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191_1998 AT

191. Verordnung: Änderung der Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Änderung der Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

Die Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 113/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 13 GewO 1994)“.

2. Im § 9 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 11 GewO 1994)“.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt

„Zusatzprüfung für Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

§ 9a. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer

einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) erbringen oder eine

Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß

§ 373c GewO 1994 erlangt haben, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den

Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und

Karosserielackierer nicht vorgeschrieben ist. Die Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von

Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik (§ 2 Abs. 3) sowie eine fachlich-theoretische

mündliche Prüfung im Gegenstand Fachgespräch (§ 7). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei

die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten

dauern darf.“

BGBlPdf 191. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 807/1993) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda 7. September 1995

Bahamas 15. September 1993

Dominica 17. Februar 1994

Estland 10. April 1997

Kirgisistan 8. Oktober 1996

Lettland 31. Juli 1997

Litauen 28. April 1997

Salomonen 12. April 1995

Samoa 29. November 1994

Südafrika 12. Jänner 1996

Tadschikistan 7. Dezember 1993

Turkmenistan 2. März 1998

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu

erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien und Herzegowina 6. März 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. September 1991

Weiters haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten Vorbehalte

bzw. Erklärungen abgegeben

Lettland

Gleichlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 190/1998 wie zur Konvention.

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 40 Abs. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge und Art. VII Abs. 4, zweiter Satz, des gegenständlichen Protokolls den Geltungsbereich des

Protokolls mit Wirksamkeit vom 20. Mai 1996 auf Jersey ausgedehnt.

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