192. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. März
1946 über den Urlaub von Arbeitern in Baugewerben
und Baunebengewerben (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz),.
B. G. Bl. Nr. 81, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946 über Abänderungen
und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,
B. G.Bl. Nr. 174, wird verordnet
Artikel 1.
Die Verordnung vom 26. Mai 1946, B. G. Bl.
Nr. 114, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. In § 1, Abs. (1), haben an die Stelle der
Worte „das 2'25fache" die Worte „das 3 1/3fache"
zu treten,
2. In § 1, Abs. (2), haben an die Stelle der
Worte „über fünf Groschen" die Worte „von
fünf Groschen aufwärts" zu treten.
3. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Der Arbeiter erwirbt
für jede Urlaubsmarke, die während der ersten
172 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf zwei Drittel ihres Wertes,
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
430 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf ihren vollen Wert und
für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden
Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft
auf vier Drittel ihres Wertes.
(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede Urlaubsmarke,
die bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres
zu kleben ist, die Anwartschaft auf ihren
vollen Wert.
(3) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. (1)
zählen auch die nach § 4, Abs. (3), des Gesetzes
anzurechnenden Kalenderwochen."
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem
Bundesgesetz über Abänderungen und Ergänzungen
von Urlaubsvorschriften vom 25. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 174, in Kraft.