192. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß
dem in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen
Übereinkommen zur Unterdrückung
der Verbreitung und des Vertriebes
von unzüchtigen Veröffentlichungen gewisse
Funktionen und Befugnisse ausübte, für deren
weitere Ausübung es nötig ist, infolge der Auflösung
des Völkerbundes Vorsorge zu treffen
und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist,
daß diese Funktionen und Befugnisse von nun
an von den Vereinten Nationen ausgeübt
werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls über Folgendes überein
Artikel 1
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls
verpflichten sich, in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls
den im Anhang zum vorliegenden Protokoll
enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde
volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen
und sie ordnungsgemäß anzuwenden.
Artikel 2
Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten
Text des Übereinkommens vom
12. September 1923 zur Unterdrückung der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen
Veröffentlichungen vor und übermittelt Abschriften
hievon der Regierung jedes Mitglieds
der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates,
dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung
oder Annahme offen steht, zur
Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des
oben erwähnten Übereinkommens ein, den abgeänderten
Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden,
sobald die Abänderungen in Kraft sind,
auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage
waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls
zu werden.
Artikel 3
Das vorliegende Protokoll steht jedem der
Vertragspartner des Übereinkommens vom
12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen
Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär
eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat,
zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.
Artikel 4
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug
auf die Genehmigung, oder
b) Annahme, die durch Hinterlegung einer
formellen Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen erfolgt.
Artikel 5
1. Das vorliegende Protokoll tritt an dem
Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere
Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden
sein werden.
2. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll
enthaltenen Abänderungen treten in Kraft,
wenn die Mehrheit der Vertragspartner des
Übereinkommens vom 12. September 1923 zur
Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes
von unzüchtigen Veröffentlichungen
Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden
ist, und in der Folge soll jeder Staat,
der Vertragspartner des Übereinkommens wird,
nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten
sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten
Übereinkommens werden.
Artikel 6
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz
1, der Satzung der Vereinten Nationen und
den von der Generalversammlung demzufolge
angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär
der Vereinten Nationen ermächtigt, die
Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie
der durch das vorliegende Protokoll am Übereinkommen
durchgeführten Abänderungen an
den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens
durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte
Übereinkommen sobald als möglich nach
ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Artikel 7
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische,
englische, französische, russische und spanische
Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in
den Archiven des Sekretariats der Vereinten
Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung
mit dem Anhang abzuändernde
Übereinkommen nur in französischer und englischer
Sprache abgefaßt ist, gelten die französischen
und englischen Texte des Anhanges als
in gleicher Weise authentische Texte und die
chinesischen, russischen und spanischen Texte
sind Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich
des Anhanges wird vom Generalsekretär
jedem der Vertragspartner des Übereinkommens
vom 12. September 1923 zur Bekämpfung
der Verbreitung und des Vertriebes
von unzüchtigen Veröffentlichungen sowie allen
Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt
werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
hievon von ihren Regierungen ordnungsgemäß
bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an
dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint,
unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York,
am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung
des in Genf am 12. September
1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur
Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes
von unzüchtigen Veröffentlichungen.
Im Artikel 8 lauten der erste und zweite Absatz
„Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt,
der ihren Empfang den Mitgliedern der
Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten,
denen der Generalsekretär eine Abschrift
des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben
wird.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird der Regierung der Französischen Republik
unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder
sich auf dieses Übereinkommen beziehenden Urkunde
übermitteln."
Artikel 9 lautet
„Die Mitglieder der Vereinten Nationen
können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.
Dasselbe gilt für Nichtmitgliedstaaten,
denen das vorliegende Übereinkommen offiziell
mitzuteilen der Wirtschafts- und Sozialrat der
Vereinten Nationen beschließen kann.
Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer
Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen, die in den Archiven des Sekretariats
zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär wird die
Hinterlegung den Mitgliedern der Vereinten
Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen
der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens
übermittelte, unverzüglich mitteilen."
Im Artikel 10 ersetzen die Worte „Mitglied
der Vereinten Nationen" die Worte „Mitglied
des Völkerbundes".
Im ersten Absatz des Artikels 12 ersetzen die
Worte „Generalsekretär der Vereinten Nationen"
die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes"
und die Worte „Mitglied der Vereinten
Nationen" die Worte „Mitglied des Völkerbundes".
Artikel 12, zweiter Absatz lautet
„Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird jede von ihm empfangene Kündigung allen
Mitgliedern der Vereinten Nationen und den
Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift
des Übereinkommens übermittelte, zur Kenntnis
bringen."
Artikel 13 wird gestrichen.
Artikel 14 lautet
„Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner,
die das vorliegende Übereinkommen
unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben
oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis
kann von jedem Mitglied der Vereinten
Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat,
dem der Generalsekretär eine Abschrift des
Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit
eingesehen werden.
Es wird so oft als möglich veröffentlicht
werden."
Im Artikel 15 ersetzen die Worte „Internationalen
Gerichtshof" die Worte „Ständigen
Internationalen Gerichtshof" und die Worte
„Statut des Internationalen Gerichtshofes" die
Worte „Unterzeichnungsprotokoll des Ständigen
Internationalen Gerichtshofes".
Im Artikel 16 ersetzen die Worte „Wirtschafts-
und Sozialrat der Vereinten Nationen"
das Wort „Völkerbundsrat".
Vorstehendes Protokoll, welches das am 12. September 1923 in Genf abgeschlossene Internationale
Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen
Schriften (BGBl. Nr. 158/1925) abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter
bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) unterzeichnet und ist daher
für Österreich sofort in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 12. November 1947
entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada,
China, Dänemark, Finnland, Guatemala, Haiti, Indien, Italien, Jugoslawien, Mexico, Niederlande,
Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Südafrikanische Union, Türkei, Tschechoslowakei,
Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland.
Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 12. September 1923 durchgeführten
Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Protokolls am 2. Februar 1950 in Kraft getreten.