192. Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Kopenhagen und dem dänischen Außenministerium über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Außenministerium
A. II. jr. nr. 36. D. 85
Kopenhagen, 27. März 1954.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die
dänische Regierung zur Erleichterung des Reiseverkehrs
zwischen Dänemark und Österreich
bereit ist, mit der österreichischen Regierung
auf folgender Grundlage einen Vertrag abzuschließen
1. Den dänischen und österreichischen Staatsangehörigen,
ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,
wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise
nach Dänemark zu begeben, ohne
verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk
zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie
Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen
Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis
darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes
für jede Einreise drei Monate nicht
übersteigen darf. Die dänischen und österreichischen
Staatsangehörigen, die sich in Österreich
beziehungsweise in Dänemark während eines
dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes
aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche
Bewilligung von den zuständigen Behörden
zu erlangen haben, denen es freisteht, sie
zu bewilligen oder zu verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die dänischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich
beziehungsweise nach Dänemark begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit, die dänischen
und österreichischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Beschäftigung der Ausländer einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die dänischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise
nach Dänemark zu begeben wünschen,
um dort eine bezahlte Anstellung oder
ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte
Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich
beziehungsweise nach Dänemark nicht einreisen,
ohne vorher im Wege der diplomatischen
oder konsularischen Behörden der beiden in
Rede stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt
zu haben.
4. Das vorliegende Abkommen tritt 8 Tage,
nachdem die österreichische Regierung der dänischen
Regierung mitgeteilt hat, daß die Sichtvermerke
für dänische Staatsangehörige aufgehoben
sind, in Kraft, frühestens vom 1. Mai
1954 an.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem Monat
aufkündigen.
Falls die österreichische Regierung bereit ist,
die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre Antwort gleichlautend abgefaßt
als Ausdruck des Übereinkommens unserer
beiden Regierungen betrachtet werden.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die
Versicherung meiner besonderen Hochachtung.
Für den Minister
Sigurd Christensen m. p.
Herrn
Dr. Johannes Willfort,
Österr. Geschäftsträger a. i.,
Kopenhagen.
Österreichische Gesandtschaft
Kopenhagen
Zl. 1356-A/54
7. April 1954.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Erhalt der Note A. II.
jr. nr. 36. D. 85 vom 27. März d. J. zu bestätigen,
womit Eure Exzellenz mich verständigten,
daß die dänische Regierung, um den Reiseverkehr
zwischen Dänemark und Österreich zu
erleichtern, bereit ist, ein Abkommen über die
Aufhebung der Sichtvermerke auf. der Grundlage
der Gegenseitigkeit abzuschließen, und zur
Kenntnis Eurer Exzellenz zu bringen, daß
der österreichische Ministerrat, vom gleichen
Wunsche beseelt, in seiner Sitzung vom 6. April
die folgenden in der oberwähnten Note vorgeschlagenen
Bestimmungen angenommen hat
„1. Den dänischen und österreichischen Staatsangehörigen,
ohne Rücksicht auf ihr Herkunftsland,
wird es freistehen, sich nach Österreich beziehungsweise
nach Dänemark zu begeben, ohne
verpflichtet zu sein, vorher einen Sichtvermerk
zu erlangen, unter der Voraussetzung, daß sie
Inhaber eines Passes des Landes sind, dessen
Staatsangehörige sie sind. Es besteht Einverständnis
darüber, daß das Höchstausmaß des Aufenthaltes
für jede Einreise drei Monate nicht
übersteigen darf. Die dänischen und österreichischen
Staatsangehörigen, die sich in Österreich
beziehungsweise in Dänemark während eines
dieses Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes
aufzuhalten wünschen, werden die erforderliche
Bewilligung von. den zuständigen Behörden
zu erlangen haben, denen es freisteht, sie
zu bewilligen oder zu verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die dänischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich
beziehungsweise nach Dänemark begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit, die dänischen
und österreichischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Beschäftigung der Ausländer einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die dänischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise
nach Dänemark zu begeben wünschen,
um dort eine bezahlte Anstellung oder
ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte
Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich
beziehungsweise nach Dänemark nicht einreisen,
ohne vorher im Wege der diplomatischen
oder konsularischen Behörden der beiden in
Rede stehenden Länder einen Sichtvermerk erlangt
zu haben.
4. Das vorliegende Abkommen tritt 8 Tage,
nachdem die österreichische Regierung der dänischen
Regierung mitgeteilt hat, daß die Sichtvermerke
für dänische Staatsangehörige aufgehoben
sind, in Kraft, frühestens vom 1. Mai
1954 an.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem Monat
aufkündigen."
Nachdem die österreichische Bundesregierung
das Vorstehende angenommen hat, beehre ich
mich, Ihnen zu bestätigen, daß die oberwähnte
Note und die vorliegende Antwortnote als Ausdruck
des Abkommens zwischen unseren beiden
Regierungen zu betrachten sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Willfort m. p.
Seine Exzellenz
Herrn H. C. Hansen,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Kopenhagen.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Punkt 4 auf
Grund einer wechselseitigen Mitteilung am 10. Mai 1954 in Kraft getreten.