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192. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetz 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetz 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.

§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind

1. Natürliche Personen, die im Inland einen

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben;

2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung

oder ihren Sitz im Inland haben

a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften

mit beschränkter Haftung,

bergrechtliche Gewerkschaften),

b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,.

d) sonstige juristische Personen des privaten

Rechtes,

e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.

(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht

erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.

(1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind

1. Natürliche Personen, die im Inland weder

einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung

noch ihren Sitz im Inland haben.

(2) Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt

sich nur auf das Inlandsvermögen.

§ 3. Befreiungen.

(1) Von der Vermögensteuer sind befreit

1. Die Oesterreichische Nationalbank;

2. die Österreichische Postsparkasse;

3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen

ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde

oder einem Gemeindeverband gehören

und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften

zufließen; dies gilt nicht für Kreditunternehmen;

4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege

des eigentlichen Sparverkehres dienen;

5. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-

Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103.

Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über

den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht

oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet,

so sind sie insoweit steuerpflichtig;

6. Genossenschaften und sonstige Vereine, soweit

sich ihr Geschäftsbetrieb erstreckt

a) auf die gemeinschaftliche Benützung land-

und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen

oder Betriebsgegenstände oder

b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung

der von den Mitgliedern selbst gewonnenen

land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,

soweit die Bearbeitung oder die Verwertung

im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

liegt;

7. Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung

oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen

Geschäftsführung ausschließlich und

unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder

mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie

einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über

den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht,

so sind sie insoweit steuerpflichtig; dies gilt

nicht für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht

verliehen ist;

8. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,

Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und

sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der

Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine

Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen

Voraussetzungen erfüllen;

9. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche

Brandschadenversicherungsvereine, sofern

ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des

vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres)

den Betrag von 60.000 Schilling

jährlich nicht übersteigen.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt

Steuerpflichtige nicht anzuwenden.

§ 4. Bemessungsgrundtage.

(0 Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer

ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt

Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der

beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen,

der nach den diesbezüglichen Vorschriften

des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete

Vermögensbetrag anzusetzen.

(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des

Inlandsvermögens ist auf einen durch Tausend

teilbaren Betrag nach unten abzurunden.

II. Steuerberechnung.

§ 5. Freibeträge für natürliche Personen.

(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger

natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei

(Freibeträge)

1. 40.000 Schilling für den Steuerpflichtigen

selbst;

2. 40.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide

Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und

nicht dauernd getrennt leben. Lagen diese Voraussetzungen

beim Tod eines Ehegatten vor, so

wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten

auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt.

Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte

sich wieder verheiratet;

3. 40.000 Schilling für jedes minderjährige

Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen

gehören oder überwiegend auf seine

Kosten unterhalten und erzogen werden. Der

Freibetrag wird auf Antrag für volljährige

Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des

Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf

ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Weitere 40.000 Schilling sind steuerfrei,

wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich

gegeben sind

1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt

oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre

erwerbsunfähig sein;

2. das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen

darf nicht mehr als 18.000 Schilling

betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen,

mit dem der Steuerpflichtige für den letzten Veranlagungszeitraum

zur Einkommensteuer veranlagt

worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur

Einkommensteuer nicht veranlagt worden, so ist

das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

zu berechnen;

3. das Gesamtvermögen darf nicht mehr als

200.000 Schilling betragen.

Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter

Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte

aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau

bestritten worden, so ist die Voraussetzung der

Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,

sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt

oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre

erwerbsunfähig ist.

(3) Für die Gewährung der Freibeträge sind die

Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt

(§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse

im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13

Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse

im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2)

maßgebend.

§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze

bei Körperschaften.

(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt

steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

der Besteuerung zugrunde gelegt

1. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften

auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften

ein Betrag von 1,000.000 Schilling;

2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

ein Betrag von 100.000 Schilling.

Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur

mit einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.

(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen

Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur

erhoben, wenn das Gesamtvermögen 40.000 Schilling

übersteigt.

§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.

Als steuerpflichtiges Vermögen gilt

1. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen

a) bei natürlichen Personen

der Vermögensbetrag, der nach Abzug der

Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,

b) bei Kapitalgesellschaften

das Gesamtvermögen, mindestens jedoch

der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,

c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften,

Personenvereinigungen und

Vermögensmassen mit mehr als 40.000

Schilling Vermögen

das Gesamtvermögen;

2. bei beschränkt Steuerpflichtigen

das Inlandsvermögen.

§ 8. Steuersatz.

Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 v. T.

des steuerpflichtigen Vermögens.

§ 9. Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen.

Das Bundesministerium für Finanzen kann die

Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen

in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn

besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche

Beziehungen des Steuerpflichtigen zu

einer Person, die im Inland entweder nicht oder

nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung

ermöglichen.

§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann

bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland

ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig

zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach

Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen

Weise einrichten, für einen bestimmten,

jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum

die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen

dieses Gesetzes anordnen. Dabei können

bestimmte insbesondere ausländische Teile des

Vermögens ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage

ausgeschieden werden. Inlandsvermögen

im Sinne des Bewertungsgesetzes muß

jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt

werden. Die Bemessungsgrundlage oder die

Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt

werden.

<2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen,

die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt

haben, nur dann anzuwenden, wenn

zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als

drei Jahre verstrichen sind.

(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können auch

auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung

ihres ausländischen Wohnsitzes einen

zweiten Wohnsitz in Österreich lediglich zu dem

Zweck begründen, um sich hier der Erholung

halber zeitweise aufzuhalten.

III. Veranlagung.

§ 11. Haushaltsbesteuerung.

(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt,

wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und

nicht dauernd getrennt leben.

(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen

Kinder, die zu seinem Haushalt gehören,

werden zusammen veranlagt, wenn er und die

Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

(3) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,

b) Stiefkinder und Adoptivkinder,

c) andere als unter a und b fallende minderjährige

Personen, die dauernd in den Haushalt

des Steuerpflichtigen aufgenommen

sind und von ihm unterhalten und erzogen

werden, ausgenommen Kostkinder.

(4) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse

im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12

Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse

im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei

Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt

(§ 14 Abs. 2) maßgebend.

§ 12. Hauptveranlagung.

(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer

(Hauptveranlagung) wird für drei Kalenderjahre

vorgenommen. Das Bundesministerium

für Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptveranlagung

für einen kürzeren oder einen längeren

Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum,

für den die Hauptveranlagung gilt, ist der

Hauptveranlagungszeitraum.

(2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des

steuerpflichtigen Vermögens zugrundegelegt, der

auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes

ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der

Hauptveranlagungszeitpunkt.

§ 13. Neuveranlagung.

(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt

(Neuveranlagung)

1. wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten

Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens,

der sich für den Beginn eines Kalenderjahres

ergibt,

entweder um mehr als ein Fünftel

oder um mehr als 500.000 Schilling

von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes

abweicht oder

2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung

von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung

ändern.

(2) Ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

das neue oder das ursprüngliche

Gesamtvermögen niedriger als das maßgebende

Mindestvermögen (§ 6 Abs. 1), so tritt für den

Vermögensvergleich nach Abs. 1 das Mindestvermögen

an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens.

(3) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn

des Kalenderjahres vorgenommen, für den sich

die Wertabweichung ergibt (Abs. 1 Z. 1) oder

der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung

von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung

folgt (Abs. 1 Z. 2). Der Beginn

dieses Kalenderjahres ist der Neuveranlagungszeitpunkt.

(4) Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erforderlichenfalls

auch von Amts wegen vorgenommen.

Der Antrag kann nur bis zum Ablauf

des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Neuveranlagung

begehrt wird, oder bis zum Ablauf

eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung

unanfechtbar geworden ist, gestellt werden. Die

Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.

(5) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveranlagungszeitpunkt.

Die ursprüngliche Veranlagung

gilt bis zu diesem Zeitpunkt.

§ 14. Nachveranlagung.

(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt

(Nachveranlagung), wenn nach dem

Hauptveranlagungszeitpunkt

1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet

wird oder

2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt

oder

3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt

steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger

beschränkt steuerpflichtig wird.

(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des

steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der

auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden

ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der

Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.

(3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.

§ 15. Anzeigepflicht.

(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich

so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung

überschritten sind, hat das dem

Finanzamt anzuzeigen.

(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten

1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche

Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig

die Summe der Freibeträge übersteigt;

2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche

Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig

40.000 Schilling übersteigt;

3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und

nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen

haben.

(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des

Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn

die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen

ist. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für

die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.

§ 16. Nichtfestsetzung kleinster Vermögensteuerbeträge.

Vermögensteuerbeträge unter 20 Schilling werden

nicht festgesetzt.

§ 17. Erhebung der Steuer bei Wegfall der

Steuerpflicht.

Die Steuer wird bis zum Schluß des Kalenderjahres

erhoben, in dem die Steuerpflicht erlischt

oder ein persönlicher Befreiungsgrund eintritt.

IV. Steuerentrichtung.

§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld.

(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der

Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai,

10. August und 10. November fällig.

(2) Wird die Jahressteuerschuld im Laufe des

Kalenderjahres durch neue Bescheide (Neuveranlagung,

Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung)

geändert, so bleiben bereits fällig

gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Der

Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung

nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit

(Abs. 1) auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die

Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden

Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen

Jahressteuerschuld und einem Viertel

der neu festgesetzten Jahressteuerschuld, vervielfacht

mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr

bis zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine

(Abs. 1). Bei einer Erhöhung der

Jahressteuerschuld nach dem 10. November des

laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb

eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen

Bescheides zu entrichten.

(3) Wird durch den neuen Bescheid auch die

Jahressteuerschuld für abgelaufene Kalenderjahre

geändert, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung

innerhalb eines Monates nach. Zustellung

des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind

für die Fälle der Nachveranlagung (§ 14) sinngemäß

anzuwenden.

§ 19. Vorauszahlungen.

(1) Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der

im § 18 Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstage die

Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so

hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in

Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten

Jahressteuerschuld zu entrichten.

(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende

Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre,

die sich nach Zustellung des Steuerbescheides

durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden

Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, finden die Bestimmungen

des § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß

Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der

Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides

keine Vorauszahlungen zu entrichten

hatte.

V. Sonstige Vorschriften.

§ 20. Vermögenserklärung.

(1) Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine

Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen

(Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium

für Finanzen jeweils zu bestimmenden

Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich

aufgelegten Formblätter abzugeben.

(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung

sind befreit

1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche

Personen, deren Gesamtvermögen 40.000 Schilling

nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich

bei verheirateten oder verwitweten Personen auf

80.000 Schilling;

2. unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,

Personenvereinigungen und Vermögensmassen

der im § 1 Z. 2 lit. b bis e genannten Art,

wenn ihr Gesamtvermögen 40.000 Schilling nicht

übersteigt.

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung

abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders

aufgefordert wird.

§ 21. Steuerverteilung im Innenverhältnis.

Werden Ehegatten oder werden Eltern mit

ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer

veranlagt und fällt die Steuerschuld nach bürgerlichem

Recht mehreren der Beteiligten zur Last,

so sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten

untereinander die einzelnen Steuerteile

nach dem Verhältnis zu berechnen, das sich ergibt,

wenn die Freibeträge außer Betracht bleiben.

VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ ,22. Inkrafttreten, erste Hauptveranlagung,

Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) Die §§ 1 bis 21 dieses Bundesgesetzes treten

am 1. Jänner 1955 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt

ist eine Hauptveranlagung vorzunehmen.

(2) Vorschriften auf dem Gebiete der Vermögensteuer,

die in diesem Bundesgesetz nicht

enthalten sind, haben für Veranlagungszeiträume

ab 1. Jänner 1955 keine Geltung mehr.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 werden

die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen

Vorschriften betreffend die Vermögensteuer

nicht berührt

1. Milchwirtschaftsgesetz vom 12. Juli 1950,

BGBl. Nr. 167;

2. Getreidewirtschaftsgesetz vom 12. Juli 1950,

BGBl. Nr. 168;

3. Viehverkehrsgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 169;

4. Energieanleihegesetz vom 24. April 1953,

BGBl. Nr. 50;

5. Sparbegünstigungsgesetz vom 24. April 1953,

BGBl. Nr. 51;

6. Elektrizitätsförderungsgesetz vom 8. Juli

1953, BGBl. Nr. 113.

§ 23. Aufhebung der Aufbringungsumlage-Verordnung.

Die Vorschriften der Aufbringungsumlage-Verordnung

vom 3. Juli 1937, Deutsches RGBl. I

S. 765, in der Fassung des Steueränderungsgesetzes

1949, BGBl. Nr. 132, treten für Veranlagungszeiträume

ab 1. Jänner 1955 außer Kraft.

§ 24. Sonderbestimmungen für Neu- und Nachveranlagungen

der Vermögensteuer sowie Wertfortschreibungen

und Nachfeststellungen von

Einheitswerten des Betriebsvermögens zum

1. Jänner 1954.

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69

Bewertungsgesetz und des § 56 Durchführungsverordnung

zum Bewertungsgesetz gilt bei Neu-

und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer sowie

bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen

von Einheitswerten des Betriebsvermögens

zum 1. Jänner 1954 der 1. Jänner 1948

als Stichtag für die Bewertung der bis zu diesem

Tag ausgegebenen Wertpapiere, Anteile und Genußscheine

an Kapitalgesellschaften. Für. diesen

Zeitpunkt behalten die zum 1. Jänner 1948 festgesetzten

Steuerwerte und gemeinen Werte verbindliche

Kraft.

(2) Der Wert von Nießbrauchrechten und von

Rechten auf Renten und andere wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und

Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum

1. Jänner 1954 beim Empfänger mit der Hälfte

des Kapitalwertes anzusetzen, der sich nach den

Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergibt.

§ 25. Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung

der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955

und für Neu- und Nachveranlagungen ab dem

1. Jänner 1956.

(1) Bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer

zum 1. Jänner 1955 und bei Neu- und

Nachveranlagungen der Vermögensteuer ab dem

1. Jänner 1956 sind zur Ermittlung des Gesamtvermögens

oder des Inlandsvermögens die Einheitswerte

des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens, des Grundvermögens und der zu

einem gewerblichen Betrieb gehörigen Grundstücke

vorbehaltlich der Bestimmungen des

Abs. 2 mit dem vierfachen Wert anzusetzen.

(2) Mietwohngrundstücke sind mit dem zweifachen

Wert anzusetzen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

nicht mehr anzuwenden, wenn ein Einheitswert

auf einen Stichtag nach dem 1. Jänner 1955 auf

Grund einer Hauptfeststellung festgestellt ist.

§ 26. Vollziehung.

Mi: der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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