192. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Änderungen der Strafprozeßordnung.
§ 1. Die österreichische Strafprozeßordnung
1945, A. Slg. Nr. 1, wird Abgeändert, ergänzt
und berichtigt wie folgt
1. Im § 34 hat der zweite Absatz zu lauten
„(2) Sie können jedoch, falls dem Beschuldigten
mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen,
von der Verfolgung einzelner absehen oder unter
Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten
(§ 363, 2. 3)
1. Wenn das voraussichtlich weder auf die
Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf
die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen
wesentlichen Einfluß hat;
2. wenn der Beschuldigte wegen der übrigen
strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde
ausgeliefert wird und die im Inland zu
erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen
gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland
erkannt werden wird, nicht ins Gewicht
fallen.
Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene
Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger
Vorbehalt in Ansehung einzelner strafbarer
Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann
ferner von der Verfolgung eines im Ausland begangenen
Verbrechens absehen oder zurücktreten,
wenn der Täter schon im Ausland dafür gestraft
worden und nicht anzunehmen ist, daß
das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen
werde. Die dem Privatbeteiligten nach
den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte
werden durch diese Bestimmungen nicht berührt."
2. Dem § 194 werden als zweiter Absatz
folgende Bestimmungen angefügt
„(2) Anträge, die auf einen solchen Beschluß
des Gerichtshofes zweiter Instanz abzielen, sind
vom Untersuchungsrichter als offenbar unbegründet
zu verwerfen, wenn der Untersuchungsrichter
und der Staatsanwalt übereinstimmend
der Überzeugung sind, daß die Untersuchungshaft
aus einem der im § 175, Z. 2, 3 und 4,
angeführten Gründe geboten ist und, falls nur
der Haftgrund nach § 175, Z. 2, vorliegt, dieser
durch Sicherheitsleistung nicht beseitigt werden
kann. Gegen eine solche Entscheidung des Untersuchungsrichters
ist kein Rechtsmittel zulässig."
Die bisherige Bestimmung des § 194 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)".
3. Im § 363, Abs. (1), hat die Ziffer 3 zu
lauten
„3. wenn sich der Staatsanwalt bei dem Rücktritt
von der Verfolgung nach § 34, Abs. {2),
oder bei der Erklärung nach § 57, Abs. (3), die
spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit
der rechtskräftigein Beendigung des inländischen
Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate
oder seit der rechtskräftigen Beendigung
des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr
als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger
bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen
eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung
wegen anderer strafbarer Handlungen
vorbehalten worden ist oder wenn sich erst
nachher Verdachtsgründe für eine andere früher
begangene strafbare Handlung ergeben haben;"
4. Dem § 397 werden als zweiter Absatz
folgende Bestimmungen angefügt
„(2) Wird der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte
an eine ausländische Behörde ausgeliefert,
so kann von der Vollstreckung oder der
weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen
werden. Wenn der Verurteilte in das
Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht
wird, kann die Strafe nachträglich vollzogen
werden. Hat der Vorsteher des Gerichtes Bedenken
gegen den Antrag des Staatsanwaltes,
von der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung
der Strafe abzusehen oder sie nachträglich
zu vollziehen, so holt er die Entscheidung
des Gerichtshofes erster Instanz ein."
Die bisherige Bestimmung des § 397 erhält
die Absatzbe2eichnung „(1)".
5. Die §§ 401 und 401 a haben zu lauten
„§ 401. (1) Auf Antrag des Verurteilten kann
der Gerichtshof erster Instanz die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr nicht übersteigt,
aufschieben, wenn durch die unverzügliche
Vollstreckung der Erwerb des Verurteilten
oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie
gefährdet würde oder ein Aufschub zur
Ordnung von Familienangelegenheiten dringend
geboten ist.
(2) Das gleiche kann auf Antrag einer Behörde
geschehen, wenn die Arbeitskraft dies Verurteilten
für die Volkswirtschaft zwingend nötig ist.
(3) Der Aufschub darf nicht bewilligt werden,
wenn der Verurteilte nach der Art oder dem
Beweggrund seiner strafbaren Handlung oder
nach seinem Lebenswandel für die Sicherheit des
Staates, der Person oder des Eigentums besonders
gefährlich ist.
(4) Der Aufschub darf das unbedingt notwendige
Maß nicht überschreiten. Er soll in der
Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.
(5) Die Bewilligung kann an die Leistung einer
Sicherheit [§ 193, Abs. (1)] geknüpft werden.
(6) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt
übereinstimmend der Meinung, daß der Aufschub
zu bewilligen sei, so bedarf es keiner
Beschlußfassung im Senate.
(7) Ein Strafaufschub, durch den die Vollstreckung
der Strafe um mehr als sechs Monate, vom
Tage des Eintritts der Rechtskraft des Urteils
an gerechnet, hinausgeschoben würde, kann nur
mit Genehmigung des Gerichtshofes zweiter Instanz
gewährt werden.
(8) Gegen die Entscheidungen ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(9) Mißbraucht der Verurteilte die Freiheit,
so ist der Aufschub zu widerrufen. In diesem
Falle oder wenn der Verurteilte die Strafe aus
seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt, ist
die bestellte Sicherheit vom Gerichte für verfallen
zu erklären [§ 193, Abs. (3)].
§ 401 a. (1) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
darf in der Regel nicht unterbrochen
werden.
(2) Wenn ein Todesfall oder eine dringende
und wichtige Familienangelegenheit die Anwesenheit
eines Strafgefangenen, der eine ein Jahr
nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verbüßen
hat, bei seiner Familie notwendig macht, kann
der Gerichtshof erster Instanz die Unterbrechung
des Vollzuges für die Dauer von höchstens acht
Tagen bewilligen.
(3) Ebenso kann die Unterbrechung des Vollzuges
einer solchen Freiheitsstrafe auf Antrag
einer Behörde für die Dauer von höchstens drei
Monaten ausnahmsweise bewilligt werden, wenn
die Arbeitskraft des Strafgefangenen für die
Volkswirtschaft zwingend nötig ist.
(4) Die Unterbrechung der Strafvollstreckung
darf nicht bewilligt werden, wenn der Verurteilte
nach der Art oder dem Beweggrund
seiner strafbaren Handlung oder nach seinem
Lebenswandel für die Sicherheit des Staates, der
Person oder des Eigentums besonders gefährlich
ist.
(5) Das Gericht kann eine Sicherheitsleistung
fordern oder andere Vorkehrungen zur Sicherung
des weiteren Vollzuges der Strafe treffen.
(6) Stimmen der Vorsitzende und der Staatsanwalt
überein, die Unterbrechung zu bewilligen,
so bedarf es keiner Beschlußfassung im
Senate.
(7) Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel
zulässig.
(8) Mißbraucht der Verurteilte die Freiheit,
so ist die Unterbrechung des Strafvollzuges zu
widerrufen. In diesem Fall oder wenn der Verurteilte
die Strafe aus seinem Verschulden nicht
rechtzeitig wieder antritt, ist die bestellte Sicherheit
vom Gerichte für verfallen zu erklären
[§ 193, Abs. (3)]."
6. Im zweiten Absatz des § 466 treten an die
Stelle der Worte „binnen einer Woche" die
Worte „binnen drei Tagen".
Änderungen des Bundesgesetzes über die Unterbringung
von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern.
§ 2. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1932,
B.G.Bl. Nr. 167, über die Unterbringung von
Rechtsbrechern in Arbeitshäusern, wird ergänzt
wie folgt
1. Dem § 5 werden als Absatz (3) folgende
Bestimmungen angefügt
„(3) Wird der Verurteilte an eine ausländische
Behörde ausgeliefert, so kann die Unterbringung
oder die weitere Vollziehung unterbleiben. Die
Unterbringung kann nachträglich vollzogen
werden, wenn der Verurteilte in das Bundesgebiet
zurückkehrt oder zurückgebracht wird."
2. Im § 7, Abs. (1), im § 9, Abs. (2), und im
§ 10, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte
„§ 5, Abs. (2)", jedesmal die Worte: „§ 5,
Abs. (2) und (3)".
Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die
Tilgung von Verurteilungen.
§ 3. Das Gesetz vom 21. März 1918, R.G. Bl.
Nr. 108, über die Tilgung der Verurteilung wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im ersten Absatz des § 2 hat die Z. 2 zu
lauten
„2. 10 Jahre, wenn er wegen eines der im
zweiten Absatze des § 6 des Gesetzes vom
15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten
Verbrechen zu einer strengeren Strafe
als einer sechsmonatigen Arreststrafe oder wegen
einer anderen strafbaren Handlung zu einer
sechs Monate übersteigenden Arreststrafe verurteilt
worden ist;"
2. Dem § 5 wird als Absatz (4) folgende Bestimmung
angefügt
„(4) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt
übereinstimmend der Meinung, daß die Tilgung
zu gewähren sei, so bedarf es keiner Beschlußfassung
im Senate."
Änderungen der Befreiungsamnestie.
§ 4. Das Bundesgesetz vom 6. März 1946,
B. G. Bl. Nr. 79, über die Einstellung von Strafverfahren,
die Nachsicht von Strafen und die
Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der Befreiung
Österreichs (Befreiungsamnestie) wird abgeändert,
wie folgt
1. Dem § 8 wird als Abs. (2) folgende Bestimmung
angefügt
„(2) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt
übereinstimmend der Meinung, daß die Verurteilung
als nicht erfolgt zu gelten halbe, so bedarf
es keiner Beschlußfassung im Senate."
Die bisherige Bestimmung des § 8 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)".
2. Im § 12, Abs. (1), hat die lit. b) zu lauten
„b) alle Verurteilungen wegen der im § 1 angeführten
strafbaren Handlungen oder
wegen der im § 2, Abs. (1), bezeichneten
Verbrechen."
Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen
gegen die Sicherheit der Ehre.
§ 5. (1) Der Artikel I und die darauf sich beziehenden
Bestimmungen des Artikels III des
Bundesgesetzes vom 17. August 1934, B. G. Bl. II
Nr. 214, über die Verfolgung und Bestrafung
von Übertretungen gegen die Sicherheit der
Ehre, sowie das dieses Bundesgesetz abändernde
Bundesgesetz, B.G.Bl. Nr. 509/1935, werden
aufgehoben.
(2) Hat vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes der Beleidigte auf Grund der
durch Abs. {1) aufgehobenen Bestimmungen den
Antrag auf Verfolgung beim öffentlichen Ankläger
(rechtzeitig eingebracht und nicht bereits
zurückgenommen und hat der öffentliche An-
kläger den Antrag nicht schon gemäß § 90 der
Strafprozeßordnung oder durch Erhebung der
Anklage erledigt oder die Verfolgung dem Beleidigten
als Privatankläger überlassen, so hat
der Staatsanwalt (das zu den Verrichtungen der
Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht berufene
Organ) den Antrag dem Gericht zu übermitteln
und den Beleidigten davon zu benachrichtigen.
Die Einbringung des Antrages beim öffentlichen
Ankläger gilt in diesem Fall als Einbringung
der Privatanklage bei Gericht.
(3) Hat vor dem Inkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes der Staatsanwalt {das zu den
Verrichtungen der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht
berufene Organ) wegen einer der in
den §§ 487 bis 491 des Strafgesetzes mit Strafe
bedrohten Handlungen, die 6onst nur auf Verlangen
des Beleidigten verfolgt werden können,
auf Grund der durch Abs. (1) aufgehobenen
Bestimmungen schon die Anklage erhoben, so
richtet sich das weitere Verfahren nach dem bisherigen
Recht; doch ist der Beleidigte berechtigt,
sich der vom öffentlichen Ankläger erhobenen
Anklage jederzeit anzuschließen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Inneres
betraut.