191. Verordnung: Lebensmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und des Art. V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 66/1998, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird verordnet
GELTUNGSBEREICH
§ 1. (1) Die Verordnung regelt Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter in der Anlage angeführter
Stoffe und Rückstandsgruppen in Milch, Eiern und Honig.
(2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist/sind
1. „Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse“: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an
Tiere verboten ist.
2. „Vorschriftswidrige Behandlung“: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder
Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als den dafür vorgesehenen
Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen.
3. „Rückstand“: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten
sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für
den Menschen gesundheitsschädlich sein können.
4. „Herkunftsbetrieb“: Betriebe, welche Tiere halten, die für die Gewinnung von Milch, Eiern oder
Honig bestimmt sind.
5. „Betriebseigenes Register“ („Stallbuch“): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten
einzutragen sind.
6. „Wartezeit“: Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem
Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig nicht verwendet
werden dürfen.
7. „Betriebe zur Erstverarbeitung“: Betriebe, in denen Produkte der Herkunftsbetriebe behandelt
(ausgenommen Kühlung im Herkunftsbetrieb), verarbeitet, verpackt oder abgefüllt werden.
8. „Erstverarbeitungsprodukte“: Produkte, die in Betrieben zur Erstverarbeitung üblicherweise
hergestellt werden.
EIGENKONTROLLE FÜR HERKUNFTSBETRIEBE
§ 3. (1) Für Herkunftsbetriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, gelten folgende Bestimmungen
1. Zur Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner
vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind
vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.
2. Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen,
die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
3. Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen,
bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene
Wartezeit eingehalten worden ist.
(2) Der Verfügungsberechtigte des Herkunftsbetriebes ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung
der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen sowie sonstige Unterlagen beizufügen,
sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren
und der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen. Er hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch diese Aufzeichnungen sowie
durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß
Abs. 1 zu sorgen.
(3) Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes
an einen Betrieb zur Erstverarbeitung dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen
des Abs. 1 Z 2 und Z 3 von dieser Person zu erfüllen.
EIGENKONTROLLE FÜR VERARBEITUNGSBETRIEBE
§ 4. (1) Für Betriebe zur Erstverarbeitung von Milch, Eiern oder Honig gilt, dass diese Lebensmittel
tierischer Herkunft nur dann übernommen werden dürfen – unabhängig davon, ob die Übernahme vom
Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt – wenn eine schriftliche Bestätigung
vorliegt, dass
1. sie von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind;
2. sie – auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle – keine Rückstände von nicht zugelassenen
Stoffen oder Erzeugnissen enthalten;
3. sie von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen
die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist;
4. sie – auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle – keine Rückstände in Mengen aufweisen,
welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.
(2) Der Verfügungsberechtigte des Verarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems
durch entsprechende Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen
sicherzustellen, dass die übernommenen Lebensmittel keine unzulässigen Rückstände enthalten.
AMTLICHE KONTROLLEN
§ 5. Zur Überwachung von Rückständen in Milch, Eiern oder Honig ist jährlich vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen ein Kontrollprogramm, basierend auf der Entscheidung
97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie
96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte
Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 303 vom 6. November
1997), zu erstellen.
§ 6. Wird bei den Untersuchungen gemäß § 5 eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen
oder Rückstandshöchstwerte von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten überschritten, so hat die
zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975)
1. die für die Einhaltung veterinärrechtlicher Bestimmungen zuständigen Behörden nachweislich zu
verständigen,
2. gemäß § 37 LMG 1975 die erforderlichen Ermittlungen und Kontrollen durchzuführen – insbesondere
um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen festzustellen – und
3. hinsichtlich der betroffenen Charge gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 vorzugehen.
§ 7. Wird auf Grund der Kontrollen in einem Herkunftsbetrieb eine vorschriftswidrige Behandlung
nachgewiesen oder ergibt sich der begründete Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, ist/sind
1. hinsichtlich der zur Milch- bzw. Eiproduktion bestimmten Tiere entsprechend den §§ 15, 16 und
17 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, in der Fassung BGBl. II
Nr. 254/2002 vorzugehen.
2. hinsichtlich Honig entsprechend § 24 LMG 1975 mit der Schließung des Betriebes vorzugehen.
3. sämtliche vorhandenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart sowie sämtliche vorhandenen
aus Primärerzeugnissen der betroffenen Tierart im Herkunftsbetrieb hergestellten Erstverarbeitungsprodukte
gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 vorläufig zu beschlagnahmen.
§ 8. Primärerzeugnisse aus gemäß § 24 LMG 1975 geschlossenen Betrieben oder gemäß § 15 der
Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 254/2002 gesperrten Beständen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 9. In den Fällen des § 7 sind repräsentative Probenziehungen durchzuführen, sofern veterinärrechtliche
Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Diese Probenziehungen haben jede Charge der im Betrieb
vorhandenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und der aus Primärerzeugnissen der betroffenen
Tierart im Herkunftsbetrieb hergestellten Erstverarbeitungsprodukte zu umfassen.
§ 10. (1) Die Sperre gemäß § 7 Z 2 ist für jene Standorte oder Bienenvölker aufzuheben, für die auf
Grund von Untersuchungen nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 7 Z 3 ist aufzuheben, wenn die Untersuchung der jeweiligen
Charge keinen positiven Befund ergibt.
§ 11. Während eines zusätzlichen Zeitraumes von mindestens zwölf Monaten ist in den Fällen des
§ 7 der Betrieb verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin zu kontrollieren.
§ 12. (1) Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von Kontaminanten
in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreiten und ist es zum Schutz der
menschlichen Gesundheit erforderlich, ist
1. hinsichtlich der zur Milch- bzw. Eiproduktion bestimmten Tiere entsprechend § 18 der Rückstandskontrollverordnung,
BGBl. II Nr. 426/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2002 und
2. hinsichtlich Honig entsprechend § 24 LMG 1975
vorzugehen.
(2) Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen
tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind
während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei
hinsichtlich der beprobten Chargen gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 mit vorläufiger Beschlagnahme
vorzugehen ist. Die Beschlagnahme ist bei Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses
aufzuheben.
§ 13. Die Bestimmungen der §§ 6 bis 12 sind auch für sonstige amtliche Kontrollen im Rahmen des
jährlichen Revisions- und Probenplans gemäß LMG 1975 anzuwenden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14. (1) Die Verordnung tritt, ausgenommen die §§ 3 und 4, mit dem ihrer Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) Die §§ 3 und 4 treten drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/23/EG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, in
österreichisches Recht umgesetzt.