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192. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Kopenhagen und dem dänischen Außenministerium über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Kopenhagen und dem dänischen Außenministerium über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht.

(Übersetzung)

Außenministerium

A. II. jr. nr. 36. D. 85

Kopenhagen, 27. März 1954.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die

dänische Regierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs

zwischen Dänemark und Österreich

bereit ist, mit der österreichischen Regierung

auf folgender Grundlage einen Vertrag abzuschließen

1. Den dänischen und österreichischen Staatsangehörigen,

ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,

wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise

nach Dänemark zu begeben, ohne

verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk

zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie

Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen

Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis

darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes

für jede Einreise drei Monate nicht

übersteigen darf. Die dänischen und österreichischen

Staatsangehörigen, die sich in Österreich

beziehungsweise in Dänemark während eines

dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes

aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche

Bewilligung von den zuständigen Behörden

zu erlangen haben, denen es freisteht, sie

zu bewilligen oder zu verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die dänischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich

beziehungsweise nach Dänemark begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit, die dänischen

und österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Beschäftigung der Ausländer einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die dänischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise

nach Dänemark zu begeben wünschen,

um dort eine bezahlte Anstellung oder

ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte

Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich

beziehungsweise nach Dänemark nicht einreisen,

ohne vorher im Wege der diplomatischen

oder konsularischen Behörden der beiden in

Rede stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt

zu haben.

4. Das vorliegende Abkommen tritt 8 Tage,

nachdem die österreichische Regierung der dänischen

Regierung mitgeteilt hat, daß die Sichtvermerke

für dänische Staatsangehörige aufgehoben

sind, in Kraft, frühestens vom 1. Mai

1954 an.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem Monat

aufkündigen.

Falls die österreichische Regierung bereit ist,

die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre Antwort gleichlautend abgefaßt

als Ausdruck des Übereinkommens unserer

beiden Regierungen betrachtet werden.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die

Versicherung meiner besonderen Hochachtung.

Für den Minister

Sigurd Christensen m. p.

Herrn

Dr. Johannes Willfort,

Österr. Geschäftsträger a. i.,

Kopenhagen.

Österreichische Gesandtschaft

Kopenhagen

Zl. 1356-A/54

7. April 1954.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Erhalt der Note A. II.

jr. nr. 36. D. 85 vom 27. März d. J. zu bestätigen,

womit Eure Exzellenz mich verständigten,

daß die dänische Regierung, um den Reiseverkehr

zwischen Dänemark und Österreich zu

erleichtern, bereit ist, ein Abkommen über die

Aufhebung der Sichtvermerke auf. der Grundlage

der Gegenseitigkeit abzuschließen, und zur

Kenntnis Eurer Exzellenz zu bringen, daß

der österreichische Ministerrat, vom gleichen

Wunsche beseelt, in seiner Sitzung vom 6. April

die folgenden in der oberwähnten Note vorgeschlagenen

Bestimmungen angenommen hat

„1. Den dänischen und österreichischen Staatsangehörigen,

ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,

wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise

nach Dänemark zu begeben, ohne

verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk

zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie

Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen

Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis

darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes

für jede Einreise drei Monate nicht

übersteigen darf. Die dänischen und österreichischen

Staatsangehörigen, die sich in Österreich

beziehungsweise in Dänemark während eines

dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes

aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche

Bewilligung von. den zuständigen Behörden

zu erlangen haben, denen es freisteht, sie

zu bewilligen oder zu verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die dänischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich

beziehungsweise nach Dänemark begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit, die dänischen

und österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Beschäftigung der Ausländer einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die dänischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise

nach Dänemark zu begeben wünschen,

um dort eine bezahlte Anstellung oder

ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte

Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich

beziehungsweise nach Dänemark nicht einreisen,

ohne vorher im Wege der diplomatischen

oder konsularischen Behörden der beiden in

Rede stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt

zu haben.

4. Das vorliegende Abkommen tritt 8 Tage,

nachdem die österreichische Regierung der dänischen

Regierung mitgeteilt hat, daß die Sichtvermerke

für dänische Staatsangehörige aufgehoben

sind, in Kraft, frühestens vom 1. Mai

1954 an.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem Monat

aufkündigen."

Nachdem die österreichische Bundesregierung

das Vorstehende angenommen hat, beehre ich

mich, Ihnen zu bestätigen, daß die oberwähnte

Note und die vorliegende Antwortnote als Ausdruck

des Abkommens zwischen unseren beiden

Regierungen zu betrachten sind.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Willfort m. p.

Seine Exzellenz

Herrn H. C. Hansen,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Kopenhagen.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Punkt 4 auf

Grund einer wechselseitigen Mitteilung am 10. Mai 1954 in Kraft getreten.

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