191. Verordnung: Vergütungsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Fallpauschale für Übernahmeangebote
§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur
Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt
a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 100000 S und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 50000 S.
(2) Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn
a) das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder
vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein
verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder
b) die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.
(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang
stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.
Fallpauschale für Verfahren gemäß § 25 ÜbG
§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur
Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt
a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 30000 S und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 15000 S.
(2) Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht)
zu entscheiden ist, gebührt
a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40000 S und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20000 S.
Fallpauschale für Verfahren, die zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der
1. Übernahmeverordnung führen
§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu
einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG (Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Gesetzes) oder
§ 8 der 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse
AG vom 11. März 1999, Nr. 115, (Widerlegung der Vermutung einer kontrollierenden Beteiligung) führt,
gebührt
a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40000 S und
b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20000 S.
Fallpauschale für Verfahren gemäß § 33 und § 34 ÜbG
§ 4. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren gemäß § 33
ÜbG und § 34 ÜbG gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission eine Fallpauschale gemäß § 2
Abs. 2.
Fallpauschale für den Berichterstatter
§ 5. Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so ist derjenige
Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder
übersteigt, zwischen Vorsitzendem und Berichterstatter zu teilen.
Anrechnung von Fallpauschalen
§ 6. Die nach den §§ 2, 3 und 4 zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach § 1
anzurechnen.
Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission
§ 7. Für ihre sonstige Beratungs- und Beschlußtätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den
nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für
die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG sowie für die Beratung und Entscheidung in
Strafverfahren gemäß § 35 und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG, gebührt den
Mitgliedern der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 30000 S.
Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter
§ 8. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters und für die in § 7
genannten Aufgaben gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von
210000 S und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 110000 S.
Anteilsmäßige Pauschalierung
§ 9. (1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu
ernannt wird, sind für die anteilige Bemessung der Jahrespauschale nur volle Monate heranzuziehen.
(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale
gemäß den §§ 1 bis 5 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle
eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.
Barauslagen und Reisekosten
§ 10. Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer
Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die
Übernahmekommission angefallen sind.
Abrechnung und Auszahlung
§ 11. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 5
vierteljährlich gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen;
der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 10 können sofort nach
ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden.
(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der
Übernahmekommission die gemäß §§ 1 bis 5 und 10 zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab
Abrechnung auf das bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.
(3) Die Jahrespauschalen gemäß § 7 und § 8 sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überweisen.
Geltungsdauer
§ 12. Diese Verordnung ist auf Ansprüche nicht anzuwenden, welche auf Sachverhalte beruhen, die
sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignet haben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 120/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Andorra 28. Juli 1999
Griechenland 22. Juni 1999
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Andorra
Vorbehalte
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 2 nur auf
jene gerichtlich strafbaren Handlungen oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Handlungen
Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend Geldwäsche oder die
aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 6 nur auf
Haupttaten oder Kategorien von solchen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der
nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend die Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden
Vermögenswerte vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 2 von Art. 14 nur
vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und den Grundsätzen der andorranischen Rechtsordnung
Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß die Zustellung von gerichtlichen
Schriftstücken nur durch die Zentrale Behörde durchgeführt werden kann, die die Verwaltung
der Justiz oder der Präsident der „Batllia“ sind.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen die an den andorranischen Staat gerichteten Schriftstücke
im Katalanischen, Spanischen, Französischen oder Englischen verfaßt oder übersetzt sein.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 dürfen vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel
zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den
Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder
Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Erklärung
Da das Rechtssystem von Andorra bereits fast alle Maßnahmen enthält, auf die im Übereinkommen
von Straßburg Bezug genommen wird, bringt der Beitritt zum genannten Übereinkommen für den
andorranischen Staat nur geringe Anpassungen seines Rechtssystems mit sich, die bei künftigen
Rechtsreformen in Betracht gezogen werden. Betreffend die Einhaltung der sich aus dem Beitritt zu
diesem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Verzicht auf die besonderen Eigenarten
der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Freiheiten
und der gutgläubigen Rechte Dritter und hinsichtlich des Schutzes der nationalen Souveränität und des
allgemeinen Interesses, verpflichtet sich Andorra, die im Übereinkommen von Straßburg zwischen den
Staaten vorgesehenen Verpflichtungen zum Kampf gegen die Geldwäsche und den aus Verbrechen
stammenden Vermögenswerten einzuhalten und durch seine Justizbehörden und auf Grundlage der
Gegenseitigkeit mit den anderen Staaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens
zusammenzuarbeiten.
Griechenland
In Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 1 erklärt die griechische Regierung folgende Vorbehalte
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens werden nur auf die folgenden strafbaren
Handlungen Anwendung finden
1. Verbrechen, die im Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Suchtmitteln vorgesehen sind
a) Einfuhr von Suchtmitteln in das Staatsgebiet, Ausfuhr von Suchtmitteln aus dem Staatsgebiet
oder Durchfuhr von Suchtmitteln.
b) Verkauf, Kauf, Anbot, Verfügbarmachung oder Vertrieb an dritte Personen durch jedes Mittel,
Einlagerung oder Aufbewahrung von Suchtmitteln oder Vermittlungstätigkeiten bei der Begehung
einer dieser strafbaren Handlungen.
c) Einbringung von Suchtmitteln oder Umtriebe zur Erleichterung ihrer Einbringung in Lager,
Hafträume der Polizei für alle Arten minderjähriger Gefangener, in gemeinschaftliche Arbeitsstätten
oder Haushalte, Spitäler oder Gesundheitszentren.
d) Umtriebe jeder Art zur Beimengung von Suchtmitteln zu Lebensmitteln, Getränken oder anderen
Stoffen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder wahrscheinlich verzehrt
werden.
e) Vorbereitung von Artikeln, die zur Kategorie der kontrollierten Suchtmittel oder einschläfernden
Stoffe gehören, oder gesetzwidrige Einfuhr, Versorgung, Herstellung, Vorbereitung,
Verkauf, Verfügbarmachung, Beförderung, Besitz oder Verteilung von Vorläuferstoffen oder
von Apparaten oder Ausrüstungen, von denen bekannt ist, daß sie zum Zwecke der gesetzwidrigen
Herstellung, des Anbaus oder der Vorbereitung von Suchtmitteln benützt werden
oder benützt werden sollen, oder allgemein für andere Zwecke, als für jene, für die ursprünglich
die Einfuhr, die Ausfuhr, die Beförderung oder die Bearbeitung der Vorläuferstoffe
gerechtfertigt war.
f) Anbau und Ernte jeder Pflanze aus der Familie des Indischen Hanfes, des Opiummohns, jeder
Pflanzenart der Familie des Brasilianischen Holzes, oder jeder anderen Pflanze, aus der betäubende
Stoffe gewonnen werden können.
g) Besitz oder Beförderung von Suchtmitteln auf jede Art und durch jedes Mittel, entweder
innerhalb des Gebietes des Staates, durch Schiffahrt entlang der Territorialzone oder durch
Überschreiten der Territorialgewässer oder durch Flug im griechischen Luftraum.
h) Wissentliche Versendung oder Empfang von Paketen, Mustern ohne geschäftlichen Wert oder
Briefen, die irgendeine Art von Suchtmitteln enthalten, oder Ermächtigung an dritte Personen,
solche Gegenstände zu senden oder zu empfangen.
i) Verfügbarmachung von Örtlichkeiten jeder Art für dritte Personen zum Gebrauch von Suchtmitteln,
oder Bekanntgabe von Geschäftsanschriften, wo regelmäßig Suchtmittel gebraucht
werden, oder als Angestellter eines solchen Geschäftes in Kenntnis eines solchen Gebrauches
zu sein.
j) Beiträge jeder Art zur Verbreitung des Suchtmittelgebrauchs.
k) Fälschung oder Verkauf gefälschter Artikel aus der Liste der kontrollierten Suchtmittel.
l) Verfälschung einer medizinischen Verschreibung, Fälschung oder Verwendung einer gefälschten
oder falschen Verschreibung, um betäubende Stoffe zum Zwecke des Handels zu erlangen.
m) Organisation, Finanzierung, Empfehlung oder Überwachung der Begehung einer der oben
genannten strafbaren Handlungen auf jede Art oder die Erteilung von Anweisungen oder
Ermächtigungen im Hinblick auf diese.
n) Erleichterung oder Verheimlichung der Begehung von anderen Verbrechen durch die Begehung
einer der oben genannten strafbaren Handlungen.
o) Begehung der oben genannten Verbrechen durch eine Person, die im Rahmen ihres Berufes
mit Suchtmitteln zu tun hat, und insbesondere für deren sichere Verwahrung oder für die
Verfolgung von Personen, die diese Verbrechen begangen haben, verantwortlich ist, oder
wenn die strafbare Handlung mit seiner oder ihrer Funktion in Verbindung steht.
p) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel in
Schulen jeder Stufe oder in Erziehungseinrichtungen oder anderen Einheiten für erzieherische
Übungen oder praktische Anwendungen, ausgenommen für den Zweck eines besonderen Forschungs-
oder Übungsprogramms.
q) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel auf
Sportstätten, Campingplätzen, in Waisenhäusern, Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die für die
Bereitstellung sozialer Dienste oder als Unterkünfte der bewaffneten Streitkräfte vorgesehen
sind, oder in Örtlichkeiten, wo Schüler und Studenten zu erzieherischen, sportlichen oder
sozialen Tätigkeiten zusammenkommen.
r) Verkauf, Verfügbarmachung oder Verteilung von Suchtmitteln an dritte Personen durch jedwede
Art, in Örtlichkeiten, die direkt mit den oben genannten Plätzen in Verbindung stehen,
oder die Vermittlung bei der Begehung einer solchen strafbaren Handlung.
s) Die Ausstellung einer Verschreibung zur Versorgung mit Suchtmitteln durch einen Arzt, dem
bekannt ist, daß keine wahre, genaue medizinische Notwendigkeit vorliegt, oder die Versorgung
durch einen Arzt mit Arzneien, die in der einen oder anderen Form Betäubungsstoffe
enthalten, mit dem Wissen, daß sie zum Zwecke der Vorbereitung von Suchtmitteln verwendet
werden sollen.
t) Versorgung mit Suchtmitteln, ohne die gesetzlich erforderliche medizinische Verschreibung
oder auf Grund einer nicht gültigen Verschreibung oder in Mengen, die die Verschreibung
übersteigen, durch einen Apotheker oder im allgemeinen durch einen Arzneimittelhändler, den
Leiter oder Angestellten einer Apotheke oder andere Personen in der Apotheke.
u) Versorgung mit Stoffen, die als Ersatzstoffe für abhängig machende Suchtmittel dienen sollen.
v) Wiederholte oder gewerbsmäßige Begehung der oben genannten Verbrechen oder in einer Art,
die vorsätzlich den Suchtmittelgebrauch durch minderjährige Personen fördert, oder unter
Benützung von Waffen bei der Begehung der oben genannten Verbrechen oder zum Zwecke,
dem Täter die Flucht zu ermöglichen.
x) Aufforderung oder Einladung dritter Personen zum rechtswidrigen Suchtmittelgebrauch,
Werbung dafür, Verbreitung von Auskünften über deren Herstellung oder Verbreitung zum
Zwecke der Weiterverbreitung, oder Beiträge zur Begehung der oben genannten Verbrechen.
2. Verbrechen nach Art. 15 (1) des Gesetzes No. 2168/93 über „Waffen, Munition… usw.“: Einfuhr,
Besitz, Herstellung, Bearbeitung, Zusammenbau, Handel mit, Versorgung oder Beförderung
von Militärgewehren, automatischen Maschinengewehren, Pistolen oder anderen Gegenständen
der militärischen Ausrüstung zum Zwecke der Verfügbarmachung für dritte Personen zum
Zwecke der Begehung von Verbrechen oder zum Zwecke der gesetzwidrigen Versorgung einer
Gruppe, Organisation, eines Vereins oder Vereinigung von Personen oder Empfang, Verbergung
oder jedwede Entgegennahme der oben genannten Gegenstände zu denselben Zwecken.
3. Banditentum.
4. Erpressung.
5. Entführung.
6. Diebstahl besonders wertvoller Gegenstände oder schwerer Diebstahl.
7. Unterschlagung eines besonders wertvollen Gegenstandes oder durch Vertrauensmißbrauch
bewirkte Unterschlagung.
8. Betrug, wenn er besonders schwere Verluste nach sich zieht oder wenn der Täter die betrügerischen
Handlungen gewerbsmäßig oder berufsmäßig begeht oder wenn die Umstände, unter
denen die strafbare Handlung begangen wurde, zeigen, daß die Charaktereigenschaft des Täters
besonders gefährlich sind.
9. Verbotener Handel mit antiken Gegenständen.
10. Diebstahl einer besonders wertvollen Fracht.
11. Vermittlertätigkeiten zur Annahme von Gegenleistungen für die Entnahme von Geweben oder
Organen, oder Erwerb von Geweben oder Organen mit dem Vorsatz, diese zu verkaufen.
12. Wirtschaftsverbrechen und strafbare Handlungen gegen den Staat oder juristische Personen im
öffentlichen Bereich im weiteren Sinn.
13. Schwerer Schmuggel.
14. Verstöße gegen die Gesetze über ionisierende Strahlen.
15. Kuppelei.
16. Verstöße gegen die Gesetze über Glücksspiele und andere Spiele.
17. Bestechung.
18. Wucher.
19. Schlepperei.
20. Schmuggel von radioaktivem Material.
21. Bestechung eines Amtsträgers eines anderen Staates (Ratifikation des OECD-Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr).
22. a) Passive oder aktive Bestechung eines Amtsträgers.
b)betrügerische Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften.
c) Herstellung und Weitergabe falscher Erklärungen und Dokumente (Ratifikation – Annahme
des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften und der Zusatzprotokolle).
Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, andere Arten strafbarer Handlungen beizufügen.
Art. 14 Abs. 3
Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 wird die griechische Regierung die von der ersuchten Vertragspartei
begehrte Einziehung nur unter der Bedingung vollstrecken, daß dies nicht im Widerspruch mit der
Verfassung oder den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht.
Art. 25 Abs. 3
Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen durch den ersuchenden Staat in Griechisch
oder übersetzt ins Englische oder Französische übermittelt werden.
Art. 32 Abs. 2
Die von der griechischen Republik nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten
Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden der
ersuchenden Vertragspartei in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren
verwendet oder übermittelt werden.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben Schweden am 1. Juli 1999 den anläßlich
der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und das Vereinigte Königreich am 18. Juni 1999 den
anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens auf die Insel Man erklärten Vorbehalt
zu Art. 6 zurückgezogen.