192. Bundesgesetz: Investitionsbegünstigungsgesetz 1951
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder § 5 Einkommensteuergesetz ermitteln,
können zu Lasten der Gewinne der in
den Kalenderjahren 1951 und 1952 endenden
Wirtschaftsjahre steuerfrei Rücklagen für die
Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens bilden (Investitionsrücklage).
(2) Die nach dem Investionsbegünstigungsgesetz
1949 vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 134, in der
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1950 vom
31. März 1950, BGBl. Nr. 101, gebildeten Investitionsrücklagen
sind als Investitionsrücklagen
I, die nach Abs. 1 dieses Paragraphen gebildeten
Investitionsrücklagen als Investitionsrücklagen
II zu bezeichnen.
(3) Die Zuweisungen an die Investitionsrücklage
II dürfen in den einzelnen Wirtschaftsjahren
20 v, H. des Gewinnes nicht übersteigen.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Steuerpflichtigen
können neben oder an Stelle der Investitionsrücklage
II für die Anschaffung oder Herstellung
von Wohnhäusern für ihre Arbeitnehmer oder
für die Errichtung von Wohnungen für ihre
Arbeitnehmer in betriebseigenen Gebäuden
steuerfrei eine besondere Rücklage zu Lasten der
Gewinne der in den Kalenderjahren 1951 und
1952 endenden Wirtschaftsjahre bilden (Investitions-
Sonderrücklage).
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn die Zuweisung
an die Investitionsrücklage II 15 v. H des
Gewinnes nicht übersteigt; die Zuweisungen an
die Investitionsrücklage II und an die Investitions-
Sonderrücklage dürfen in den einzelnen
Wirtschaftsjahren zusammen 25 v. H. des Gewinnes
nicht übersteigen.
(3) Als Wohnhäuser für Arbeitnehmer im
Sinne des Abs. 1 gelten nur Gebäude, die den
folgenden Bedingungen entsprechen
1. Mit der Bauführung der Gebäude darf nicht
vor dem 1. Jänner 1951 begonnen worden sein.
2. Mindestens 85 v. H. der benützbaren Fläche
der Gebäude müssen Wohnzwecken gewidmet
sein.
3. Die Grundfläche der einzelnen Wohnungen
darf einschließlich der Nebenräume das Ausmaß
von 80 m² nicht übersteigen.
4. Die Gebäude müssen ausschließlich zur Unterbringung
von Arbeitnehmern des die Investitions-
Sonderrücklage bildenden Steuerpflichtigen
oder zur Unterbringung von Angehörigen
ehemaliger Arbeitnehmer, mit denen der
Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt
hat und zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet
war, bestimmt sein.
5. Kein in einem solchen Gebäude untergebrachter
Arbeitnehmer darf mehr als eine
Wohnung (Z. 3) erhalten.
(4) Für Gebäude, mit deren Bauführung vor
dem 1. Jänner 1951 begonnen wurde und die die
Bedingungen des Abs. 3 Z. 2 bis 5 erfüllen,
können die Investitionsrücklage II und die Investitions-
Sonderrücklage für die nach dem
1. Jänner 1951 aufgelaufenen Kosten der Fertigstellung
verwendet werden.
§ 3. (1) Die Investitionsrücklage II ist für die
Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens zu verwenden,
die lnvestitions-Sonderrücklage für die Anschaffung
oder Herstellung von Wohnhäusern für
Arbeitnehmer; die Verwendung hat in den
Wirtschaftsjahren 1951 (1950/1951) bis 1954
(1953/1954) zu erfolgen. Die Investitionsrücklage
II darf jedoch für die Anschaffung oder
Herstellung solcher Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten gemäß § 6 a
Einkommensteuergesetz voll als Betriebsausgaben
abgesetzt werden, nicht verwendet werden; sie
darf ferner nicht für die Anschaffung oder Herstellung
von Personenkraftwagen — ausgenommen
Personenkraftwagen bis 1500 cm³ Hubraum
für Arzte und Tierärzte, Mietkraftwagen,
Platzkraftwagen und Fahrschulwagen — und
von Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume
und Wartezimmer verwendet
werden.
(2) In den Fällen, in welchen Beihilfen nach
dem Landwirtschaftlichen Wiederaufbaugesetz
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 176, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl.
Nr. 123, oder Fondshilfen nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl.
Nr. 130, in der Fassung der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle
1950 vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 26/1951, oder sonstige Beihilfen
aus öffentlichen Mitteln gewährt werden,
vermindern sich die aus der Rücklage zu deckenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten um
die gewährten Beihilfen oder Fondshilfen.
(3) Als bestimmungsgemäße Verwendung sowohl
der Investitionsrücklage II als auch der
lnvestitions-Sonderrücklage gelten auch nichtrückzahlbare
Zuwendungen an gemeinnützige
Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen.
(4) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen
(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf
eine als versteuert geltende freie Rücklage zu
übertragen.
§ 4. Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln,
können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der in den Kalenderjahren 1951 und 1952
ihnen gelieferten oder von ihnen fertiggestellten
Investitionsgüter der im § 3 genannten Art bis
zum Ausmaß von 20 v. H. des Gewinnes des
Kalenderjahres, in dem die Lieferung oder
Fertigstellung erfolgt, als Betriebsausgaben absetzen.
§ 5. (1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielen und die den Gewinn
gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln,
können in den Steuererklärungen für
die Kalenderjahre 1951 und 1952 beantragen, daß
ein Betrag, der 20 v. H. des Gewinnes aus selbständiger
Arbeit nicht übersteigen darf, steuerfrei
bleibt; der steuerfrei gelassene Betrag muß
in den Kalenderjahren 1951 bis 1954 zur Anschaffung
von Wirtschaftsgütern der im § 3 genannten
Art, die der Ausübung der selbständigen
Arbeit dienen, verwendet werden.
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 wird nicht
gewährt, wenn der Steuerpflichtige die Begünstigung
nach § 4 in Anspruch nimmt.
§ 6. (1) Durch die Inanspruchnahme der in den
§§ 1, 2, 4 und 5 vorgesehenen Begünstigungen
wird das Recht auf Vornahme von Absetzungen
für Abnutzung (§ 7 Einkommensteuergesetz)
nicht berührt.
(2) Die gemäß §§ 1 und 2 zu begünstigenden
Beträge sind im Falle der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung
von dem um diese Rückstellung
verminderten Gewinn zu berechnen.
(3) Vor der Berechnung der gemäß §§ 1, 2, 4
und 5 zu begünstigenden Beträge sind außerordentliche
Einkünfte im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz
aus dem Gewinn auszuscheiden.
§ 7. (1) Die Begünstigungen nach §§ 1 und 2
kommen nur solchen Rücklagen zu, die in der
Bilanz besonders ausgewiesen und entsprechend
als Investitionsrücklagen II oder als Investitions-
Sonderrücklagen bezeichnet sind.
(2) Die Begünstigungen nach §§ 4 und 5 gehen
verloren, wenn die Investitionsgüter
1. nicht in ein den Vorschriften des § 7 Abs. 2
Einkommensteuergesetz entsprechendes Verzeichnis
(Anlagekartei) aufgenommen oder
2. nicht dem Finanzamt in der Steuererklärung
für das Kalenderjahr, in dem die Investition erfolgt
ist, unter Bekanntgabe des Lieferungs- oder
Fertigstellungstages, der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten sowie des Namens und der
Anschrift des Lieferanten einzelweise angegeben
werden.
(3) Steuerpflichtige, die die Begünstigung nach
§ 5 in Anspruch nehmen, haben außerdem in
den Steuererklärungen für die Kalenderjahre
1952 bis 1954 die Summe der als steuerfrei in
Anspruch genommenen Gewinnteile der Kalenderjahre
1951 und 1952 anzugeben.
(4) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung
ermittelt und stellt der Steuerpflichtige
innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die
Investitionsnicklagen gemäß §§ 1 und 2, die
Betriebsausgaben gemäß § 4 oder die steuerfreien
Beträge gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes
auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige
Höchstausmaß zu erhöhen, so ist einem solchen
Antrag stattzugeben, wenn die unrichtige Erklärung
des Gewinnes nicht auf einem strafbaren
Verschulden beruht.
§ 8. (1) Bei Ablauf des im Kalenderjahr 1954
endenden Wirtschaftsjahres nicht oder nicht bestimmungsgemäß
verwendete Rücklagen (Rücklagenteile)
sind in dem im Kalenderjahr 1955
endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen und nachzuversteuern.
(2) Gemäß den Bestimmungen des § 5 steuerfrei
belassene Gewinnteile sind, soweit sie die
Kosten der in den Jahren 1951 bis 1954 angeschafften
Investitionsgüter der im § 3 genannten
Art übersteigen, im Kalenderjahr 1955 nachzuversteuern.
(3) Die Anschaffung oder Herstellung solcher
Wirtschaftsgüter, die unter Inanspruchnahme
der Begünstigungen der §§ 1, 2 oder 5 angeschafft
oder hergestellt wurden und vor Ablauf
des im Kalenderjahr 1954 endenden Wirtschaftsjahres
veräußert oder entnommen werden, stellen
keine bestimmungsgemäße Verwendung der
Investitionsrücklage II, der Investitions-Sonderrücklage
oder der gemäß § 5 steuerfrei belassenen
Gewinnteile dar.
§ 9. (1) Die Nachversteuerung gemäß § 8 hat
durch Berichtigung der Veranlagung jener Jahre
zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile)
gebildet oder Gewinnteile steuerfrei belassen
wurden.
(2) Bei nur teilweiser Verwendung der Rücklagen
oder der steuerfrei belassenen Gewinnteile
gelten die jeweils ältesten Rücklagenteile (steuerfrei
belassenen Gewinnteile) als verwendet.
(3) Sind mehr als 20 v. H. der Gesamtzuweisungen
an eine Rücklage oder der Summe der
in den Kalenderjahren 1951 und 1952 steuerfrei
belassenen Beträge nachzuversteuern, so erhöhen
sich die Einkommen(Körperschaft)steuer und die
Gewerbesteuer, welche auf die nachzuversteuernden
Beträge verhältnismäßig entfallen, um je
20 v. H. des gewöhnlichen Ausmaßes für jedes
Kalenderjahr, um das die Steuer später vorgeschrieben
wird.
(4) Das Finanzamt kann von einer Erhöhung
der Steuern mach Abs. 3 ganz oder teilweise Abstand
nehmen, wenn die Vornahme der Investition
zur Gänze oder teilweise aus entschuldbaren
Gründers unterblieben ist; eine Erhöhung der
Steuern entfällt, wenn die Nachversteuerung
deshalb zu erfolgen hat, weil der Steuerpflichtige,
der die Rücklage gebildet oder Gewinnteile als
steuerfrei in Anspruch genommen hat, infolge
Todes, Betriebsaufgabe, entgeltlicher oder unentgeltlicher
Weitergabe des Betriebes oder Ausscheidens
aus einem Gesellschaftsverhältnis die
bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr
vornehmen kann.
§ 10. Nicht verwendete Investitionsrücklagen I
unterliegen nicht der im § 3 Investitionsbegünstigungsgesetz
1949 vom 19. Mai 1949, BGBl.
Nr. 134, in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
1950 vom 31. März 1950, BGBl. Nr. 101,
vorgesehenen Auflösung und Nachversteuerung,
wenn sie mit Ablauf des im Kalenderjahr 1952
endenden Wirtschaftsjahres auf eine Investitions-
Sonderrücklage übertragen werden, mit dem
Bau eines Wohnhauses für Arbeitnehmer im genannten
Zeitpunkt bereits begonnen und der
Bau spätestens am 31. Dezember 1953 vollendet
worden ist; sie unterliegen in diesem Fall den
für Investitions-Sonderrücklagen geltenden Bestimmungen.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.