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192_1946 AT

192. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: 2. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. März

1946 über den Urlaub von Arbeitern in Baugewerben

und Baunebengewerben (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz),.

B. G. Bl. Nr. 81, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946 über Abänderungen

und Ergänzungen von Urlaubsvorschriften,

B. G.Bl. Nr. 174, wird verordnet

Artikel 1.

Die Verordnung vom 26. Mai 1946, B. G. Bl.

Nr. 114, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. In § 1, Abs. (1), haben an die Stelle der

Worte „das 2'25fache" die Worte „das 3 1/3fache"

zu treten,

2. In § 1, Abs. (2), haben an die Stelle der

Worte „über fünf Groschen" die Worte „von

fünf Groschen aufwärts" zu treten.

3. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Der Arbeiter erwirbt

für jede Urlaubsmarke, die während der ersten

172 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf zwei Drittel ihres Wertes,

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

430 Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf ihren vollen Wert und

für jede Urlaubsmarke, die während der folgenden

Arbeitswochen zu kleben ist, die Anwartschaft

auf vier Drittel ihres Wertes.

(2) Jugendliche Arbeiter erwerben für jede Urlaubsmarke,

die bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres

zu kleben ist, die Anwartschaft auf ihren

vollen Wert.

(3) Als Arbeitswochen im Sinne des Abs. (1)

zählen auch die nach § 4, Abs. (3), des Gesetzes

anzurechnenden Kalenderwochen."

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem

Bundesgesetz über Abänderungen und Ergänzungen

von Urlaubsvorschriften vom 25. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 174, in Kraft.

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