192. Verordnung: Weinerfassungsverordnung 1945.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
verordnet
§ 1. (1) Alle Weinerzeuger und Winzergenossenschaften
haben ihre heurige Weinernte
binnen acht Tagen schriftlich bei dem nach dem
Orte der Einlagerung zuständigen Gemeindeamt
(in Wien beim Bezirksvorsteher) anzumelden.
Die Meldungen sind nach dem Muster der Beilage
in zweifacher Ausfertigung zu erstatten.
(2.) Der heurige Weinmost ist hiebei mit
90 Prozent als Weinernte einzusetzen.
(3) In der Anmeldung sind gesondert auch die
bereits veräußerten Mengen an Trauben, Maische
und Most unter Angabe des Erstehers auszuweisen.
(4) Weinerzeuger, deren vorjährige Ernte
100 Liter nicht überschritten hat und die auch
heuer keine diese Menge übersteigende Ernte
zu erwarten haben, sind von der Anmeldung
befreit.
§ 2. (1) Die Überprüfung der in den Meldungen
gemachten Angaben obliegt Kontrollkommissionen,
die aus einem Vertreter des Bürgermeisters
(Bezirksvorstehers) und zwei von der
Bezirksbauernkammer betrauten ortsansässigen
Weinbautreibenden bestellen.
(2) Die Kontrollkommissionen sind von den
Bürgermeistern (Bezirksvorstehern) und den
Bezirksbauernkammern in solcher Anzahl zu
bilden, daß die Nachprüfung bis 5. November
1945 beendet ist.
§ 3. (1) Die Bürgermeister (Bezirksvorsteher)
sammeln die erstatteten Meldungen und übermitteln
eine Ausfertigung bis zum 28. Oktober
1945 der Landeslandwirtschaftskammer.
(2) An die gleiche Stelle haben die Kontrollkommissionen
bis spätestens 10. November 1945
auf Grund der gemäß § 2 vorgenommenen Nachprüfungen
einen Ergänzungsbericht zu erstatten.
(3) Die Landeslandwirtschaftskammern sind
verpflichtet, dem Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
auf Grund der eingelangten Meldungen
bis 30. November 1945 eine nach Gemeinden
gegliederte Übersicht über die angemeldeten und
sichergestellten Weinmengen vorzulegen.
§ 4. (1) Von der heurigen Weinernte werden
für eine spätere Ablieferung 30 Prozent sichergestellt;
die Sicherstellung entfällt insoweit, als
die verbleibenden 70 Prozent die Menge von
250 Litern nicht übersteigen.
(2) Die Sicherstellung hat die Wirkung, daß
jedes Rechtsgeschäft (Veräußerung, Tausch usw.)
über den sichergestellten Wein nichtig und auch
dessen Verwendung für den eigenen Gebrauch
verboten ist. Verlagerungen außerhalb der Gemeinde
des Erzeugerbetriebes dürfen nur gegen
schriftliche Anzeige an die Landeslandwirtschaftskammer
erfolgen.
(3) Die Weinerzeuger und Winzergenossenschaften
sind verpflichtet, den sichergestellten
Wein (Most) sorglich zu behandeln und ihn zur
Ablieferung bereitzuhalten.
§ 5. (1) Bis 10. November 1945 ist der gesamte
Verkehr mit Weinmost (Jungwein) bei den Erzeugern
und Winzergenossenschaften gesperrt.
Veräußerungen sind jedoch zulässig, wenn eine
von der Gemeinde bestätigte Bescheinigung der
Kontrollkommission (§ 2) beigebracht wird, daß
durch die Veräußerung keine Gefährdung der
Ablieferungspflicht eintritt.
(2) Die Bescheinigung [Abs. (1)] dient für den
Verfrächter oder Ersteher als Nachweis dafür,
daß es sich nicht um ablieferungspflichtigen Wein
handelt.
§ 6. Wo Landeslandwirtschaftskammern oder
Bezirksbauernkammern nicht bestehen, bestimmt
das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft nach
Anhörung der Landeshauptmannschaft (des
Magistrates der Stadt Wien) jene Stellen oder
Personen, welche die in dieser Verordnung den
Landeslandwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammern)
übertragenen Aufgaben durchzuführen
haben.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden als Verwaltungsübertretungen
nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69, bestraft.