192. Kundmachung: Geltungsbereich des Weltpostvertrages vom 3. Oktober 1957 und der am gleichen Tage abgeschlossenen Nebenabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Kanadischen Regierung
haben bisher folgende Staaten die im Bundesgesetzblatt
unter Nr. 189/1959 kundgemachten
Vertragswerke angenommen
I. den Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll
und Anlage (betreffend das Übereinkommen und
Zusatzabkommen zwischen der Organisation der
Vereinten Nationen und dem Weltpostverein)
und Ausführungsvorschrift und die Bestimmungen
über die Flugpost samt Schlußprotokoll
Argentinien, Australien (einschließlich Papua,
Norfolk-Inseln, Cocos- [Keeling-] Inseln, Weihnachtsinseln,
das Gebiet der Heard-Inseln und
McDonald-Inseln, das Australische Antarktis-Gebiet
und die Treuhandschaftsgebiete von Neu-
Guinea und Nauru), Belgien (einschließlich Belgisch-
Kongo), Bulgarien, Dänemark, Finnland,
Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit
der vom französischen Amt für überseeische
Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen
Gebiete), Ghana, Island, Japan, Jordanien,
Jugoslawien, Kanada, Libanon, Malaya,
Mexiko, Neu-Seeland (einschließlich Cook-Inseln
inklusive Niue, Tokelau-Inseln und das Treuhandschaftsgebiet
von West-Samoa), Norwegen,
Österreich, Peru, San Marino, Schweden, Schweiz,
Sowjetunion, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische
Republik, Vereinigte Staaten von Amerika
(einschließlich aller Besitzungen, der Treuhandschaftsgebiete
der Pazifischen Inseln und der
Panamakanal-Zone), Weißrußland, Yemen;
II. das Abkommen, betreffend die Briefe und
Schachteln mit Wertangabe, samt Schlußprotokoll
und Ausführungsvorschrift
Argentinien, Belgien (einschließlich Belgisch-
Kongo), Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich
(einschließlich Algerien und die Gesamtheit
der vom französischen Amt für überseeische Post-
und Fernmeldeverbindungen vertretenen Gebiete),
Island, Japan, Jordanien, Jugoslawien,
Libanon, Malaya, Neu-Seeland (einschließlich
Cook-Inseln inklusive Niue, Tokelau-Inseln und
das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa),
Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz,
Sowjetunion, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische
Republik, Weißrußland, Yemen;
III. das Abkommen, betreffend die Postpakete,
samt Ausführungsvorschrift und zwei Schlußprotokollen
Argentinien, Bulgarien, Dänemark, Finnland,
Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit
der vom französischen Amt für überseeische
Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen
Gebiete), Island, Japan, Jordanien, Jugoslawien,
Libanon, Malaya, Mexiko, Norwegen,
Österreich, Peru, Schweden, Schweiz, Sowjetunion,
Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische
Republik, Weißrußland, Yemen;
IV. das Abkommen, betreffend die Postanweisungen
und die Postreisegutscheine, samt Ausführungsvorschrift
Argentinien, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Finnland, Frankreich (einschließlich Algerien und
die Gesamtheit der vom französischen Amt für
überseeische Post- und Fernmeldeverbindungen
vertretenen Gebiete), Island, Japan, Libanon,
Mexiko, Norwegen, Österreich, Peru, Schweden,
Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische Republik,
Yemen;
V. das Abkommen, betreffend die Postüberweisungen,
samt Ausführungsvorschrift
Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit
der vom französischen Amt für überseeische
Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen
Gebiete), Japan, Norwegen, Österreich,
Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische
Republik (Ägyptische Region), Yemen;
VI. das Abkommen, betreffend die Nachnahmesendungen,
samt Ausführungsvorschrift
Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit
der vom französischen Amt für überseeische
Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen
Gebiete), Island, Japan, Mexiko, Norwegen,
Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien,
Vereinigte Arabische Republik, Yemen;
VII. das Abkommen, betreffend die Postaufträge,
samt Ausführungsvorschrift
Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit
der vom französischen Amt für überseeische
Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen
Gebiete), Island, Norwegen, Österreich,
Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische
Republik (Ägyptische Region), Yemen;
VIII. das Abkommen, betreffend den Bezug
von Zeitungen und Zeitschriften, samt Ausführungsvorschrift
Argentinien, Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Finnland, Frankreich (einschließlich Algerien),
Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien,
Vereinigte Arabische Republik (Ägyptische
Region), Yemen.