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192. Bundesgesetz: Investmentfondsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesgesetz: Investmentfondsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften.

§ 1. Kapitalanlagefonds

(Investmentfonds).

Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren,

die nach dem Grundsatz der Risikostreuung

ausgewählt sind, bestehendes Sondervermögen,

das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte

Anteile zerfällt, im Miteigentum der

Anteilinhaber steht und nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes gebildet und von einer Kapitalanlagegesellschaft

verwaltet wird.

§ 2. Kapitalanlagegesellschaften

(Investmentgesellschaften).

(1) Die Verwaltung von Kapitalanlagefonds ist

ein Bank- und Sparkassengeschäft im Sinne des

§ 1 des Kreditwesengesetzes (Investmentgeschäft);

Unternehmungen, die das Investmentgeschäft

betreiben (Kapitalanlagegesellschaften),

sind Kreditunternehmungen und unterliegen den

für diese Unternehmungen geltenden bundesgesetzlichen

Vorschriften.

(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer

den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens

erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft

betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds

mit verschiedenen Bezeichnungen

verwalten.

(3) Das Investmentgeschäft darf nur von

Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter

Haftung betrieben werden.

(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft

müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von

Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft

bedarf der Zustimmung der

Gesellschaft; die Zustimmung gibt der Aufsichtsrat.

(5) Bei jeder Gesellschaft m. b. H., die das

Investmentgeschäft betreibt, muß ein Aufsichtsrat

bestellt werden.

(6) Auf das Grundkapital (Stammkapital) einer

Kapitalanlagegesellschaft müssen mindestens

2,000.000 S bar eingezahlt sein; bei einer Kapitalanlagegesellschaft

in der Rechtsform der Gesellschaft

m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen

Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von

Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen

Verlusten verwendet werden darf.

(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten

Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher

angelegt werden.

(8) Eine Kapitalanlagegesellschaft muß durch

mindestens zwei Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer)

vertreten werden. Die Prokura kann nur

an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt

werden. Die Erteilung der Handlungsvollmacht

ist ausgeschlossen.

(9) Die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) einer

Kapitalanlagegesellschaft kann nicht bestimmen,

daß die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit aufgelöst

wird. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann

ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht

zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß

§ 14 geendet hat.

(10) Bei jeder Kapitalanlagegesellschaft ist ein

Staatskommissär vom Bundesministerium für

Finanzen zu bestellen. Der Staatskommissär ist

zu den Sitzungen der Organe der Kapitalanlagegesellschaft

einzuladen.

§ 3. Verfügungrecht der Kapitalanlagegesellschaft.

Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt,

über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu

einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds

gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten

auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen

Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat

hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu

wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

anzuwenden und die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen

(§ 21) einzuhalten.

§ 4. Verfügungsbeschränkungen.

(1) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds

dürfen weder verpfändet oder sonst belastet noch

zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt,

für Rechnung der Anteilinhaber eines

Kapitalanlagefonds Verbindlichkeiten einzugehen,

soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.

Ausgenommen hievon ist jedoch die Ausübung

des Bezugsrechtes und die Übernahme der Verpflichtung

zur weiteren Einzahlung auf nicht voll

eingezahlte Aktien nach Maßgabe des § 20 Abs. 3.

(3) Den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 widersprechende

Verfügungen sind gegenüber den Anteilinhabern

unwirksam.

§ 5. Anteilscheine (Zertifikate).

(1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern

die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten

des Kapitalanlagefonds und die

Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft

sowie der Depotbank (§ 22).

Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder

auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so

gelten für sie die §§ 61 bis 63 des Aktiengesetzes

sinngemäß.

(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft

zu unterzeichnen. § 13 des

Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Die

Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung

eines Kontrollbeamten der Depotbank

(§ 22) zu tragen.

(3) Die Anteilscheine können über einen oder

mehrere Anteile ausgestellt werden.

(4) Die Anteilscheine haben die bei ihrer Ausgabe

geltenden Fondsbestimmungen (§ 21) zu

enthalten.

§ 6. Ausgabe der Anteilscheine.

(1) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle

Leistung des Ausgabepreises (§ 7 Abs. 2) ausgegeben

werden. Wertpapiere können höchstens

zu ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der

Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend

eingebracht werden.

(2) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe

der Depotbank (§ 22) in Verwahrung zu geben.

Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert

gemäß Abs. 1 ohne jede Beschränkung zur

Verfügung gestellt worden ist.

§ 7. Errechnung des Anteilswertes;

Ausgabepreis.

(1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der

Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds

einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der

Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds

ist nach den Fondsbestimmungen (§ 21) auf

Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen

Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich

des Wertes der zum Fonds gehörenden Geldbeträge,

Guthaben, Forderungen und sonstigen

Rechte von der Depotbank zu ermitteln.

(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem

errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten

Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten

der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen

(§ 21) festgesetzter Aufschlag zugerechnet

werden.

§ 8. Eintragungen im Aktienbuch.

Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im

Aktienbuch unter dem Namen des Kapitalanlagefonds

eingetragen. Die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft

ist anzumerken.

§ 9. Haftungsverhältnisse.

(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung

von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf

deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte

des Kapitalanlagefonds Exekution

geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung

von Forderungen, die von der Kapitalanlagegesellschaft

gemäß § 4 wirksam begründet wurden,

kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds

Exekution geführt werden.

§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft;

Auszahlung der Anteile.

(1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den

Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann

nur gemäß § 16 aufgehoben werden.

(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist

diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines,

der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines

sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds

auszuzählen. Die Voraussetzungen der Auszahlung

sind in den Fondsbestimmungen (§ 21) zu

regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann

vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds

und vom Eingang des Verwertungserlöses

abhängig gemacht werden.

§ 11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds.

Das Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds ist

das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen

(§ 21) nichts anderes anordnen.

§ 12. Rechnungslegung.

(1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft

hat über jeden Kapitalanlagefonds für den Schluß

eines jeden Rechnungsjahres einen Rechenschaftsbericht

zu erstatten. Der Rechenschaftsbericht hat

eine Ertragsrechnung und eine Vermögensaufstellung

zu enthalten.

(2) Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds

sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen.

(3) Im Rechenschaftsbericht ist die Zahl der

Anteile zu Beginn des Rechnungsjahres und an

seinem Ende anzugeben und über die Veränderungen

des Vermögensbestandes zu berichten.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat

der Kapitalanlagegesellschaft zur Prüfung und

Berichterstattung vorzulegen. Den Rechenschaftsbericht

hat ein Abschlußprüfer zu prüfen, der

alljährlich von der Hauptversammlung (Generalversammlung)

der Kapitalanlagegesellschaft gewählt

wird. Die Prüfung hat sich auch auf die

Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der Fondsbestimmungen zu erstrecken.

Die §§ 136 bis 141 des Aktiengesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der

Bericht des Aufsichtsrates sind im Geschäftsraum

der Kapitalanlagegesellschaft zur Einsicht der Anteilinhaber

aufzulegen. Die Auflegung ist bekanntzumachen.

§ 13. Gewinnverwendung.

Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist

nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber

insoweit auszuschütten, als der auf einen

Anteil entfallende Betrag einen Schilling oder ein

Mehrfaches ergibt.

§ 14. Beendigung der Verwaltung

durch die Kapitalanlagegesellschaft.

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung

eines Kapitalanlagefonds unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten

durch Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die

Fondsbestimmungen (§ 21) können das Kündigungsrecht

anders regeln.

(2) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur

Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt,

wenn die Kapitalanlagegesellschaft aus welchem

Grunde immer aufgelöst oder über ihr Vermögen

das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.

§ 15. Verwaltung durch die Depotbank

oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft.

(1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft,

einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so

geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen

auf die Depotbank (§ 22) über.

(2) Die Depotbank kann mit Genehmigung des

Bundesministeriums für Finanzen die Verwaltung

des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten

nach Beendigung der Verwaltung durch die

Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft

übertragen. Das Bundesministerium

für Finanzen hat diese Genehmigung zu

erteilen, wenn die Übertragung den berechtigten

Interessen der Anteilinhaber entspricht. Die Betrauung

der neuen Kapitalanlagegesellschaft ist

bekanntzumachen (§ 18).

§ 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds.

(1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15

Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft,

so hat sie den Kapitalanlagefonds

abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung

ist kundzumachen. Vom Tage dieser Kundmachung

an ist die Auszahlung von Anteilen

(§ 10 Abs. 2) unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung

der Interessen der Anteilinhaber möglich

ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens

auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung

der gemäß § 4 begründeten Verbindlichkeiten

sowie der nach den Fondsbestimmungen

zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft

und die Depotbank vorzunehmen.

(3) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen,

so hat die Depotbank einem Anteilinhaber,

der dies binnen einem Monat nach der Kundmachung

gemäß Abs. 1 schriftlich verlangt,

Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen,

falls dies nach der Höhe seines Fondsanteiles

und der Stückelung der Wertpapiere des

Fonds möglich ist; § 7 ist anzuwenden. Spitzen

sind unter Beachtung des Abs. 2 bar auszuzahlen.

§ 17. Erwerbsverbot für Organe der

Kapitalanlagegesellschaft.

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates

einer Kapitalanlagegesellschaft können

Wertpapiere weder aus den Beständen von

Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser

Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch

Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen.

Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der

Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.

§ 18. Bekanntmachungen.

Durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen

(§ 21) angeordnete Bekanntmachungen

sind in das „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" einzurücken. Dies gilt nicht für die

Bekanntmachung des errechneten Anteilswertes

(§ 7 Abs. 1), falls dieser Wert im Kursblatt der

Wiener Börse verlautbart wird. Die Fondsbestimmungen

können noch andere Blätter bezeichnen.

§ 19. Schutz von Bezeichnungen.

Die Bezeichnungen „Kapitalanlagefonds", „Investmentfonds",

„Miteigentumsfonds", „Wertpapierfonds",

„Aktienfonds", „Obligationenfonds",

„Investmentanteilscheine", „Investmentzertifikate"

oder gleichbedeutende Bezeichnungen

oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen

dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren

Anteilscheine verwendet sowie in die Firma von

Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden.

§ 20. Veranlagungsvorschriften.

(1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur

folgende Wertpapiere erworben werden: Aktien,

Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen,

Teilschuldverschreibungen,

Kassenobligationen, Pfandbriefe und

Kommunalschuldverschreibungen. Sie müssen an

einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen

sein oder gehandelt werden. Werden Wertpapiere

im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben,

so genügt es, daß ihre Zulassung oder

ihr Handel an einer Börse in ihren Ausgabebedingungen

vorgesehen ist. Wertpapiere, die nur

an einer ausländischen Börse zum amtlichen

Handel zugelassen sind oder gehandelt werden,

dürfen nur erworben werden, wenn nach den

Fondsbestimmungen ihr Erwerb zulässig ist.

(2) Eine vorübergehende Anlegung von Mitteln

des Anlagevermögens und der Erträgnisse in

Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren

ist gestattet.

(3) Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien

und von Bezugsrechten auf solche Aktien ist nur

bis zu zehn vom Hundert des Fondsvermögens

gestattet, wenn er in den Fondsbestimmungen

vorgesehen ist.

(4) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen

nur bis zu insgesamt fünf vom Hundert des

Fondsvermögens erworben werden; Wertpapiere

von zwei Wertpapierausstellern, von denen der

eine am Grundkapital (Stammkapital) des

anderen mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt

ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers.

Der Satz von fünf vom Hundert kann

mit Genehmigung des Bundesministeriums für

Finanzen auf zehn vom Hundert erhöht werden,

falls die Fondsbestimmungen dies vorsehen.

Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu

insgesamt fünf vom Hundert des Grundkapitals

der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben

werden; der Satz von fünf vom Hundert kann

mit Genehmigung des Bundesministeriums für

Finanzen auf siebeneinhalb vom Hundert erhöht

werden, falls die Fondsbestimmungen dies vorsehen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat

diese Genehmigungen zu erteilen, soweit die Erhöhung

der Hundertsätze den berechtigten Interessen

der Anteilinhaber entspricht.

(5) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von

Wertpapieren wird durch einen Verstoß gegen

die Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 nicht berührt.

§ 21. Fondsbestimmungen.

(1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft

hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das

Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft

sowie zur Depotbank regeln.

Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft

sind sie der Depotbank (§ 22)

zur Billigung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen

bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen. Diese Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den

berechtigten Interessen der Anteilinhaber entsprechen.

Mit der Ausgabe der Anteile darf erst

begonnen werden, sobald diese Genehmigung

erteilt ist.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den

sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten

a) ob die Anteilscheine auf Inhaber oder

Namen lauten;

b) nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere

ausgewählt werden, die für den Fonds erworben

werden;

c) welcher Anteil des Fondsvermögens

höchstens in Bankguthaben gehalten werden

darf;

d) ob und bejahendenfalls in weichet Höhe

ein Mindestanteil des Fondsvermögens in

Bankguthaben zu halten ist;

e) welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft

für die Verwaltung des Fonds erhält

und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen

sind;

f) ob und bejahendenfalls in welcher Höhe

bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten

Anteilswert ein Aufschlag zur

Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft

zugerechnet werden darf;

g) wie die Veräußerungsgewinne zu verwenden

sind;

h) zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile

zu ermitteln ist;

i) ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei

der Rücknahme von Anteilscheinen (§ 10

Abs. 2) vom Rücknahmepreis eine Vergütung

für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen

werden darf;

j) welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung

des Kapitalanlagefonds (§ 16) erhält.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die

Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates

und mit Billigung der Depotbank

ändern; die Änderung bedarf der Genehmigung

des Bundesministeriums für Finanzen. Diese Genehmigung

darf nur erteilt werden, wenn die

Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten

Interessen der Anteilinhaber entspricht.

Die Änderung ist bekanntzumachen. Sie tritt mit

dem in der Bekanntmachung angegebenen Tag,

frühestens jedoch drei Monate nach der Bekanntmachung

in Kraft.

§ 22. Depotbank.

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der

Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie

mit der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds

gehörigen Wertpapiere und mit der

Führung der zum Fonds gehörigen Konten eine

andere inländische Kreditunternehmung in der

Rechtsform einer juristischen Person (Depotbank)

zu beauftragen. Die Bestellung der Depotbank

bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Finanzen. Sie darf nur erteilt werden, wenn

Art und Umfang der Kreditunternehmung die

Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleisten.

Die Bestellung der Depotbank ist

bekanntzumachen; die Bekanntmachung hat den

Genehmigungsbescheid anzuführen.

(2) Der Depotbank ist bei allen für einen

Kapitalanlagefonds abgeschlossenen Geschäften

der Gegenwert für die von ihr geführten Depots

und Konten des Fonds zur Verfügung zu stellen.

Dies gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine

und deren Rücknahme. Die Depotbank

zahlt die Gewinnanteile für die Anteilinhaber

aus. Die der Kapitalanlagegesellschaft

nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung

zustehende Vergütung und der Ersatz für die

mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen

sind von der Depotbank zu Lasten

der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen.

Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung

der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung

zustehende Vergütung dem Fonds anlasten.

Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank

nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft

handeln. Sie hat hiebei die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und die

Fondsbestimmungen zu beachten.

(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,

im eigenen Namen gemäß § 37 der

Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu

erheben, wenn auf einen zu einem Kapitalanlagefonds

gehörigen Vermögenswert Exekution

geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß

§ 4 begründete Forderung gegen den Fonds

handelt,

II. Abschnitt.

Steuern.

§ 23. Steuern vom Einkommen, vom

Ertrag und vom Vermögen.

(1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds

an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige

Einnahmen, soweit sie nicht Gewinne

aus der Veräußerung von Vermögenswerten

eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten,

enthalten.

(2) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber

gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. b Einkommensteuergesetz

1953 ist der Zeitpunkt des Er-

werbes und der Veräußerung der Anteilscheine

maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung

von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2.

(3) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds

gelten als Dividende im Sinne des § 93

Abs. 4 letzter Satz oder des § 93 a des Einkommensteuergesetzes

1953.

(4) Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes

1955 über Wertpapiere anzuwenden.

§ 24. Kapitalverkehrsteuer.

(1) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gelten

als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes.

(2) Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen

100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen;

für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.

(3) Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen

a) der erste Erwerb der Anteilscheine,

b) der Erwerb der Anteilscheine von einer

Kreditunternehmung, die erster Erwerber

der Anteilscheine ist.

(4) Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer

in einen Pauschalbetrag tritt an Stelle der Zustimmung

des Steuerpflichtigen die Zustimmung

der Kapitalanlagegesellschaft.

§ 25. Anwendungsbereich des II. Abschnittes.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

nur für Kapitalanlagefonds, deren Anteile öffentlich

zur Zeichnung aufgelegt werden.

III. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 26. Übergangsbestimmungen.

(1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes mit Erlaubnis des Bundesministeriums

für Finanzen das Investmentgeschäft

betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften

im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen

keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.

Die für die Fondsbestimmungen der von ihnen

verwalteten Kapitalanlagefonds erteilten Genehmigungen

gelten als nach diesem Bundesgesetz

erteilt.

(2) Spätestens bis 31. Dezember 1964 haben die

bestehenden Kapitalanlagegesellschaften ihre

Satzung (ihren Gesellschaftsvertrag) und ihr

Grundkapital (Stammkapital) den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzupassen. Sie müssen

ferner bis zu dem genannten Stichtag die Hälfte

des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals)

gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

anlegen. Entsprechen sie diesen Vorschriften

nicht, so erlischt ihre Erlaubnis zum Betrieb des

Investmentgeschäftes.

(3) Die Fondsbestimmungen der bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bestehenden Kapitalanlagefonds

sind spätestens bis 31. Dezember

1964 den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzupassen. Der Auftrag für die Depotbank der

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehenden Kapitalanlagefonds ist bis

31. Dezember 1964 gemäß den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zu ergänzen.

(4) Für Anteilscheine der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden

Kapitalanlagefonds gelten die Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 nicht.

§ 27. Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der §§ 2 Abs. 4 bis 9, 4, 9, 17, 19, 22

Abs. 3 und 26 Abs. 2 das Bundesministerium für

Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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