192_1952
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192. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schweizerischer Marken.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 192. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schweizerischer Marken.
1952_192_0 192. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes hinsichtlich schweizerischer Marken.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 206/1947, in der Fassung der
Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl.
Nr. 210, wird kundgemacht, daß in der Schweiz
der Schutz österreichischer Marken vom Schutz
in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung
einer schweizerischen Marke in Österreich ist
demnach ein Nachweis, daß sie in der Schweiz
registriert ist, nicht zu erbringen.