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192_1950 AT

192. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen.

(Übersetzung)

In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß

dem in Genf am 12. September 1923 abgeschlossenen

Übereinkommen zur Unterdrückung

der Verbreitung und des Vertriebes

von unzüchtigen Veröffentlichungen gewisse

Funktionen und Befugnisse ausübte, für deren

weitere Ausübung es nötig ist, infolge der Auflösung

des Völkerbundes Vorsorge zu treffen

und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist,

daß diese Funktionen und Befugnisse von nun

an von den Vereinten Nationen ausgeübt

werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls über Folgendes überein

Artikel 1

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls

verpflichten sich, in Übereinstimmung mit

den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls

den im Anhang zum vorliegenden Protokoll

enthaltenen Abänderungen zu dieser Vertragsurkunde

volle Rechtskraft und Wirkung zu verleihen

und sie ordnungsgemäß anzuwenden.

Artikel 2

Der Generalsekretär bereitet den in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten

Text des Übereinkommens vom

12. September 1923 zur Unterdrückung der Verbreitung

und des Vertriebes von unzüchtigen

Veröffentlichungen vor und übermittelt Abschriften

hievon der Regierung jedes Mitglieds

der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates,

dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung

oder Annahme offen steht, zur

Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner des

oben erwähnten Übereinkommens ein, den abgeänderten

Text dieser Vertragsurkunde anzuwenden,

sobald die Abänderungen in Kraft sind,

auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage

waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls

zu werden.

Artikel 3

Das vorliegende Protokoll steht jedem der

Vertragspartner des Übereinkommens vom

12. September 1923 zur Bekämpfung der Verbreitung

und des Vertriebes von unzüchtigen

Veröffentlichungen, dem der Generalsekretär

eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat,

zur Unterzeichnung oder zur Annahme offen.

Artikel 4

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug

auf die Genehmigung, oder

b) Annahme, die durch Hinterlegung einer

formellen Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen erfolgt.

Artikel 5

1. Das vorliegende Protokoll tritt an dem

Tage in Kraft, an dem zwei oder mehrere

Staaten Vertragspartner dieses Protokolls geworden

sein werden.

2. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll

enthaltenen Abänderungen treten in Kraft,

wenn die Mehrheit der Vertragspartner des

Übereinkommens vom 12. September 1923 zur

Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes

von unzüchtigen Veröffentlichungen

Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden

ist, und in der Folge soll jeder Staat,

der Vertragspartner des Übereinkommens wird,

nachdem die Abänderungen hiezu in Kraft getreten

sind, Vertragspartner des hiemit abgeänderten

Übereinkommens werden.

Artikel 6

In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz

1, der Satzung der Vereinten Nationen und

den von der Generalversammlung demzufolge

angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär

der Vereinten Nationen ermächtigt, die

Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie

der durch das vorliegende Protokoll am Übereinkommen

durchgeführten Abänderungen an

den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens

durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte

Übereinkommen sobald als möglich nach

ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

Artikel 7

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische,

englische, französische, russische und spanische

Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in

den Archiven des Sekretariats der Vereinten

Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung

mit dem Anhang abzuändernde

Übereinkommen nur in französischer und englischer

Sprache abgefaßt ist, gelten die französischen

und englischen Texte des Anhanges als

in gleicher Weise authentische Texte und die

chinesischen, russischen und spanischen Texte

sind Übersetzungen.

Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich

des Anhanges wird vom Generalsekretär

jedem der Vertragspartner des Übereinkommens

vom 12. September 1923 zur Bekämpfung

der Verbreitung und des Vertriebes

von unzüchtigen Veröffentlichungen sowie allen

Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt

werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

hievon von ihren Regierungen ordnungsgemäß

bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an

dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint,

unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York,

am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Anhang zum Protokoll, betreffend die Abänderung

des in Genf am 12. September

1923 abgeschlossenen Übereinkommens zur

Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes

von unzüchtigen Veröffentlichungen.

Im Artikel 8 lauten der erste und zweite Absatz

„Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt,

der ihren Empfang den Mitgliedern der

Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten,

denen der Generalsekretär eine Abschrift

des Übereinkommens übermittelte, bekanntgeben

wird.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

wird der Regierung der Französischen Republik

unverzüglich eine beglaubigte Abschrift jeder

sich auf dieses Übereinkommen beziehenden Urkunde

übermitteln."

Artikel 9 lautet

„Die Mitglieder der Vereinten Nationen

können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.

Dasselbe gilt für Nichtmitgliedstaaten,

denen das vorliegende Übereinkommen offiziell

mitzuteilen der Wirtschafts- und Sozialrat der

Vereinten Nationen beschließen kann.

Der Beitritt erfolgt durch Zustellung einer

Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen, die in den Archiven des Sekretariats

zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär wird die

Hinterlegung den Mitgliedern der Vereinten

Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen

der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens

übermittelte, unverzüglich mitteilen."

Im Artikel 10 ersetzen die Worte „Mitglied

der Vereinten Nationen" die Worte „Mitglied

des Völkerbundes".

Im ersten Absatz des Artikels 12 ersetzen die

Worte „Generalsekretär der Vereinten Nationen"

die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes"

und die Worte „Mitglied der Vereinten

Nationen" die Worte „Mitglied des Völkerbundes".

Artikel 12, zweiter Absatz lautet

„Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

wird jede von ihm empfangene Kündigung allen

Mitgliedern der Vereinten Nationen und den

Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift

des Übereinkommens übermittelte, zur Kenntnis

bringen."

Artikel 13 wird gestrichen.

Artikel 14 lautet

„Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner,

die das vorliegende Übereinkommen

unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben

oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis

kann von jedem Mitglied der Vereinten

Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat,

dem der Generalsekretär eine Abschrift des

Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit

eingesehen werden.

Es wird so oft als möglich veröffentlicht

werden."

Im Artikel 15 ersetzen die Worte „Internationalen

Gerichtshof" die Worte „Ständigen

Internationalen Gerichtshof" und die Worte

„Statut des Internationalen Gerichtshofes" die

Worte „Unterzeichnungsprotokoll des Ständigen

Internationalen Gerichtshofes".

Im Artikel 16 ersetzen die Worte „Wirtschafts-

und Sozialrat der Vereinten Nationen"

das Wort „Völkerbundsrat".

Vorstehendes Protokoll, welches das am 12. September 1923 in Genf abgeschlossene Internationale

Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen

Schriften (BGBl. Nr. 158/1925) abändert, wurde am 4. August 1950 vom österreichischen Beobachter

bei den Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 4 (a) unterzeichnet und ist daher

für Österreich sofort in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis zum 4. August 1950 das Protokoll vom 12. November 1947

entweder vorbehaltslos unterzeichnet oder angenommen

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Canada,

China, Dänemark, Finnland, Guatemala, Haiti, Indien, Italien, Jugoslawien, Mexico, Niederlande,

Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Panama, Südafrikanische Union, Türkei, Tschechoslowakei,

Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland.

Die durch das vorliegende Protokoll am Abkommen vom 12. September 1923 durchgeführten

Abänderungen sind gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Protokolls am 2. Februar 1950 in Kraft getreten.

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