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191. Verordnung: Vergütungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Vergütungsverordnung

Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Übernahmegesetzes (ÜbG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Fallpauschale für Übernahmeangebote

§ 1. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur

Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 100000 S und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 50000 S.

(2) Diese Beträge reduzieren sich um jeweils 25%, wenn

a) das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder

vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet und der Übernahmekommission dadurch ein

verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist oder

b) die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens keinen Bescheid zu erlassen hatte.

(3) Mit diesen Pauschalbeträgen sind alle mit einem bestimmten Übernahmefall in Zusammenhang

stehenden Tätigkeiten, wie Beratungen und Entscheidungen, abgegolten.

Fallpauschale für Verfahren gemäß § 25 ÜbG

§ 2. (1) Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission (§ 28 Abs. 3 ÜbG) zur

Prüfung einer Mitteilung nach § 25 ÜbG gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 30000 S und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 15000 S.

(2) Falls dabei über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 dritter Satz ÜbG (Feststellung der Angebotspflicht)

zu entscheiden ist, gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40000 S und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20000 S.

Fallpauschale für Verfahren, die zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG oder § 8 der

1. Übernahmeverordnung führen

§ 3. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren, das zu

einem Feststellungsbescheid gemäß § 24 ÜbG (Ausnahme von der Angebotspflicht kraft Gesetzes) oder

§ 8 der 1. Übernahmeverordnung der Übernahmekommission, Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse

AG vom 11. März 1999, Nr. 115, (Widerlegung der Vermutung einer kontrollierenden Beteiligung) führt,

gebührt

a) dem Vorsitzenden des Senats ein Pauschalbetrag von 40000 S und

b) den übrigen Senatsmitgliedern ein Pauschalbetrag von je 20000 S.

Fallpauschale für Verfahren gemäß § 33 und § 34 ÜbG

§ 4. Für die Mitwirkung in einem Senat der Übernahmekommission in einem Verfahren gemäß § 33

ÜbG und § 34 ÜbG gebührt den Mitgliedern der Übernahmekommission eine Fallpauschale gemäß § 2

Abs. 2.

Fallpauschale für den Berichterstatter

§ 5. Ist in einem Verfahren der Senatsvorsitzende nicht zugleich Berichterstatter, so ist derjenige

Anteil der Fallpauschale des Senatsvorsitzenden, der die Fallpauschale der sonstigen Senatsmitglieder

übersteigt, zwischen Vorsitzendem und Berichterstatter zu teilen.

Anrechnung von Fallpauschalen

§ 6. Die nach den §§ 2, 3 und 4 zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach § 1

anzurechnen.

Jahrespauschale der Mitglieder der Übernahmekommission

§ 7. Für ihre sonstige Beratungs- und Beschlußtätigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit den

nach dem ÜbG von der Übernahmekommission zu erlassenden und zu begutachtenden Verordnungen, für

die allgemeinen Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 7 ÜbG sowie für die Beratung und Entscheidung in

Strafverfahren gemäß § 35 und in Feststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG, gebührt den

Mitgliedern der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von 30000 S.

Jahrespauschale des Vorsitzenden der Übernahmekommission und seiner Stellvertreter

§ 8. Für die Tätigkeit als Behördenleiter bzw. als Stellvertreter des Behördenleiters und für die in § 7

genannten Aufgaben gebühren dem Vorsitzenden der Übernahmekommission ein Jahrespauschale von

210000 S und seinen Stellvertretern ein Jahrespauschale von 110000 S.

Anteilsmäßige Pauschalierung

§ 9. (1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu

ernannt wird, sind für die anteilige Bemessung der Jahrespauschale nur volle Monate heranzuziehen.

(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale

gemäß den §§ 1 bis 5 vom jeweiligen Senat zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle

eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.

Barauslagen und Reisekosten

§ 10. Weiters haben alle Mitglieder der Übernahmekommission Anspruch auf Ersatz ihrer

Barauslagen und Reisekosten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die

Übernahmekommission angefallen sind.

Abrechnung und Auszahlung

§ 11. (1) Die Mitglieder der Übernahmekommission können ihre Ansprüche gemäß §§ 1 bis 5

vierteljährlich gegenüber dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen abrechnen;

der jeweils abgeschlossene Fall ist dabei zu bezeichnen. Ansprüche gemäß § 10 können sofort nach

ihrem Entstehen unter Vorlage von Belegen über die Barauslagen und Reisekosten abgerechnet werden.

(2) Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat den Mitgliedern der

Übernahmekommission die gemäß §§ 1 bis 5 und 10 zustehenden Beträge innerhalb eines Monats ab

Abrechnung auf das bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen.

(3) Die Jahrespauschalen gemäß § 7 und § 8 sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überweisen.

Geltungsdauer

§ 12. Diese Verordnung ist auf Ansprüche nicht anzuwenden, welche auf Sachverhalte beruhen, die

sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignet haben.

BGBlPdf 191. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung

von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 120/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Andorra 28. Juli 1999

Griechenland 22. Juni 1999

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Andorra

Vorbehalte

In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 2 nur auf

jene gerichtlich strafbaren Handlungen oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Handlungen

Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend Geldwäsche oder die

aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind.

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 6 nur auf

Haupttaten oder Kategorien von solchen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der

nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend die Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden

Vermögenswerte vorgesehen sind.

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 2 von Art. 14 nur

vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und den Grundsätzen der andorranischen Rechtsordnung

Anwendung findet.

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß die Zustellung von gerichtlichen

Schriftstücken nur durch die Zentrale Behörde durchgeführt werden kann, die die Verwaltung

der Justiz oder der Präsident der „Batllia“ sind.

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen die an den andorranischen Staat gerichteten Schriftstücke

im Katalanischen, Spanischen, Französischen oder Englischen verfaßt oder übersetzt sein.

In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 dürfen vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel

zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den

Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder

Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

Erklärung

Da das Rechtssystem von Andorra bereits fast alle Maßnahmen enthält, auf die im Übereinkommen

von Straßburg Bezug genommen wird, bringt der Beitritt zum genannten Übereinkommen für den

andorranischen Staat nur geringe Anpassungen seines Rechtssystems mit sich, die bei künftigen

Rechtsreformen in Betracht gezogen werden. Betreffend die Einhaltung der sich aus dem Beitritt zu

diesem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Verzicht auf die besonderen Eigenarten

der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Freiheiten

und der gutgläubigen Rechte Dritter und hinsichtlich des Schutzes der nationalen Souveränität und des

allgemeinen Interesses, verpflichtet sich Andorra, die im Übereinkommen von Straßburg zwischen den

Staaten vorgesehenen Verpflichtungen zum Kampf gegen die Geldwäsche und den aus Verbrechen

stammenden Vermögenswerten einzuhalten und durch seine Justizbehörden und auf Grundlage der

Gegenseitigkeit mit den anderen Staaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

zusammenzuarbeiten.

Griechenland

In Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 1 erklärt die griechische Regierung folgende Vorbehalte

Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens werden nur auf die folgenden strafbaren

Handlungen Anwendung finden

1. Verbrechen, die im Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Suchtmitteln vorgesehen sind

a) Einfuhr von Suchtmitteln in das Staatsgebiet, Ausfuhr von Suchtmitteln aus dem Staatsgebiet

oder Durchfuhr von Suchtmitteln.

b) Verkauf, Kauf, Anbot, Verfügbarmachung oder Vertrieb an dritte Personen durch jedes Mittel,

Einlagerung oder Aufbewahrung von Suchtmitteln oder Vermittlungstätigkeiten bei der Begehung

einer dieser strafbaren Handlungen.

c) Einbringung von Suchtmitteln oder Umtriebe zur Erleichterung ihrer Einbringung in Lager,

Hafträume der Polizei für alle Arten minderjähriger Gefangener, in gemeinschaftliche Arbeitsstätten

oder Haushalte, Spitäler oder Gesundheitszentren.

d) Umtriebe jeder Art zur Beimengung von Suchtmitteln zu Lebensmitteln, Getränken oder anderen

Stoffen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder wahrscheinlich verzehrt

werden.

e) Vorbereitung von Artikeln, die zur Kategorie der kontrollierten Suchtmittel oder einschläfernden

Stoffe gehören, oder gesetzwidrige Einfuhr, Versorgung, Herstellung, Vorbereitung,

Verkauf, Verfügbarmachung, Beförderung, Besitz oder Verteilung von Vorläuferstoffen oder

von Apparaten oder Ausrüstungen, von denen bekannt ist, daß sie zum Zwecke der gesetzwidrigen

Herstellung, des Anbaus oder der Vorbereitung von Suchtmitteln benützt werden

oder benützt werden sollen, oder allgemein für andere Zwecke, als für jene, für die ursprünglich

die Einfuhr, die Ausfuhr, die Beförderung oder die Bearbeitung der Vorläuferstoffe

gerechtfertigt war.

f) Anbau und Ernte jeder Pflanze aus der Familie des Indischen Hanfes, des Opiummohns, jeder

Pflanzenart der Familie des Brasilianischen Holzes, oder jeder anderen Pflanze, aus der betäubende

Stoffe gewonnen werden können.

g) Besitz oder Beförderung von Suchtmitteln auf jede Art und durch jedes Mittel, entweder

innerhalb des Gebietes des Staates, durch Schiffahrt entlang der Territorialzone oder durch

Überschreiten der Territorialgewässer oder durch Flug im griechischen Luftraum.

h) Wissentliche Versendung oder Empfang von Paketen, Mustern ohne geschäftlichen Wert oder

Briefen, die irgendeine Art von Suchtmitteln enthalten, oder Ermächtigung an dritte Personen,

solche Gegenstände zu senden oder zu empfangen.

i) Verfügbarmachung von Örtlichkeiten jeder Art für dritte Personen zum Gebrauch von Suchtmitteln,

oder Bekanntgabe von Geschäftsanschriften, wo regelmäßig Suchtmittel gebraucht

werden, oder als Angestellter eines solchen Geschäftes in Kenntnis eines solchen Gebrauches

zu sein.

j) Beiträge jeder Art zur Verbreitung des Suchtmittelgebrauchs.

k) Fälschung oder Verkauf gefälschter Artikel aus der Liste der kontrollierten Suchtmittel.

l) Verfälschung einer medizinischen Verschreibung, Fälschung oder Verwendung einer gefälschten

oder falschen Verschreibung, um betäubende Stoffe zum Zwecke des Handels zu erlangen.

m) Organisation, Finanzierung, Empfehlung oder Überwachung der Begehung einer der oben

genannten strafbaren Handlungen auf jede Art oder die Erteilung von Anweisungen oder

Ermächtigungen im Hinblick auf diese.

n) Erleichterung oder Verheimlichung der Begehung von anderen Verbrechen durch die Begehung

einer der oben genannten strafbaren Handlungen.

o) Begehung der oben genannten Verbrechen durch eine Person, die im Rahmen ihres Berufes

mit Suchtmitteln zu tun hat, und insbesondere für deren sichere Verwahrung oder für die

Verfolgung von Personen, die diese Verbrechen begangen haben, verantwortlich ist, oder

wenn die strafbare Handlung mit seiner oder ihrer Funktion in Verbindung steht.

p) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel in

Schulen jeder Stufe oder in Erziehungseinrichtungen oder anderen Einheiten für erzieherische

Übungen oder praktische Anwendungen, ausgenommen für den Zweck eines besonderen Forschungs-

oder Übungsprogramms.

q) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel auf

Sportstätten, Campingplätzen, in Waisenhäusern, Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die für die

Bereitstellung sozialer Dienste oder als Unterkünfte der bewaffneten Streitkräfte vorgesehen

sind, oder in Örtlichkeiten, wo Schüler und Studenten zu erzieherischen, sportlichen oder

sozialen Tätigkeiten zusammenkommen.

r) Verkauf, Verfügbarmachung oder Verteilung von Suchtmitteln an dritte Personen durch jedwede

Art, in Örtlichkeiten, die direkt mit den oben genannten Plätzen in Verbindung stehen,

oder die Vermittlung bei der Begehung einer solchen strafbaren Handlung.

s) Die Ausstellung einer Verschreibung zur Versorgung mit Suchtmitteln durch einen Arzt, dem

bekannt ist, daß keine wahre, genaue medizinische Notwendigkeit vorliegt, oder die Versorgung

durch einen Arzt mit Arzneien, die in der einen oder anderen Form Betäubungsstoffe

enthalten, mit dem Wissen, daß sie zum Zwecke der Vorbereitung von Suchtmitteln verwendet

werden sollen.

t) Versorgung mit Suchtmitteln, ohne die gesetzlich erforderliche medizinische Verschreibung

oder auf Grund einer nicht gültigen Verschreibung oder in Mengen, die die Verschreibung

übersteigen, durch einen Apotheker oder im allgemeinen durch einen Arzneimittelhändler, den

Leiter oder Angestellten einer Apotheke oder andere Personen in der Apotheke.

u) Versorgung mit Stoffen, die als Ersatzstoffe für abhängig machende Suchtmittel dienen sollen.

v) Wiederholte oder gewerbsmäßige Begehung der oben genannten Verbrechen oder in einer Art,

die vorsätzlich den Suchtmittelgebrauch durch minderjährige Personen fördert, oder unter

Benützung von Waffen bei der Begehung der oben genannten Verbrechen oder zum Zwecke,

dem Täter die Flucht zu ermöglichen.

x) Aufforderung oder Einladung dritter Personen zum rechtswidrigen Suchtmittelgebrauch,

Werbung dafür, Verbreitung von Auskünften über deren Herstellung oder Verbreitung zum

Zwecke der Weiterverbreitung, oder Beiträge zur Begehung der oben genannten Verbrechen.

2. Verbrechen nach Art. 15 (1) des Gesetzes No. 2168/93 über „Waffen, Munition… usw.“: Einfuhr,

Besitz, Herstellung, Bearbeitung, Zusammenbau, Handel mit, Versorgung oder Beförderung

von Militärgewehren, automatischen Maschinengewehren, Pistolen oder anderen Gegenständen

der militärischen Ausrüstung zum Zwecke der Verfügbarmachung für dritte Personen zum

Zwecke der Begehung von Verbrechen oder zum Zwecke der gesetzwidrigen Versorgung einer

Gruppe, Organisation, eines Vereins oder Vereinigung von Personen oder Empfang, Verbergung

oder jedwede Entgegennahme der oben genannten Gegenstände zu denselben Zwecken.

3. Banditentum.

4. Erpressung.

5. Entführung.

6. Diebstahl besonders wertvoller Gegenstände oder schwerer Diebstahl.

7. Unterschlagung eines besonders wertvollen Gegenstandes oder durch Vertrauensmißbrauch

bewirkte Unterschlagung.

8. Betrug, wenn er besonders schwere Verluste nach sich zieht oder wenn der Täter die betrügerischen

Handlungen gewerbsmäßig oder berufsmäßig begeht oder wenn die Umstände, unter

denen die strafbare Handlung begangen wurde, zeigen, daß die Charaktereigenschaft des Täters

besonders gefährlich sind.

9. Verbotener Handel mit antiken Gegenständen.

10. Diebstahl einer besonders wertvollen Fracht.

11. Vermittlertätigkeiten zur Annahme von Gegenleistungen für die Entnahme von Geweben oder

Organen, oder Erwerb von Geweben oder Organen mit dem Vorsatz, diese zu verkaufen.

12. Wirtschaftsverbrechen und strafbare Handlungen gegen den Staat oder juristische Personen im

öffentlichen Bereich im weiteren Sinn.

13. Schwerer Schmuggel.

14. Verstöße gegen die Gesetze über ionisierende Strahlen.

15. Kuppelei.

16. Verstöße gegen die Gesetze über Glücksspiele und andere Spiele.

17. Bestechung.

18. Wucher.

19. Schlepperei.

20. Schmuggel von radioaktivem Material.

21. Bestechung eines Amtsträgers eines anderen Staates (Ratifikation des OECD-Übereinkommens

über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr).

22. a) Passive oder aktive Bestechung eines Amtsträgers.

b)betrügerische Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen

Gemeinschaften.

c) Herstellung und Weitergabe falscher Erklärungen und Dokumente (Ratifikation – Annahme

des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen

Gemeinschaften und der Zusatzprotokolle).

Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, andere Arten strafbarer Handlungen beizufügen.

Art. 14 Abs. 3

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 wird die griechische Regierung die von der ersuchten Vertragspartei

begehrte Einziehung nur unter der Bedingung vollstrecken, daß dies nicht im Widerspruch mit der

Verfassung oder den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht.

Art. 25 Abs. 3

Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen durch den ersuchenden Staat in Griechisch

oder übersetzt ins Englische oder Französische übermittelt werden.

Art. 32 Abs. 2

Die von der griechischen Republik nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten

Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden der

ersuchenden Vertragspartei in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren

verwendet oder übermittelt werden.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben Schweden am 1. Juli 1999 den anläßlich

der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und das Vereinigte Königreich am 18. Juni 1999 den

anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens auf die Insel Man erklärten Vorbehalt

zu Art. 6 zurückgezogen.

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