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192_1959 AT

192. Kundmachung: Geltungsbereich des Weltpostvertrages vom 3. Oktober 1957 und der am gleichen Tage abgeschlossenen Nebenabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Kundmachung: Geltungsbereich des Weltpostvertrages vom 3. Oktober 1957 und der am gleichen Tage abgeschlossenen Nebenabkommen.

Nach Mitteilungen der Kanadischen Regierung

haben bisher folgende Staaten die im Bundesgesetzblatt

unter Nr. 189/1959 kundgemachten

Vertragswerke angenommen

I. den Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll

und Anlage (betreffend das Übereinkommen und

Zusatzabkommen zwischen der Organisation der

Vereinten Nationen und dem Weltpostverein)

und Ausführungsvorschrift und die Bestimmungen

über die Flugpost samt Schlußprotokoll

Argentinien, Australien (einschließlich Papua,

Norfolk-Inseln, Cocos- [Keeling-] Inseln, Weihnachtsinseln,

das Gebiet der Heard-Inseln und

McDonald-Inseln, das Australische Antarktis-Gebiet

und die Treuhandschaftsgebiete von Neu-

Guinea und Nauru), Belgien (einschließlich Belgisch-

Kongo), Bulgarien, Dänemark, Finnland,

Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit

der vom französischen Amt für überseeische

Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen

Gebiete), Ghana, Island, Japan, Jordanien,

Jugoslawien, Kanada, Libanon, Malaya,

Mexiko, Neu-Seeland (einschließlich Cook-Inseln

inklusive Niue, Tokelau-Inseln und das Treuhandschaftsgebiet

von West-Samoa), Norwegen,

Österreich, Peru, San Marino, Schweden, Schweiz,

Sowjetunion, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische

Republik, Vereinigte Staaten von Amerika

(einschließlich aller Besitzungen, der Treuhandschaftsgebiete

der Pazifischen Inseln und der

Panamakanal-Zone), Weißrußland, Yemen;

II. das Abkommen, betreffend die Briefe und

Schachteln mit Wertangabe, samt Schlußprotokoll

und Ausführungsvorschrift

Argentinien, Belgien (einschließlich Belgisch-

Kongo), Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich

(einschließlich Algerien und die Gesamtheit

der vom französischen Amt für überseeische Post-

und Fernmeldeverbindungen vertretenen Gebiete),

Island, Japan, Jordanien, Jugoslawien,

Libanon, Malaya, Neu-Seeland (einschließlich

Cook-Inseln inklusive Niue, Tokelau-Inseln und

das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa),

Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz,

Sowjetunion, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische

Republik, Weißrußland, Yemen;

III. das Abkommen, betreffend die Postpakete,

samt Ausführungsvorschrift und zwei Schlußprotokollen

Argentinien, Bulgarien, Dänemark, Finnland,

Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit

der vom französischen Amt für überseeische

Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen

Gebiete), Island, Japan, Jordanien, Jugoslawien,

Libanon, Malaya, Mexiko, Norwegen,

Österreich, Peru, Schweden, Schweiz, Sowjetunion,

Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische

Republik, Weißrußland, Yemen;

IV. das Abkommen, betreffend die Postanweisungen

und die Postreisegutscheine, samt Ausführungsvorschrift

Argentinien, Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Finnland, Frankreich (einschließlich Algerien und

die Gesamtheit der vom französischen Amt für

überseeische Post- und Fernmeldeverbindungen

vertretenen Gebiete), Island, Japan, Libanon,

Mexiko, Norwegen, Österreich, Peru, Schweden,

Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische Republik,

Yemen;

V. das Abkommen, betreffend die Postüberweisungen,

samt Ausführungsvorschrift

Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland,

Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit

der vom französischen Amt für überseeische

Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen

Gebiete), Japan, Norwegen, Österreich,

Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische

Republik (Ägyptische Region), Yemen;

VI. das Abkommen, betreffend die Nachnahmesendungen,

samt Ausführungsvorschrift

Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland,

Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit

der vom französischen Amt für überseeische

Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen

Gebiete), Island, Japan, Mexiko, Norwegen,

Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien,

Vereinigte Arabische Republik, Yemen;

VII. das Abkommen, betreffend die Postaufträge,

samt Ausführungsvorschrift

Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland,

Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit

der vom französischen Amt für überseeische

Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen

Gebiete), Island, Norwegen, Österreich,

Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische

Republik (Ägyptische Region), Yemen;

VIII. das Abkommen, betreffend den Bezug

von Zeitungen und Zeitschriften, samt Ausführungsvorschrift

Argentinien, Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Finnland, Frankreich (einschließlich Algerien),

Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien,

Vereinigte Arabische Republik (Ägyptische

Region), Yemen.

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