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192_1958 AT

192. Sechstes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Sechstes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem das im Rahmen der 4. GATT-Zolltarifkonferenz in Genf vom 18. Jänner 1956

bis 23. Mai 1956 unterzeichnete Sechste Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen vom 23. Mai 1956, welches also lautet

(Übersetzung.)

VOM 23. MAI 1956

Da die Regierungen, die Vertragsstaaten

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"

beziehungsweise

„Allgemeines Abkommen" bezeichnet),

sich auf Verfahrensregeln

zur Durchführung von

Zollverhandlungen zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

im Rahmen des Allgemeinen

Abkommens und zur Inkraftsetzung

der Ergebnisse solcher

Verhandlungen im Rahmen des

Allgemeinen Abkommens geeinigt

haben,

da die Regierungen des Australischen

Bundes, des Königreichs

Belgien, der Republik

Chile, des Königreichs Dänemark,

der Bundesrepublik

Deutschland, der Dominikanischen

Republik der Republik

Finnland, der Französischen Republik,

der Republik Haiti, der

Italienischen Republik, Japans,

Kanadas, der Republik Kuba,

des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Nie-

derlande, des Königreichs Norwegen,

der Republik Österreich,

Perus, des Königreichs Schweden,

der Türkischen Republik, des

Vereinigten Königreichs von

Großbritannien und Nordirland

und der Vereinigten Staaten von

Amerika, die sämtlich Vertragsstaaten

des Allgemeinen Abkommens

sind (im folgenden als

„an den Verhandlungen beteiligte

Vertragsstaaten" bezeichnet),

gemäß diesen Verfahrensregeln

Zollverhandlungen

durchgeführt haben und die Ergebnisse

dieser Verhandlungen

in der vorgesehenen Weise in

Kraft zu setzen wünschen,

WIRD FOLGENDES VEREINBART

1. Die Liste jedes an den Verhandlungen

beteiligten Vertragsstaates

zu diesem Protokoll

gilt bei ihrem Inkrafttreten gemäß

Absatz 2 als Liste des betreffenden

Vertragsstaates zum

Allgemeinen Abkommen.

2. Nach Unterzeichnung dieses

Protokolls durch einen an den

Verhandlungen beteiligten Vertragsstaat

tritt die beiliegende

Liste dieses Vertragsstaates entweder

mit dem dreißigsten Tag

nach Eingang einer Mitteilung

dieses Vertragsstaates beim Geschäftsführenden

Sekretär in

Kraft, worin er diesem notifiziert,

daß er beabsichtigt, seine

in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse

anzuwenden, oder

aber zu einem von dem notifizierenden

Vertragsstaat zu bestimmenden

früheren Zeitpunkt;

abgesehen von den in

dieser Liste genannten Ausnahmen

werden die darin enthaltenen

Zugeständnisse alsdann

wirksam.

3. Einem an den Verhandlungen

beteiligten Vertragsstaat,

welcher die in Absatz 2 genannte

Notifizierung vorgenommen

hat, steht es jederzeit frei,

ein in der entsprechenden Liste

zu diesem Protokoll vorgesehe-

nes Zugeständnis ganz oder teilweise

auszusetzen oder zurückzunehmen,

das nach seiner Feststellung

ursprünglich mit einem

an den Verhandlungen beteiligten

Vertragsstaat vereinbart

wurde, der eine diesbezügliche

Notifizierung nicht vorgenommen

hat; dies gilt unter der

Voraussetzung,

a) daß der an den Verhandlungen

beteiligte Vertragsstaat,

der ein derartiges

Zugeständnis ganz oder

teilweise aussetzt, dies den

VERTRAGSSTAATEN

binnen dreißig Tagen nach

dem Zeitpunkt der Aussetzung

mitteilt und auf

Verlangen mit jedem Vertragsstaat,

der an der betreffenden

Ware wesentlich

interessiert ist, Konsultationen

führt;

b) daß der an den Verhandlungen

beteiligte Vertragsstaat,

der ein derartiges

Zugeständnis ganz oder

teilweise zurücknimmt,

dies den VERTRAGSSTAATEN

spätestens

dreißig Tage vor der Zurücknahme

mitteilt und

auf Verlangen mit jedem

Vertragsstaat, der an der

betreffenden Ware wesentlich

interessiert ist, Konsultationen

führt; sowie

c) daß jedes derart ausgesetzte

oder zurückgenommene

Zugeständnis

vom dreißigsten Tag ab

Anwendung findet, nachdem

die in Absatz 2 genannte

Notifizierung seitens

eines Vertragsstaates,

mit dem das Zugeständnis

ursprünglich vereinbart

wurde, beim Geschäftsführenden

Sekretär eingegangen

ist.

4. In allen Fällen, in denen

Artikel II des Allgemeinen Abkommens

auf dessen Datum Bezug

nimmt, ist das auf die Listen

zu diesem Protokoll anwendbare

Datum das Datum

dieses Protokolls.

5. a) Dieses Protokoll wird

beim Geschäftsführenden

Sekretär hinterlegt und

liegt am Sitz der VERTRAGSSTAATEN

in

Genf vom 23. Mai 1956

bis zum 31. Dezember

1956 zur Unterzeichnung

auf;

b) der Geschäftsführende Sekretär

übermittelt unverzüglich

jedem Vertragsstaat

des Allgemeinen Abkommens

eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und notifiziert ihm jede

Unterzeichnung dieses

Protokolls sowie jede Notifizierung

gemäß Absatz

2.

6. Dieses Protokoll trägt das

Datum des 23. Mai 1956. Seine

Bestimmungen treten in Übereinstimmung

mit den Absätzen

2 und 3 in Kraft.

GESCHEHEN zu Genf, in

einer Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut, soweit in den

beiliegenden Listen nichts anderes

bestimmt wird, gleichermaßen

verbindlich ist.

(Übersetzung.)

Sechstes Protokoll zusätzlicher Konzessionen vom 23. Mai 1956

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Teil II Präferential Tarif

Fällt leer aus.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.

Der Bundespräsident: Schärf

Der Bundeskanzler

Raab Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten: Figl

Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.

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