192. Sechstes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das im Rahmen der 4. GATT-Zolltarifkonferenz in Genf vom 18. Jänner 1956
bis 23. Mai 1956 unterzeichnete Sechste Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956, welches also lautet
(Übersetzung.)
VOM 23. MAI 1956
Da die Regierungen, die Vertragsstaaten
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"
beziehungsweise
„Allgemeines Abkommen" bezeichnet),
sich auf Verfahrensregeln
zur Durchführung von
Zollverhandlungen zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
im Rahmen des Allgemeinen
Abkommens und zur Inkraftsetzung
der Ergebnisse solcher
Verhandlungen im Rahmen des
Allgemeinen Abkommens geeinigt
haben,
da die Regierungen des Australischen
Bundes, des Königreichs
Belgien, der Republik
Chile, des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik
Deutschland, der Dominikanischen
Republik der Republik
Finnland, der Französischen Republik,
der Republik Haiti, der
Italienischen Republik, Japans,
Kanadas, der Republik Kuba,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Nie-
derlande, des Königreichs Norwegen,
der Republik Österreich,
Perus, des Königreichs Schweden,
der Türkischen Republik, des
Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von
Amerika, die sämtlich Vertragsstaaten
des Allgemeinen Abkommens
sind (im folgenden als
„an den Verhandlungen beteiligte
Vertragsstaaten" bezeichnet),
gemäß diesen Verfahrensregeln
Zollverhandlungen
durchgeführt haben und die Ergebnisse
dieser Verhandlungen
in der vorgesehenen Weise in
Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART
1. Die Liste jedes an den Verhandlungen
beteiligten Vertragsstaates
zu diesem Protokoll
gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß
Absatz 2 als Liste des betreffenden
Vertragsstaates zum
Allgemeinen Abkommen.
2. Nach Unterzeichnung dieses
Protokolls durch einen an den
Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat
tritt die beiliegende
Liste dieses Vertragsstaates entweder
mit dem dreißigsten Tag
nach Eingang einer Mitteilung
dieses Vertragsstaates beim Geschäftsführenden
Sekretär in
Kraft, worin er diesem notifiziert,
daß er beabsichtigt, seine
in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse
anzuwenden, oder
aber zu einem von dem notifizierenden
Vertragsstaat zu bestimmenden
früheren Zeitpunkt;
abgesehen von den in
dieser Liste genannten Ausnahmen
werden die darin enthaltenen
Zugeständnisse alsdann
wirksam.
3. Einem an den Verhandlungen
beteiligten Vertragsstaat,
welcher die in Absatz 2 genannte
Notifizierung vorgenommen
hat, steht es jederzeit frei,
ein in der entsprechenden Liste
zu diesem Protokoll vorgesehe-
nes Zugeständnis ganz oder teilweise
auszusetzen oder zurückzunehmen,
das nach seiner Feststellung
ursprünglich mit einem
an den Verhandlungen beteiligten
Vertragsstaat vereinbart
wurde, der eine diesbezügliche
Notifizierung nicht vorgenommen
hat; dies gilt unter der
Voraussetzung,
a) daß der an den Verhandlungen
beteiligte Vertragsstaat,
der ein derartiges
Zugeständnis ganz oder
teilweise aussetzt, dies den
VERTRAGSSTAATEN
binnen dreißig Tagen nach
dem Zeitpunkt der Aussetzung
mitteilt und auf
Verlangen mit jedem Vertragsstaat,
der an der betreffenden
Ware wesentlich
interessiert ist, Konsultationen
führt;
b) daß der an den Verhandlungen
beteiligte Vertragsstaat,
der ein derartiges
Zugeständnis ganz oder
teilweise zurücknimmt,
dies den VERTRAGSSTAATEN
spätestens
dreißig Tage vor der Zurücknahme
mitteilt und
auf Verlangen mit jedem
Vertragsstaat, der an der
betreffenden Ware wesentlich
interessiert ist, Konsultationen
führt; sowie
c) daß jedes derart ausgesetzte
oder zurückgenommene
Zugeständnis
vom dreißigsten Tag ab
Anwendung findet, nachdem
die in Absatz 2 genannte
Notifizierung seitens
eines Vertragsstaates,
mit dem das Zugeständnis
ursprünglich vereinbart
wurde, beim Geschäftsführenden
Sekretär eingegangen
ist.
4. In allen Fällen, in denen
Artikel II des Allgemeinen Abkommens
auf dessen Datum Bezug
nimmt, ist das auf die Listen
zu diesem Protokoll anwendbare
Datum das Datum
dieses Protokolls.
5. a) Dieses Protokoll wird
beim Geschäftsführenden
Sekretär hinterlegt und
liegt am Sitz der VERTRAGSSTAATEN
in
Genf vom 23. Mai 1956
bis zum 31. Dezember
1956 zur Unterzeichnung
auf;
b) der Geschäftsführende Sekretär
übermittelt unverzüglich
jedem Vertragsstaat
des Allgemeinen Abkommens
eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und notifiziert ihm jede
Unterzeichnung dieses
Protokolls sowie jede Notifizierung
gemäß Absatz
2.
6. Dieses Protokoll trägt das
Datum des 23. Mai 1956. Seine
Bestimmungen treten in Übereinstimmung
mit den Absätzen
2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Genf, in
einer Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut, soweit in den
beiliegenden Listen nichts anderes
bestimmt wird, gleichermaßen
verbindlich ist.
(Übersetzung.)
Sechstes Protokoll zusätzlicher Konzessionen vom 23. Mai 1956
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Teil II Präferential Tarif
Fällt leer aus.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.
Der Bundespräsident: Schärf
Der Bundeskanzler
Raab Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten: Figl
Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.