Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
192_1945 AT

192. Verordnung: Weinerfassungsverordnung 1945.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Weinerfassungsverordnung 1945.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

verordnet

§ 1. (1) Alle Weinerzeuger und Winzergenossenschaften

haben ihre heurige Weinernte

binnen acht Tagen schriftlich bei dem nach dem

Orte der Einlagerung zuständigen Gemeindeamt

(in Wien beim Bezirksvorsteher) anzumelden.

Die Meldungen sind nach dem Muster der Beilage

in zweifacher Ausfertigung zu erstatten.

(2.) Der heurige Weinmost ist hiebei mit

90 Prozent als Weinernte einzusetzen.

(3) In der Anmeldung sind gesondert auch die

bereits veräußerten Mengen an Trauben, Maische

und Most unter Angabe des Erstehers auszuweisen.

(4) Weinerzeuger, deren vorjährige Ernte

100 Liter nicht überschritten hat und die auch

heuer keine diese Menge übersteigende Ernte

zu erwarten haben, sind von der Anmeldung

befreit.

§ 2. (1) Die Überprüfung der in den Meldungen

gemachten Angaben obliegt Kontrollkommissionen,

die aus einem Vertreter des Bürgermeisters

(Bezirksvorstehers) und zwei von der

Bezirksbauernkammer betrauten ortsansässigen

Weinbautreibenden bestellen.

(2) Die Kontrollkommissionen sind von den

Bürgermeistern (Bezirksvorstehern) und den

Bezirksbauernkammern in solcher Anzahl zu

bilden, daß die Nachprüfung bis 5. November

1945 beendet ist.

§ 3. (1) Die Bürgermeister (Bezirksvorsteher)

sammeln die erstatteten Meldungen und übermitteln

eine Ausfertigung bis zum 28. Oktober

1945 der Landeslandwirtschaftskammer.

(2) An die gleiche Stelle haben die Kontrollkommissionen

bis spätestens 10. November 1945

auf Grund der gemäß § 2 vorgenommenen Nachprüfungen

einen Ergänzungsbericht zu erstatten.

(3) Die Landeslandwirtschaftskammern sind

verpflichtet, dem Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

auf Grund der eingelangten Meldungen

bis 30. November 1945 eine nach Gemeinden

gegliederte Übersicht über die angemeldeten und

sichergestellten Weinmengen vorzulegen.

§ 4. (1) Von der heurigen Weinernte werden

für eine spätere Ablieferung 30 Prozent sichergestellt;

die Sicherstellung entfällt insoweit, als

die verbleibenden 70 Prozent die Menge von

250 Litern nicht übersteigen.

(2) Die Sicherstellung hat die Wirkung, daß

jedes Rechtsgeschäft (Veräußerung, Tausch usw.)

über den sichergestellten Wein nichtig und auch

dessen Verwendung für den eigenen Gebrauch

verboten ist. Verlagerungen außerhalb der Gemeinde

des Erzeugerbetriebes dürfen nur gegen

schriftliche Anzeige an die Landeslandwirtschaftskammer

erfolgen.

(3) Die Weinerzeuger und Winzergenossenschaften

sind verpflichtet, den sichergestellten

Wein (Most) sorglich zu behandeln und ihn zur

Ablieferung bereitzuhalten.

§ 5. (1) Bis 10. November 1945 ist der gesamte

Verkehr mit Weinmost (Jungwein) bei den Erzeugern

und Winzergenossenschaften gesperrt.

Veräußerungen sind jedoch zulässig, wenn eine

von der Gemeinde bestätigte Bescheinigung der

Kontrollkommission (§ 2) beigebracht wird, daß

durch die Veräußerung keine Gefährdung der

Ablieferungspflicht eintritt.

(2) Die Bescheinigung [Abs. (1)] dient für den

Verfrächter oder Ersteher als Nachweis dafür,

daß es sich nicht um ablieferungspflichtigen Wein

handelt.

§ 6. Wo Landeslandwirtschaftskammern oder

Bezirksbauernkammern nicht bestehen, bestimmt

das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft nach

Anhörung der Landeshauptmannschaft (des

Magistrates der Stadt Wien) jene Stellen oder

Personen, welche die in dieser Verordnung den

Landeslandwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammern)

übertragenen Aufgaben durchzuführen

haben.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden als Verwaltungsübertretungen

nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69, bestraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →