192. Bundesgesetz: Vermögensteuergesetz 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.
§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind
1. Natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben;
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz im Inland haben
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung,
bergrechtliche Gewerkschaften),
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,.
d) sonstige juristische Personen des privaten
Rechtes,
e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.
(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht
erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
§ 2. Beschränkte Steuerpflicht.
(1) Beschränkt vermögensteuerpflichtig sind
1. Natürliche Personen, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben;
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland haben.
(2) Die beschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt
sich nur auf das Inlandsvermögen.
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit
1. Die Oesterreichische Nationalbank;
2. die Österreichische Postsparkasse;
3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen
ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband gehören
und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften
zufließen; dies gilt nicht für Kreditunternehmen;
4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege
des eigentlichen Sparverkehres dienen;
5. Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-
Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103.
Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über
den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht
oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet,
so sind sie insoweit steuerpflichtig;
6. Genossenschaften und sonstige Vereine, soweit
sich ihr Geschäftsbetrieb erstreckt
a) auf die gemeinschaftliche Benützung land-
und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen
oder Betriebsgegenstände oder
b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung
der von den Mitgliedern selbst gewonnenen
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,
soweit die Bearbeitung oder die Verwertung
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
liegt;
7. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über
den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht,
so sind sie insoweit steuerpflichtig; dies gilt
nicht für Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht
verliehen ist;
8. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der
Not und Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine
Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen;
9. kleine Viehversicherungsvereine und bäuerliche
Brandschadenversicherungsvereine, sofern
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des
vor dem Veranlagungszeitpunkt endenden Wirtschaftsjahres)
den Betrag von 60.000 Schilling
jährlich nicht übersteigen.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt
Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
§ 4. Bemessungsgrundtage.
(0 Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer
ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt
Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der
beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen,
der nach den diesbezüglichen Vorschriften
des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist.
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete
Vermögensbetrag anzusetzen.
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des
Inlandsvermögens ist auf einen durch Tausend
teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
II. Steuerberechnung.
§ 5. Freibeträge für natürliche Personen.
(1) Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger
natürlicher Personen bleiben vermögensteuerfrei
(Freibeträge)
1. 40.000 Schilling für den Steuerpflichtigen
selbst;
2. 40.000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide
Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und
nicht dauernd getrennt leben. Lagen diese Voraussetzungen
beim Tod eines Ehegatten vor, so
wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten
auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt.
Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte
sich wieder verheiratet;
3. 40.000 Schilling für jedes minderjährige
Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen
gehören oder überwiegend auf seine
Kosten unterhalten und erzogen werden. Der
Freibetrag wird auf Antrag für volljährige
Kinder gewährt, die überwiegend auf Kosten des
Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf
ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Weitere 40.000 Schilling sind steuerfrei,
wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich
gegeben sind
1. Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
erwerbsunfähig sein;
2. das letzte Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen
darf nicht mehr als 18.000 Schilling
betragen haben. Maßgebend ist das Einkommen,
mit dem der Steuerpflichtige für den letzten Veranlagungszeitraum
zur Einkommensteuer veranlagt
worden ist. Ist der Steuerpflichtige zur
Einkommensteuer nicht veranlagt worden, so ist
das Einkommen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
zu berechnen;
3. das Gesamtvermögen darf nicht mehr als
200.000 Schilling betragen.
Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter
Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau
bestritten worden, so ist die Voraussetzung der
Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann,
sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt
oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre
erwerbsunfähig ist.
(3) Für die Gewährung der Freibeträge sind die
Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt
(§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse
im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13
Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse
im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2)
maßgebend.
§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze
bei Körperschaften.
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
der Besteuerung zugrunde gelegt
1. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften
ein Betrag von 1,000.000 Schilling;
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
ein Betrag von 100.000 Schilling.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur
mit einem Teil ihres Vermögens der Steuer unterliegen.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur
erhoben, wenn das Gesamtvermögen 40.000 Schilling
übersteigt.
§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt
1. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
a) bei natürlichen Personen
der Vermögensbetrag, der nach Abzug der
Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,
b) bei Kapitalgesellschaften
das Gesamtvermögen, mindestens jedoch
der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,
c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen und
Vermögensmassen mit mehr als 40.000
Schilling Vermögen
das Gesamtvermögen;
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen
das Inlandsvermögen.
§ 8. Steuersatz.
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 v. T.
des steuerpflichtigen Vermögens.
§ 9. Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die
Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche
Beziehungen des Steuerpflichtigen zu
einer Person, die im Inland entweder nicht oder
nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung
ermöglichen.
§ 10. Besteuerung bei Zuzug aus dem Ausland.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann
bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland
ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig
zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft nach
Art und Umfang in einer für das Inland nützlichen
Weise einrichten, für einen bestimmten,
jedoch zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum
die Besteuerung abweichend von den Bestimmungen
dieses Gesetzes anordnen. Dabei können
bestimmte insbesondere ausländische Teile des
Vermögens ganz oder teilweise aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden werden. Inlandsvermögen
im Sinne des Bewertungsgesetzes muß
jedoch stets voll von der Besteuerung erfaßt
werden. Die Bemessungsgrundlage oder die
Steuer können auch mit einem Pauschbetrag festgesetzt
werden.
<2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf Personen,
die ihren Wohnsitz aus Österreich wegverlegt
haben, nur dann anzuwenden, wenn
zwischen dem Wegzug und dem Zuzug mehr als
drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 können auch
auf Personen angewendet werden, die unter Beibehaltung
ihres ausländischen Wohnsitzes einen
zweiten Wohnsitz in Österreich lediglich zu dem
Zweck begründen, um sich hier der Erholung
halber zeitweise aufzuhalten.
III. Veranlagung.
§ 11. Haushaltsbesteuerung.
(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt,
wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
nicht dauernd getrennt leben.
(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen
Kinder, die zu seinem Haushalt gehören,
werden zusammen veranlagt, wenn er und die
Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
(3) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
a) leibliche Kinder und deren Nachkommen,
b) Stiefkinder und Adoptivkinder,
c) andere als unter a und b fallende minderjährige
Personen, die dauernd in den Haushalt
des Steuerpflichtigen aufgenommen
sind und von ihm unterhalten und erzogen
werden, ausgenommen Kostkinder.
(4) Für die Haushaltsbesteuerung sind die Verhältnisse
im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12
Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse
im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei
Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt
(§ 14 Abs. 2) maßgebend.
§ 12. Hauptveranlagung.
(1) Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer
(Hauptveranlagung) wird für drei Kalenderjahre
vorgenommen. Das Bundesministerium
für Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptveranlagung
für einen kürzeren oder einen längeren
Zeitraum vorgenommen wird. Der Zeitraum,
für den die Hauptveranlagung gilt, ist der
Hauptveranlagungszeitraum.
(2) Der Hauptveranlagung wird der Wert des
steuerpflichtigen Vermögens zugrundegelegt, der
auf den Beginn des Hauptveranlagungszeitraumes
ermittelt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist der
Hauptveranlagungszeitpunkt.
§ 13. Neuveranlagung.
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt
(Neuveranlagung)
1. wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten
Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens,
der sich für den Beginn eines Kalenderjahres
ergibt,
entweder um mehr als ein Fünftel
oder um mehr als 500.000 Schilling
von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes
abweicht oder
2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung
von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung
ändern.
(2) Ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften
das neue oder das ursprüngliche
Gesamtvermögen niedriger als das maßgebende
Mindestvermögen (§ 6 Abs. 1), so tritt für den
Vermögensvergleich nach Abs. 1 das Mindestvermögen
an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens.
(3) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn
des Kalenderjahres vorgenommen, für den sich
die Wertabweichung ergibt (Abs. 1 Z. 1) oder
der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung
von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung
folgt (Abs. 1 Z. 2). Der Beginn
dieses Kalenderjahres ist der Neuveranlagungszeitpunkt.
(4) Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erforderlichenfalls
auch von Amts wegen vorgenommen.
Der Antrag kann nur bis zum Ablauf
des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Neuveranlagung
begehrt wird, oder bis zum Ablauf
eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung
unanfechtbar geworden ist, gestellt werden. Die
Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.
(5) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveranlagungszeitpunkt.
Die ursprüngliche Veranlagung
gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
§ 14. Nachveranlagung.
(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt
(Nachveranlagung), wenn nach dem
Hauptveranlagungszeitpunkt
1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet
wird oder
2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt
oder
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt
steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
beschränkt steuerpflichtig wird.
(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des
steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der
auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden
ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der
Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
(3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.
§ 15. Anzeigepflicht.
(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich
so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung
überschritten sind, hat das dem
Finanzamt anzuzeigen.
(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten
1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig
die Summe der Freibeträge übersteigt;
2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche
Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig
40.000 Schilling übersteigt;
3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und
nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen
haben.
(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des
Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn
die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen
ist. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für
die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
§ 16. Nichtfestsetzung kleinster Vermögensteuerbeträge.
Vermögensteuerbeträge unter 20 Schilling werden
nicht festgesetzt.
§ 17. Erhebung der Steuer bei Wegfall der
Steuerpflicht.
Die Steuer wird bis zum Schluß des Kalenderjahres
erhoben, in dem die Steuerpflicht erlischt
oder ein persönlicher Befreiungsgrund eintritt.
IV. Steuerentrichtung.
§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld.
(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der
Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai,
10. August und 10. November fällig.
(2) Wird die Jahressteuerschuld im Laufe des
Kalenderjahres durch neue Bescheide (Neuveranlagung,
Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung)
geändert, so bleiben bereits fällig
gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Der
Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung
nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit
(Abs. 1) auszugleichen; Unterschiedsbetrag ist die
Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden
Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen
Jahressteuerschuld und einem Viertel
der neu festgesetzten Jahressteuerschuld, vervielfacht
mit der Zahl der im laufenden Kalenderjahr
bis zur Änderung bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine
(Abs. 1). Bei einer Erhöhung der
Jahressteuerschuld nach dem 10. November des
laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen
Bescheides zu entrichten.
(3) Wird durch den neuen Bescheid auch die
Jahressteuerschuld für abgelaufene Kalenderjahre
geändert, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung
innerhalb eines Monates nach. Zustellung
des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind
für die Fälle der Nachveranlagung (§ 14) sinngemäß
anzuwenden.
§ 19. Vorauszahlungen.
(1) Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der
im § 18 Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitstage die
Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben, so
hat er an diesem Tag eine Vorauszahlung in
Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten
Jahressteuerschuld zu entrichten.
(2) Auf Unterschiedsbeträge für das laufende
Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre,
die sich nach Zustellung des Steuerbescheides
durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden
Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, finden die Bestimmungen
des § 18 Abs. 2 und 3 sinngemäß
Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, daß der
Steuerpflichtige bis zur Zustellung des Steuerbescheides
keine Vorauszahlungen zu entrichten
hatte.
V. Sonstige Vorschriften.
§ 20. Vermögenserklärung.
(1) Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine
Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen
(Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium
für Finanzen jeweils zu bestimmenden
Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich
aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung
sind befreit
1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche
Personen, deren Gesamtvermögen 40.000 Schilling
nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich
bei verheirateten oder verwitweten Personen auf
80.000 Schilling;
2. unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
der im § 1 Z. 2 lit. b bis e genannten Art,
wenn ihr Gesamtvermögen 40.000 Schilling nicht
übersteigt.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung
abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders
aufgefordert wird.
§ 21. Steuerverteilung im Innenverhältnis.
Werden Ehegatten oder werden Eltern mit
ihren Kindern zusammen zur Vermögensteuer
veranlagt und fällt die Steuerschuld nach bürgerlichem
Recht mehreren der Beteiligten zur Last,
so sind für die Auseinandersetzung der Beteiligten
untereinander die einzelnen Steuerteile
nach dem Verhältnis zu berechnen, das sich ergibt,
wenn die Freibeträge außer Betracht bleiben.
VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ ,22. Inkrafttreten, erste Hauptveranlagung,
Aufhebung und Weitergeltung bisheriger Rechtsvorschriften.
(1) Die §§ 1 bis 21 dieses Bundesgesetzes treten
am 1. Jänner 1955 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt
ist eine Hauptveranlagung vorzunehmen.
(2) Vorschriften auf dem Gebiete der Vermögensteuer,
die in diesem Bundesgesetz nicht
enthalten sind, haben für Veranlagungszeiträume
ab 1. Jänner 1955 keine Geltung mehr.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 2 werden
die in den nachstehenden Bundesgesetzen enthaltenen
Vorschriften betreffend die Vermögensteuer
nicht berührt
1. Milchwirtschaftsgesetz vom 12. Juli 1950,
BGBl. Nr. 167;
2. Getreidewirtschaftsgesetz vom 12. Juli 1950,
BGBl. Nr. 168;
3. Viehverkehrsgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 169;
4. Energieanleihegesetz vom 24. April 1953,
BGBl. Nr. 50;
5. Sparbegünstigungsgesetz vom 24. April 1953,
BGBl. Nr. 51;
6. Elektrizitätsförderungsgesetz vom 8. Juli
1953, BGBl. Nr. 113.
§ 23. Aufhebung der Aufbringungsumlage-Verordnung.
Die Vorschriften der Aufbringungsumlage-Verordnung
vom 3. Juli 1937, Deutsches RGBl. I
S. 765, in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 132, treten für Veranlagungszeiträume
ab 1. Jänner 1955 außer Kraft.
§ 24. Sonderbestimmungen für Neu- und Nachveranlagungen
der Vermögensteuer sowie Wertfortschreibungen
und Nachfeststellungen von
Einheitswerten des Betriebsvermögens zum
1. Jänner 1954.
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 69
Bewertungsgesetz und des § 56 Durchführungsverordnung
zum Bewertungsgesetz gilt bei Neu-
und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer sowie
bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen
von Einheitswerten des Betriebsvermögens
zum 1. Jänner 1954 der 1. Jänner 1948
als Stichtag für die Bewertung der bis zu diesem
Tag ausgegebenen Wertpapiere, Anteile und Genußscheine
an Kapitalgesellschaften. Für. diesen
Zeitpunkt behalten die zum 1. Jänner 1948 festgesetzten
Steuerwerte und gemeinen Werte verbindliche
Kraft.
(2) Der Wert von Nießbrauchrechten und von
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen ist bei Neu- und
Nachveranlagungen zur Vermögensteuer zum
1. Jänner 1954 beim Empfänger mit der Hälfte
des Kapitalwertes anzusetzen, der sich nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes ergibt.
§ 25. Sonderbestimmungen für die Hauptveranlagung
der Vermögensteuer zum 1. Jänner 1955
und für Neu- und Nachveranlagungen ab dem
1. Jänner 1956.
(1) Bei der Hauptveranlagung der Vermögensteuer
zum 1. Jänner 1955 und bei Neu- und
Nachveranlagungen der Vermögensteuer ab dem
1. Jänner 1956 sind zur Ermittlung des Gesamtvermögens
oder des Inlandsvermögens die Einheitswerte
des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens, des Grundvermögens und der zu
einem gewerblichen Betrieb gehörigen Grundstücke
vorbehaltlich der Bestimmungen des
Abs. 2 mit dem vierfachen Wert anzusetzen.
(2) Mietwohngrundstücke sind mit dem zweifachen
Wert anzusetzen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
nicht mehr anzuwenden, wenn ein Einheitswert
auf einen Stichtag nach dem 1. Jänner 1955 auf
Grund einer Hauptfeststellung festgestellt ist.
§ 26. Vollziehung.
Mi: der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.