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192. Bundesgesetz: Investitionsbegünstigungsgesetz 1951

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesgesetz: Investitionsbegünstigungsgesetz 1951 — InvBG. 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermitteln,

können zu Lasten der Gewinne der in

den Kalenderjahren 1951 und 1952 endenden

Wirtschaftsjahre steuerfrei Rücklagen für die

Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens bilden (Investitionsrücklage).

(2) Die nach dem Investionsbegünstigungsgesetz

1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 134, in der

Fassung des Steueränderungsgesetzes 1950 vom

31. März 1950, BGBl. Nr. 101, gebildeten Investitionsrücklagen

sind als Investitionsrücklagen

I, die nach Abs. 1 dieses Paragraphen gebildeten

Investitionsrücklagen als Investitionsrücklagen

II zu bezeichnen.

(3) Die Zuweisungen an die Investitionsrücklage

II dürfen in den einzelnen Wirtschaftsjahren

20 v, H. des Gewinnes nicht übersteigen.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Steuerpflichtigen

können neben oder an Stelle der Investitionsrücklage

II für die Anschaffung oder Herstellung

von Wohnhäusern für ihre Arbeitnehmer oder

für die Errichtung von Wohnungen für ihre

Arbeitnehmer in betriebseigenen Gebäuden

steuerfrei eine besondere Rücklage zu Lasten der

Gewinne der in den Kalenderjahren 1951 und

1952 endenden Wirtschaftsjahre bilden (Investitions-

Sonderrücklage).

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 kann nur in

Anspruch genommen werden, wenn die Zuweisung

an die Investitionsrücklage II 15 v. H des

Gewinnes nicht übersteigt; die Zuweisungen an

die Investitionsrücklage II und an die Investitions-

Sonderrücklage dürfen in den einzelnen

Wirtschaftsjahren zusammen 25 v. H. des Gewinnes

nicht übersteigen.

(3) Als Wohnhäuser für Arbeitnehmer im

Sinne des Abs. 1 gelten nur Gebäude, die den

folgenden Bedingungen entsprechen

1. Mit der Bauführung der Gebäude darf nicht

vor dem 1. Jänner 1951 begonnen worden sein.

2. Mindestens 85 v. H. der benützbaren Fläche

der Gebäude müssen Wohnzwecken gewidmet

sein.

3. Die Grundfläche der einzelnen Wohnungen

darf einschließlich der Nebenräume das Ausmaß

von 80 m² nicht übersteigen.

4. Die Gebäude müssen ausschließlich zur Unterbringung

von Arbeitnehmern des die Investitions-

Sonderrücklage bildenden Steuerpflichtigen

oder zur Unterbringung von Angehörigen

ehemaliger Arbeitnehmer, mit denen der

Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt

hat und zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet

war, bestimmt sein.

5. Kein in einem solchen Gebäude untergebrachter

Arbeitnehmer darf mehr als eine

Wohnung (Z. 3) erhalten.

(4) Für Gebäude, mit deren Bauführung vor

dem 1. Jänner 1951 begonnen wurde und die die

Bedingungen des Abs. 3 Z. 2 bis 5 erfüllen,

können die Investitionsrücklage II und die Investitions-

Sonderrücklage für die nach dem

1. Jänner 1951 aufgelaufenen Kosten der Fertigstellung

verwendet werden.

§ 3. (1) Die Investitionsrücklage II ist für die

Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens zu verwenden,

die lnvestitions-Sonderrücklage für die Anschaffung

oder Herstellung von Wohnhäusern für

Arbeitnehmer; die Verwendung hat in den

Wirtschaftsjahren 1951 (1950/1951) bis 1954

(1953/1954) zu erfolgen. Die Investitionsrücklage

II darf jedoch für die Anschaffung oder

Herstellung solcher Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-

oder Herstellungskosten gemäß § 6 a

Einkommensteuergesetz voll als Betriebsausgaben

abgesetzt werden, nicht verwendet werden; sie

darf ferner nicht für die Anschaffung oder Herstellung

von Personenkraftwagen — ausgenommen

Personenkraftwagen bis 1500 cm³ Hubraum

für Arzte und Tierärzte, Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen und Fahrschulwagen — und

von Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume

und Wartezimmer verwendet

werden.

(2) In den Fällen, in welchen Beihilfen nach

dem Landwirtschaftlichen Wiederaufbaugesetz

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 176, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl.

Nr. 123, oder Fondshilfen nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.

Nr. 130, in der Fassung der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle

1950 vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 26/1951, oder sonstige Beihilfen

aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,

vermindern sich die aus der Rücklage zu deckenden

Anschaffungs- oder Herstellungskosten um

die gewährten Beihilfen oder Fondshilfen.

(3) Als bestimmungsgemäße Verwendung sowohl

der Investitionsrücklage II als auch der

lnvestitions-Sonderrücklage gelten auch nichtrückzahlbare

Zuwendungen an gemeinnützige

Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen.

(4) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen

(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf

eine als versteuert geltende freie Rücklage zu

übertragen.

§ 4. Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln,

können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der in den Kalenderjahren 1951 und 1952

ihnen gelieferten oder von ihnen fertiggestellten

Investitionsgüter der im § 3 genannten Art bis

zum Ausmaß von 20 v. H. des Gewinnes des

Kalenderjahres, in dem die Lieferung oder

Fertigstellung erfolgt, als Betriebsausgaben absetzen.

§ 5. (1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus

selbständiger Arbeit erzielen und die den Gewinn

gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln,

können in den Steuererklärungen für

die Kalenderjahre 1951 und 1952 beantragen, daß

ein Betrag, der 20 v. H. des Gewinnes aus selbständiger

Arbeit nicht übersteigen darf, steuerfrei

bleibt; der steuerfrei gelassene Betrag muß

in den Kalenderjahren 1951 bis 1954 zur Anschaffung

von Wirtschaftsgütern der im § 3 genannten

Art, die der Ausübung der selbständigen

Arbeit dienen, verwendet werden.

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 wird nicht

gewährt, wenn der Steuerpflichtige die Begünstigung

nach § 4 in Anspruch nimmt.

§ 6. (1) Durch die Inanspruchnahme der in den

§§ 1, 2, 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen

wird das Recht auf Vornahme von Absetzungen

für Abnutzung (§ 7 Einkommensteuergesetz)

nicht berührt.

(2) Die gemäß §§ 1 und 2 zu begünstigenden

Beträge sind im Falle der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung

von dem um diese Rückstellung

verminderten Gewinn zu berechnen.

(3) Vor der Berechnung der gemäß §§ 1, 2, 4

und 5 zu begünstigenden Beträge sind außerordentliche

Einkünfte im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz

aus dem Gewinn auszuscheiden.

§ 7. (1) Die Begünstigungen nach §§ 1 und 2

kommen nur solchen Rücklagen zu, die in der

Bilanz besonders ausgewiesen und entsprechend

als Investitionsrücklagen II oder als Investitions-

Sonderrücklagen bezeichnet sind.

(2) Die Begünstigungen nach §§ 4 und 5 gehen

verloren, wenn die Investitionsgüter

1. nicht in ein den Vorschriften des § 7 Abs. 2

Einkommensteuergesetz entsprechendes Verzeichnis

(Anlagekartei) aufgenommen oder

2. nicht dem Finanzamt in der Steuererklärung

für das Kalenderjahr, in dem die Investition erfolgt

ist, unter Bekanntgabe des Lieferungs- oder

Fertigstellungstages, der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten sowie des Namens und der

Anschrift des Lieferanten einzelweise angegeben

werden.

(3) Steuerpflichtige, die die Begünstigung nach

§ 5 in Anspruch nehmen, haben außerdem in

den Steuererklärungen für die Kalenderjahre

1952 bis 1954 die Summe der als steuerfrei in

Anspruch genommenen Gewinnteile der Kalenderjahre

1951 und 1952 anzugeben.

(4) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung

ermittelt und stellt der Steuerpflichtige

innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die

Investitionsnicklagen gemäß §§ 1 und 2, die

Betriebsausgaben gemäß § 4 oder die steuerfreien

Beträge gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes

auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige

Höchstausmaß zu erhöhen, so ist einem solchen

Antrag stattzugeben, wenn die unrichtige Erklärung

des Gewinnes nicht auf einem strafbaren

Verschulden beruht.

§ 8. (1) Bei Ablauf des im Kalenderjahr 1954

endenden Wirtschaftsjahres nicht oder nicht bestimmungsgemäß

verwendete Rücklagen (Rücklagenteile)

sind in dem im Kalenderjahr 1955

endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen und nachzuversteuern.

(2) Gemäß den Bestimmungen des § 5 steuerfrei

belassene Gewinnteile sind, soweit sie die

Kosten der in den Jahren 1951 bis 1954 angeschafften

Investitionsgüter der im § 3 genannten

Art übersteigen, im Kalenderjahr 1955 nachzuversteuern.

(3) Die Anschaffung oder Herstellung solcher

Wirtschaftsgüter, die unter Inanspruchnahme

der Begünstigungen der §§ 1, 2 oder 5 angeschafft

oder hergestellt wurden und vor Ablauf

des im Kalenderjahr 1954 endenden Wirtschaftsjahres

veräußert oder entnommen werden, stellen

keine bestimmungsgemäße Verwendung der

Investitionsrücklage II, der Investitions-Sonderrücklage

oder der gemäß § 5 steuerfrei belassenen

Gewinnteile dar.

§ 9. (1) Die Nachversteuerung gemäß § 8 hat

durch Berichtigung der Veranlagung jener Jahre

zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile)

gebildet oder Gewinnteile steuerfrei belassen

wurden.

(2) Bei nur teilweiser Verwendung der Rücklagen

oder der steuerfrei belassenen Gewinnteile

gelten die jeweils ältesten Rücklagenteile (steuerfrei

belassenen Gewinnteile) als verwendet.

(3) Sind mehr als 20 v. H. der Gesamtzuweisungen

an eine Rücklage oder der Summe der

in den Kalenderjahren 1951 und 1952 steuerfrei

belassenen Beträge nachzuversteuern, so erhöhen

sich die Einkommen(Körperschaft)steuer und die

Gewerbesteuer, welche auf die nachzuversteuernden

Beträge verhältnismäßig entfallen, um je

20 v. H. des gewöhnlichen Ausmaßes für jedes

Kalenderjahr, um das die Steuer später vorgeschrieben

wird.

(4) Das Finanzamt kann von einer Erhöhung

der Steuern mach Abs. 3 ganz oder teilweise Abstand

nehmen, wenn die Vornahme der Investition

zur Gänze oder teilweise aus entschuldbaren

Gründers unterblieben ist; eine Erhöhung der

Steuern entfällt, wenn die Nachversteuerung

deshalb zu erfolgen hat, weil der Steuerpflichtige,

der die Rücklage gebildet oder Gewinnteile als

steuerfrei in Anspruch genommen hat, infolge

Todes, Betriebsaufgabe, entgeltlicher oder unentgeltlicher

Weitergabe des Betriebes oder Ausscheidens

aus einem Gesellschaftsverhältnis die

bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr

vornehmen kann.

§ 10. Nicht verwendete Investitionsrücklagen I

unterliegen nicht der im § 3 Investitionsbegünstigungsgesetz

1949 vom 19. Mai 1949, BGBl.

Nr. 134, in der Fassung des Steueränderungsgesetzes

1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101,

vorgesehenen Auflösung und Nachversteuerung,

wenn sie mit Ablauf des im Kalenderjahr 1952

endenden Wirtschaftsjahres auf eine Investitions-

Sonderrücklage übertragen werden, mit dem

Bau eines Wohnhauses für Arbeitnehmer im genannten

Zeitpunkt bereits begonnen und der

Bau spätestens am 31. Dezember 1953 vollendet

worden ist; sie unterliegen in diesem Fall den

für Investitions-Sonderrücklagen geltenden Bestimmungen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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