuern vom Einkommen, vom
Ertrag und vom Vermögen.
(1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds
an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige
Einnahmen, soweit sie nicht Gewinne
aus der Veräußerung von Vermögenswerten
eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten,
enthalten.
(2) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber
gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. b Einkommensteuergesetz
1953 ist der Zeitpunkt des Er-
werbes und der Veräußerung der Anteilscheine
maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung
von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2.
(3) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds
gelten als Dividende im Sinne des § 93
Abs. 4 letzter Satz oder des § 93 a des Einkommensteuergesetzes
1953.
(4) Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds
sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes
1955 über Wertpapiere anzuwenden.
§ 24. Kapitalverkehrsteuer.
(1) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gelten
als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes.
(2) Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen
100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen;
für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.
(3) Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen
a) der erste Erwerb der Anteilscheine,
b) der Erwerb der Anteilscheine von einer
Kreditunternehmung, die erster Erwerber
der Anteilscheine ist.
(4) Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer
in einen Pauschalbetrag tritt an Stelle der Zustimmung
des Steuerpflichtigen die Zustimmung
der Kapitalanlagegesellschaft.
§ 25. Anwendungsbereich des II. Abschnittes.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nur für Kapitalanlagefonds, deren Anteile öffentlich
zur Zeichnung aufgelegt werden.
III. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 26. Übergangsbestimmungen.
(1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes mit Erlaubnis des Bundesministeriums
für Finanzen das Investmentgeschäft
betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften
im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen
keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.
Die für die Fondsbestimmungen der von ihnen
verwalteten Kapitalanlagefonds erteilten Genehmigungen
gelten als nach diesem Bundesgesetz
erteilt.
(2) Spätestens bis 31. Dezember 1964 haben die
bestehenden Kapitalanlagegesellschaften ihre
Satzung (ihren Gesellschaftsvertrag) und ihr
Grundkapital (Stammkapital) den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzupassen. Sie müssen
ferner bis zu dem genannten Stichtag die Hälfte
des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals)
gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
anlegen. Entsprechen sie diesen Vorschriften
nicht, so erlischt ihre Erlaubnis zum Betrieb des
Investmentgeschäftes.
(3) Die Fondsbestimmungen der bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bestehenden Kapitalanlagefonds
sind spätestens bis 31. Dezember
1964 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzupassen. Der Auftrag für die Depotbank der
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehenden Kapitalanlagefonds ist bis
31. Dezember 1964 gemäß den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zu ergänzen.
(4) Für Anteilscheine der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden
Kapitalanlagefonds gelten die Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 nicht.
§ 27. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 2 Abs. 4 bis 9, 4, 9, 17, 19, 22
Abs. 3 und 26 Abs. 2 das Bundesministerium für
Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Finanzen betraut.