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192. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

WIEN

Tgb. Nr. 2705/57

Wien, den 31. Mai 1957.

Exzellenz!

Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen zurückzukommen,

die zwischen den Vertretern

unserer beiden Regierungen über die Erleichterung

des Reiseverkehrs zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik

Österreich stattgefunden haben. Ich entnehme

diesen Besprechungen, daß es in der Absicht der

beiden Regierungen liegt, folgendes Abkommen

zur Aufhebung des Paßzwanges zu treffen

Artikel 1

1. Österreichische Staatsbürger können ohne

Sichtvermerk an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen

der Bundesrepublik Deutschland

außer mit einem gültigen Diplomaten-, Dienst- oder

Reisepaß, Seefahrtbuch, Donauschifferausweis,

Kinderausweis oder einem Sammelreisepaß

(Sammelliste) auch mit einem gültigen Personalausweis

der Republik Österreich ein- und ausreisen.

2. Kinder unter 15 Jahren, die in einem Personalausweis

eingetragen sind, benötigen für den

Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn

sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen.

Artikel 2

Deutsche können ohne Sichtvermerk an allen

zugelassenen Grenzübergangsstellen der Republik

Österreich außer mit einem gültigen Diplomaten-,

Dienst- oder Reisepaß, Seefahrtbuch,

Donauschifferausweis, Kinderausweis oder einer

Sammelliste (Sammelpaß) auch mit einem gültigen

Personalausweis der Bundesrepublik

Deutschland ein- und ausreisen.

Artikel 3

1. Die Befreiung vom Sichtvermerks- und Paßzwang

gemäß Artikel 1 und 2 findet keine Anwendung

auf Personen, die sich in das Gebiet

der Republik Österreich oder der Bundesrepublik

Deutschland mit der Absicht begeben, dort

einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit auszuüben. Dies gilt auch für

Deutsche, die sich ununterbrochen länger als

drei Monate im Gebiet der Republik Österreich

aufhalten wollen.

2. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Sichtvermerke

werden gebührenfrei erteilt.

Artikel 4

1. Die Vorschriften über den Aufenthalt von

Ausländern in jedem der beiden Staaten werden

durch dieses Abkommen nicht berührt.

2. Das Recht der österreichischen und deutschen

Behörden, Personen aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen

Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück-

oder auszuweisen, wird durch dieses Abkommen

nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Unbeschadet des Sichtvermerkszwanges gemäß

Artikel 3 werden österreichische Staatsbürger,

die im Besitze einer gültigen deutschen Aufenthaltserlaubnis

sind, und Deutsche, die zum zeitlich

beschränkten oder unbeschränkten Aufenthalt

in der Republik Österreich berechtigt sind,

sichtvermerksfrei zur Wiedereinreise zugelassen.

Artikel 6

Der Staat, dessen Behörden einen der in den

Artikeln 1, 2 und 8 erwähnten Ausweise ausgestellt

haben, wird den Inhaber eines dieser

Ausweise formlos auf sein Gebiet übernehmen,

selbst wenn die Staatsangehörigkeit bestritten

werden sollte. Im übrigen finden die Bestimmungen

des Abkommens zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme

von Personen an der Grenze Anwendung.

Artikel 7

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder

Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist

der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,

wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.

Artikel 8

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin mit der Maßgabe, daß

a) der behelfsmäßige Personalausweis des Landes

Berlin und die Berliner Kinderlichtbildbescheinigung

dem Personalausweis der

Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt

sind,

b) Kinder unter 15 Jahren, die in einem behelfsmäßigen

Personalausweis des Landes

Berlin eingetragen sind, für den Grenzübertritt

keinen besonderen Ausweis benötigen,

wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers

reisen,

sofern die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der österreichischen Bundesregierung

nicht innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige

Mitteilung macht.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt am 8. Juni 1957 in

Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate

nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Artikel 10

Durch dieses Abkommen wird die Vereinbarung

vom 6. April 1954 über die gegenseitige

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland gegenstandslos.

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den Vorschlag

zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen

die Billigung der österreichischen Bundesregierung

findet, die vorliegende Note und Ihre

Antwortnote als verbindlich für dieses Abkommen

gelten mögen.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung

Mueller-Graaf m. p.

S. E.

Herrn Bundeskanzler a. D.

Außenminister Dipl.-Ing. DDr. h. c. Leopold Figl

Wien, I.,

Bundeskanzleramt

BUNDESKANZLERAMT

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 308.732-RA(RR)57

Wien, den 31. Mai 1957.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang

Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden

Wortlaut hat, zu bestätigen

„Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen

zurückzukommen, die zwischen den Vertretern

unserer beiden Regierungen über die

Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich stattgefunden haben. Ich entnehme

diesen Besprechungen, daß es in der

Absicht der beiden Regierungen liegt, folgendes

Abkommen zur Aufhebung des Paßzwanges

zu treffen

Artikel 1

1. Österreichische Staatsbürger können

ohne Sichtvermerk an allen zugelassenen

Grenzübergangsstellen der Bundesrepublik

Deutschland außer mit einem gültigen Diplomaten-,

Dienst- oder Reisepaß, Seefahrtbuch,

Donauschifferausweis, Kinderausweis oder

einem Sammelreisepaß (Sammelliste) auch mit

einem gültigen Personalausweis der Republik

Österreich ein- und ausreisen.

2. Kinder unter 15 Jahren, die in einem

Personalausweis eingetragen sind, benötigen

für den Grenzübertritt keinen besonderen

Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers

reisen.

Artikel 2

Deutsche können ohne Sichtvermerk an

allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der

Republik Österreich außer mit einem gültigen

Diplomaten-, Dienst- oder Reisepaß,

Seefahrtbuch, Donauschifferausweis, Kinderausweis

oder einer Sammelliste (Sammelpaß)

auch mit einem gültigen Personalausweis der

Bundesrepublik Deutschland ein- und ausreisen.

Artikel 3

1. Die Befreiung vom Sichtvermerks- und

Paßzwang gemäß Artikel 1 und 2 findet

keine Anwendung auf Personen, die sich in

das Gebiet der Republik Österreich oder der

Bundesrepublik Deutschland mit der Absicht

begeben, dort einen Beruf oder eine sonstige

auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Dies gilt auch für Deutsche, die sich

ununterbrochen länger als drei Monate im

Gebiet der Republik Österreich aufhalten

wollen.

2. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Sichtvermerke

werden gebührenfrei erteilt.

Artikel 4

1. Die Vorschriften über den Aufenthalt

von Ausländern in jedem der beiden Staaten

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

2. Das Recht der österreichischen und

deutschen Behörden, Personen aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder

wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen

zurück- oder auszuweisen, wird durch

dieses Abkommen nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Unbeschadet des Sichtvermerkszwanges gemäß

Artikel 3 werden österreichische Staatsbürger,

die im Besitze einer gültigen deutschen

Aufenthaltserlaubnis sind, und Deutsche,

die zum zeitlich beschränkten oder unbeschränkten

Aufenthalt in der Republik

Österreich berechtigt sind, sichtvermerksfrei

zur Wiedereinreise zugelassen.

Artikel 6

Der Staat, dessen Behörden einen der in

den Artikeln 1, 2 und 8 erwähnten Ausweise

ausgestellt haben, wird den Inhaber eines

dieser Ausweise formlos auf sein Gebiet übernehmen,

selbst wenn die Staatsangehörigkeit

bestritten werden sollte. Im übrigen finden

die Bestimmungen des Abkommens zwischen

der österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

über die Übernahme von Personen an der

Grenze Anwendung.

Artikel 7

Jede der beiden Regierungen kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit die Durchführung

dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich

auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme

aufgehoben wird.

Artikel 8

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin mit der Maßgabe, daß

a) der behelfsmäßige Personalausweis des

Landes Berlin und die Berliner Kinderlichtbildbescheinigung

dem Personalausweis

der Bundesrepublik Deutschland

gleichgestellt sind,

b) Kinder unter 15 Jahren, die in einem

behelfsmäßigen Personalausweis des

Landes Berlin eingetragen sind, für den

Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis

benötigen, wenn sie in Begleitung

des Ausweisinhabers reisen,

sofern die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der österreichischen Bundesregierung

nicht innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine

gegenteilige Mitteilung macht.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt am 8. Juni 1957

in Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate

nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Artikel 10

Durch dieses Abkommen wird die Vereinbarung

vom 6. April 1954 über die gegenseitige

Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos.

Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den

Vorschlag zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen

die Billigung der österreichischen

Bundesregierung findet, die vorliegende Note

und Ihre Antwortnote als verbindlich für

dieses Abkommen gelten mögen."

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die

österreichische Bundesregierung, von den gleichen

Absichten geleitet, die in Ihrer Note zum Ausdruck

kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden

ist und den Austausch der Noten

als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen

betrachtet.

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung.

Figl m. p.

S. E.

Herrn Carl-Hermann Mueller-Graaf

a.o. u. bev. Botschafter der

Bundesrepublik Deutschland,

Wien.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 8. Juni 1957 in

Kraft getreten.

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