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192. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderungen der Strafprozeßordnung.

§ 1. Die österreichische Strafprozeßordnung

1945, A. Slg. Nr. 1, wird Abgeändert, ergänzt

und berichtigt wie folgt

1. Im § 34 hat der zweite Absatz zu lauten

„(2) Sie können jedoch, falls dem Beschuldigten

mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen,

von der Verfolgung einzelner absehen oder unter

Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten

(§ 363, 2. 3)

1. Wenn das voraussichtlich weder auf die

Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf

die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen

wesentlichen Einfluß hat;

2. wenn der Beschuldigte wegen der übrigen

strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde

ausgeliefert wird und die im Inland zu

erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen

gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland

erkannt werden wird, nicht ins Gewicht

fallen.

Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene

Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger

Vorbehalt in Ansehung einzelner strafbarer

Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann

ferner von der Verfolgung eines im Ausland begangenen

Verbrechens absehen oder zurücktreten,

wenn der Täter schon im Ausland dafür gestraft

worden und nicht anzunehmen ist, daß

das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen

werde. Die dem Privatbeteiligten nach

den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte

werden durch diese Bestimmungen nicht berührt."

2. Dem § 194 werden als zweiter Absatz

folgende Bestimmungen angefügt

„(2) Anträge, die auf einen solchen Beschluß

des Gerichtshofes zweiter Instanz abzielen, sind

vom Untersuchungsrichter als offenbar unbegründet

zu verwerfen, wenn der Untersuchungsrichter

und der Staatsanwalt übereinstimmend

der Überzeugung sind, daß die Untersuchungshaft

aus einem der im § 175, Z. 2, 3 und 4,

angeführten Gründe geboten ist und, falls nur

der Haftgrund nach § 175, Z. 2, vorliegt, dieser

durch Sicherheitsleistung nicht beseitigt werden

kann. Gegen eine solche Entscheidung des Untersuchungsrichters

ist kein Rechtsmittel zulässig."

Die bisherige Bestimmung des § 194 erhält

die Absatzbezeichnung „(1)".

3. Im § 363, Abs. (1), hat die Ziffer 3 zu

lauten

„3. wenn sich der Staatsanwalt bei dem Rücktritt

von der Verfolgung nach § 34, Abs. {2),

oder bei der Erklärung nach § 57, Abs. (3), die

spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit

der rechtskräftigein Beendigung des inländischen

Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate

oder seit der rechtskräftigen Beendigung

des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr

als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger

bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen

eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung

wegen anderer strafbarer Handlungen

vorbehalten worden ist oder wenn sich erst

nachher Verdachtsgründe für eine andere früher

begangene strafbare Handlung ergeben haben;"

4. Dem § 397 werden als zweiter Absatz

folgende Bestimmungen angefügt

„(2) Wird der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte

an eine ausländische Behörde ausgeliefert,

so kann von der Vollstreckung oder der

weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen

werden. Wenn der Verurteilte in das

Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht

wird, kann die Strafe nachträglich vollzogen

werden. Hat der Vorsteher des Gerichtes Bedenken

gegen den Antrag des Staatsanwaltes,

von der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung

der Strafe abzusehen oder sie nachträglich

zu vollziehen, so holt er die Entscheidung

des Gerichtshofes erster Instanz ein."

Die bisherige Bestimmung des § 397 erhält

die Absatzbe2eichnung „(1)".

5. Die §§ 401 und 401 a haben zu lauten

„§ 401. (1) Auf Antrag des Verurteilten kann

der Gerichtshof erster Instanz die Vollstreckung

einer Freiheitsstrafe, die ein Jahr nicht übersteigt,

aufschieben, wenn durch die unverzügliche

Vollstreckung der Erwerb des Verurteilten

oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie

gefährdet würde oder ein Aufschub zur

Ordnung von Familienangelegenheiten dringend

geboten ist.

(2) Das gleiche kann auf Antrag einer Behörde

geschehen, wenn die Arbeitskraft dies Verurteilten

für die Volkswirtschaft zwingend nötig ist.

(3) Der Aufschub darf nicht bewilligt werden,

wenn der Verurteilte nach der Art oder dem

Beweggrund seiner strafbaren Handlung oder

nach seinem Lebenswandel für die Sicherheit des

Staates, der Person oder des Eigentums besonders

gefährlich ist.

(4) Der Aufschub darf das unbedingt notwendige

Maß nicht überschreiten. Er soll in der

Regel nicht mehr als sechs Monate betragen.

(5) Die Bewilligung kann an die Leistung einer

Sicherheit [§ 193, Abs. (1)] geknüpft werden.

(6) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt

übereinstimmend der Meinung, daß der Aufschub

zu bewilligen sei, so bedarf es keiner

Beschlußfassung im Senate.

(7) Ein Strafaufschub, durch den die Vollstreckung

der Strafe um mehr als sechs Monate, vom

Tage des Eintritts der Rechtskraft des Urteils

an gerechnet, hinausgeschoben würde, kann nur

mit Genehmigung des Gerichtshofes zweiter Instanz

gewährt werden.

(8) Gegen die Entscheidungen ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(9) Mißbraucht der Verurteilte die Freiheit,

so ist der Aufschub zu widerrufen. In diesem

Falle oder wenn der Verurteilte die Strafe aus

seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt, ist

die bestellte Sicherheit vom Gerichte für verfallen

zu erklären [§ 193, Abs. (3)].

§ 401 a. (1) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe

darf in der Regel nicht unterbrochen

werden.

(2) Wenn ein Todesfall oder eine dringende

und wichtige Familienangelegenheit die Anwesenheit

eines Strafgefangenen, der eine ein Jahr

nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verbüßen

hat, bei seiner Familie notwendig macht, kann

der Gerichtshof erster Instanz die Unterbrechung

des Vollzuges für die Dauer von höchstens acht

Tagen bewilligen.

(3) Ebenso kann die Unterbrechung des Vollzuges

einer solchen Freiheitsstrafe auf Antrag

einer Behörde für die Dauer von höchstens drei

Monaten ausnahmsweise bewilligt werden, wenn

die Arbeitskraft des Strafgefangenen für die

Volkswirtschaft zwingend nötig ist.

(4) Die Unterbrechung der Strafvollstreckung

darf nicht bewilligt werden, wenn der Verurteilte

nach der Art oder dem Beweggrund

seiner strafbaren Handlung oder nach seinem

Lebenswandel für die Sicherheit des Staates, der

Person oder des Eigentums besonders gefährlich

ist.

(5) Das Gericht kann eine Sicherheitsleistung

fordern oder andere Vorkehrungen zur Sicherung

des weiteren Vollzuges der Strafe treffen.

(6) Stimmen der Vorsitzende und der Staatsanwalt

überein, die Unterbrechung zu bewilligen,

so bedarf es keiner Beschlußfassung im

Senate.

(7) Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel

zulässig.

(8) Mißbraucht der Verurteilte die Freiheit,

so ist die Unterbrechung des Strafvollzuges zu

widerrufen. In diesem Fall oder wenn der Verurteilte

die Strafe aus seinem Verschulden nicht

rechtzeitig wieder antritt, ist die bestellte Sicherheit

vom Gerichte für verfallen zu erklären

[§ 193, Abs. (3)]."

6. Im zweiten Absatz des § 466 treten an die

Stelle der Worte „binnen einer Woche" die

Worte „binnen drei Tagen".

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unterbringung

von Rechtsbrechern in Arbeitshäusern.

§ 2. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 1932,

B.G.Bl. Nr. 167, über die Unterbringung von

Rechtsbrechern in Arbeitshäusern, wird ergänzt

wie folgt

1. Dem § 5 werden als Absatz (3) folgende

Bestimmungen angefügt

„(3) Wird der Verurteilte an eine ausländische

Behörde ausgeliefert, so kann die Unterbringung

oder die weitere Vollziehung unterbleiben. Die

Unterbringung kann nachträglich vollzogen

werden, wenn der Verurteilte in das Bundesgebiet

zurückkehrt oder zurückgebracht wird."

2. Im § 7, Abs. (1), im § 9, Abs. (2), und im

§ 10, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte

„§ 5, Abs. (2)", jedesmal die Worte: „§ 5,

Abs. (2) und (3)".

Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die

Tilgung von Verurteilungen.

§ 3. Das Gesetz vom 21. März 1918, R.G. Bl.

Nr. 108, über die Tilgung der Verurteilung wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im ersten Absatz des § 2 hat die Z. 2 zu

lauten

„2. 10 Jahre, wenn er wegen eines der im

zweiten Absatze des § 6 des Gesetzes vom

15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten

Verbrechen zu einer strengeren Strafe

als einer sechsmonatigen Arreststrafe oder wegen

einer anderen strafbaren Handlung zu einer

sechs Monate übersteigenden Arreststrafe verurteilt

worden ist;"

2. Dem § 5 wird als Absatz (4) folgende Bestimmung

angefügt

„(4) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt

übereinstimmend der Meinung, daß die Tilgung

zu gewähren sei, so bedarf es keiner Beschlußfassung

im Senate."

Änderungen der Befreiungsamnestie.

§ 4. Das Bundesgesetz vom 6. März 1946,

B. G. Bl. Nr. 79, über die Einstellung von Strafverfahren,

die Nachsicht von Strafen und die

Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der Befreiung

Österreichs (Befreiungsamnestie) wird abgeändert,

wie folgt

1. Dem § 8 wird als Abs. (2) folgende Bestimmung

angefügt

„(2) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt

übereinstimmend der Meinung, daß die Verurteilung

als nicht erfolgt zu gelten halbe, so bedarf

es keiner Beschlußfassung im Senate."

Die bisherige Bestimmung des § 8 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)".

2. Im § 12, Abs. (1), hat die lit. b) zu lauten

„b) alle Verurteilungen wegen der im § 1 angeführten

strafbaren Handlungen oder

wegen der im § 2, Abs. (1), bezeichneten

Verbrechen."

Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen

gegen die Sicherheit der Ehre.

§ 5. (1) Der Artikel I und die darauf sich beziehenden

Bestimmungen des Artikels III des

Bundesgesetzes vom 17. August 1934, B. G. Bl. II

Nr. 214, über die Verfolgung und Bestrafung

von Übertretungen gegen die Sicherheit der

Ehre, sowie das dieses Bundesgesetz abändernde

Bundesgesetz, B.G.Bl. Nr. 509/1935, werden

aufgehoben.

(2) Hat vor dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes der Beleidigte auf Grund der

durch Abs. {1) aufgehobenen Bestimmungen den

Antrag auf Verfolgung beim öffentlichen Ankläger

(rechtzeitig eingebracht und nicht bereits

zurückgenommen und hat der öffentliche An-

kläger den Antrag nicht schon gemäß § 90 der

Strafprozeßordnung oder durch Erhebung der

Anklage erledigt oder die Verfolgung dem Beleidigten

als Privatankläger überlassen, so hat

der Staatsanwalt (das zu den Verrichtungen der

Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht berufene

Organ) den Antrag dem Gericht zu übermitteln

und den Beleidigten davon zu benachrichtigen.

Die Einbringung des Antrages beim öffentlichen

Ankläger gilt in diesem Fall als Einbringung

der Privatanklage bei Gericht.

(3) Hat vor dem Inkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes der Staatsanwalt {das zu den

Verrichtungen der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht

berufene Organ) wegen einer der in

den §§ 487 bis 491 des Strafgesetzes mit Strafe

bedrohten Handlungen, die 6onst nur auf Verlangen

des Beleidigten verfolgt werden können,

auf Grund der durch Abs. (1) aufgehobenen

Bestimmungen schon die Anklage erhoben, so

richtet sich das weitere Verfahren nach dem bisherigen

Recht; doch ist der Beleidigte berechtigt,

sich der vom öffentlichen Ankläger erhobenen

Anklage jederzeit anzuschließen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Inneres

betraut.

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