192. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.
Gesetzestext (1 Artikel)
BOTSCHAFT
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
WIEN
Tgb. Nr. 2705/57
Wien, den 31. Mai 1957.
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen zurückzukommen,
die zwischen den Vertretern
unserer beiden Regierungen über die Erleichterung
des Reiseverkehrs zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik
Österreich stattgefunden haben. Ich entnehme
diesen Besprechungen, daß es in der Absicht der
beiden Regierungen liegt, folgendes Abkommen
zur Aufhebung des Paßzwanges zu treffen
Artikel 1
1. Österreichische Staatsbürger können ohne
Sichtvermerk an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen
der Bundesrepublik Deutschland
außer mit einem gültigen Diplomaten-, Dienst- oder
Reisepaß, Seefahrtbuch, Donauschifferausweis,
Kinderausweis oder einem Sammelreisepaß
(Sammelliste) auch mit einem gültigen Personalausweis
der Republik Österreich ein- und ausreisen.
2. Kinder unter 15 Jahren, die in einem Personalausweis
eingetragen sind, benötigen für den
Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis, wenn
sie in Begleitung des Ausweisinhabers reisen.
Artikel 2
Deutsche können ohne Sichtvermerk an allen
zugelassenen Grenzübergangsstellen der Republik
Österreich außer mit einem gültigen Diplomaten-,
Dienst- oder Reisepaß, Seefahrtbuch,
Donauschifferausweis, Kinderausweis oder einer
Sammelliste (Sammelpaß) auch mit einem gültigen
Personalausweis der Bundesrepublik
Deutschland ein- und ausreisen.
Artikel 3
1. Die Befreiung vom Sichtvermerks- und Paßzwang
gemäß Artikel 1 und 2 findet keine Anwendung
auf Personen, die sich in das Gebiet
der Republik Österreich oder der Bundesrepublik
Deutschland mit der Absicht begeben, dort
einen Beruf oder eine sonstige auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit auszuüben. Dies gilt auch für
Deutsche, die sich ununterbrochen länger als
drei Monate im Gebiet der Republik Österreich
aufhalten wollen.
2. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Sichtvermerke
werden gebührenfrei erteilt.
Artikel 4
1. Die Vorschriften über den Aufenthalt von
Ausländern in jedem der beiden Staaten werden
durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Das Recht der österreichischen und deutschen
Behörden, Personen aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen
Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurück-
oder auszuweisen, wird durch dieses Abkommen
nicht eingeschränkt.
Artikel 5
Unbeschadet des Sichtvermerkszwanges gemäß
Artikel 3 werden österreichische Staatsbürger,
die im Besitze einer gültigen deutschen Aufenthaltserlaubnis
sind, und Deutsche, die zum zeitlich
beschränkten oder unbeschränkten Aufenthalt
in der Republik Österreich berechtigt sind,
sichtvermerksfrei zur Wiedereinreise zugelassen.
Artikel 6
Der Staat, dessen Behörden einen der in den
Artikeln 1, 2 und 8 erwähnten Ausweise ausgestellt
haben, wird den Inhaber eines dieser
Ausweise formlos auf sein Gebiet übernehmen,
selbst wenn die Staatsangehörigkeit bestritten
werden sollte. Im übrigen finden die Bestimmungen
des Abkommens zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die Übernahme
von Personen an der Grenze Anwendung.
Artikel 7
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist
der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,
wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.
Artikel 8
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin mit der Maßgabe, daß
a) der behelfsmäßige Personalausweis des Landes
Berlin und die Berliner Kinderlichtbildbescheinigung
dem Personalausweis der
Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt
sind,
b) Kinder unter 15 Jahren, die in einem behelfsmäßigen
Personalausweis des Landes
Berlin eingetragen sind, für den Grenzübertritt
keinen besonderen Ausweis benötigen,
wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers
reisen,
sofern die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der österreichischen Bundesregierung
nicht innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige
Mitteilung macht.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt am 8. Juni 1957 in
Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach erfolgter Kündigung außer Kraft.
Artikel 10
Durch dieses Abkommen wird die Vereinbarung
vom 6. April 1954 über die gegenseitige
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland gegenstandslos.
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den Vorschlag
zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen
die Billigung der österreichischen Bundesregierung
findet, die vorliegende Note und Ihre
Antwortnote als verbindlich für dieses Abkommen
gelten mögen.
Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung
Mueller-Graaf m. p.
S. E.
Herrn Bundeskanzler a. D.
Außenminister Dipl.-Ing. DDr. h. c. Leopold Figl
Wien, I.,
Bundeskanzleramt
BUNDESKANZLERAMT
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 308.732-RA(RR)57
Wien, den 31. Mai 1957.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Empfang
Ihrer Note vom heutigen Tage, die folgenden
Wortlaut hat, zu bestätigen
„Ich habe die Ehre, auf die Besprechungen
zurückzukommen, die zwischen den Vertretern
unserer beiden Regierungen über die
Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich stattgefunden haben. Ich entnehme
diesen Besprechungen, daß es in der
Absicht der beiden Regierungen liegt, folgendes
Abkommen zur Aufhebung des Paßzwanges
zu treffen
Artikel 1
1. Österreichische Staatsbürger können
ohne Sichtvermerk an allen zugelassenen
Grenzübergangsstellen der Bundesrepublik
Deutschland außer mit einem gültigen Diplomaten-,
Dienst- oder Reisepaß, Seefahrtbuch,
Donauschifferausweis, Kinderausweis oder
einem Sammelreisepaß (Sammelliste) auch mit
einem gültigen Personalausweis der Republik
Österreich ein- und ausreisen.
2. Kinder unter 15 Jahren, die in einem
Personalausweis eingetragen sind, benötigen
für den Grenzübertritt keinen besonderen
Ausweis, wenn sie in Begleitung des Ausweisinhabers
reisen.
Artikel 2
Deutsche können ohne Sichtvermerk an
allen zugelassenen Grenzübergangsstellen der
Republik Österreich außer mit einem gültigen
Diplomaten-, Dienst- oder Reisepaß,
Seefahrtbuch, Donauschifferausweis, Kinderausweis
oder einer Sammelliste (Sammelpaß)
auch mit einem gültigen Personalausweis der
Bundesrepublik Deutschland ein- und ausreisen.
Artikel 3
1. Die Befreiung vom Sichtvermerks- und
Paßzwang gemäß Artikel 1 und 2 findet
keine Anwendung auf Personen, die sich in
das Gebiet der Republik Österreich oder der
Bundesrepublik Deutschland mit der Absicht
begeben, dort einen Beruf oder eine sonstige
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Dies gilt auch für Deutsche, die sich
ununterbrochen länger als drei Monate im
Gebiet der Republik Österreich aufhalten
wollen.
2. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Sichtvermerke
werden gebührenfrei erteilt.
Artikel 4
1. Die Vorschriften über den Aufenthalt
von Ausländern in jedem der beiden Staaten
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Das Recht der österreichischen und
deutschen Behörden, Personen aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen
zurück- oder auszuweisen, wird durch
dieses Abkommen nicht eingeschränkt.
Artikel 5
Unbeschadet des Sichtvermerkszwanges gemäß
Artikel 3 werden österreichische Staatsbürger,
die im Besitze einer gültigen deutschen
Aufenthaltserlaubnis sind, und Deutsche,
die zum zeitlich beschränkten oder unbeschränkten
Aufenthalt in der Republik
Österreich berechtigt sind, sichtvermerksfrei
zur Wiedereinreise zugelassen.
Artikel 6
Der Staat, dessen Behörden einen der in
den Artikeln 1, 2 und 8 erwähnten Ausweise
ausgestellt haben, wird den Inhaber eines
dieser Ausweise formlos auf sein Gebiet übernehmen,
selbst wenn die Staatsangehörigkeit
bestritten werden sollte. Im übrigen finden
die Bestimmungen des Abkommens zwischen
der österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Übernahme von Personen an der
Grenze Anwendung.
Artikel 7
Jede der beiden Regierungen kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit die Durchführung
dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.
Die Aussetzung ist der anderen Regierung unverzüglich
auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Das gleiche gilt, wenn diese Maßnahme
aufgehoben wird.
Artikel 8
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin mit der Maßgabe, daß
a) der behelfsmäßige Personalausweis des
Landes Berlin und die Berliner Kinderlichtbildbescheinigung
dem Personalausweis
der Bundesrepublik Deutschland
gleichgestellt sind,
b) Kinder unter 15 Jahren, die in einem
behelfsmäßigen Personalausweis des
Landes Berlin eingetragen sind, für den
Grenzübertritt keinen besonderen Ausweis
benötigen, wenn sie in Begleitung
des Ausweisinhabers reisen,
sofern die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der österreichischen Bundesregierung
nicht innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine
gegenteilige Mitteilung macht.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt am 8. Juni 1957
in Kraft. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach erfolgter Kündigung außer Kraft.
Artikel 10
Durch dieses Abkommen wird die Vereinbarung
vom 6. April 1954 über die gegenseitige
Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland gegenstandslos.
Ich habe die Ehre, Eurer Exzellenz den
Vorschlag zu unterbreiten, daß, falls das Abkommen
die Billigung der österreichischen
Bundesregierung findet, die vorliegende Note
und Ihre Antwortnote als verbindlich für
dieses Abkommen gelten mögen."
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die
österreichische Bundesregierung, von den gleichen
Absichten geleitet, die in Ihrer Note zum Ausdruck
kommen, mit dem Inhalt derselben einverstanden
ist und den Austausch der Noten
als Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen
betrachtet.
Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Figl m. p.
S. E.
Herrn Carl-Hermann Mueller-Graaf
a.o. u. bev. Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland,
Wien.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 9 am 8. Juni 1957 in
Kraft getreten.