191. Verordnung: Änderung der Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Die Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 113/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 13 GewO 1994)“.
2. Im § 9 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 11 GewO 1994)“.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt
„Zusatzprüfung für Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
§ 9a. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer
einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 14 GewO 1994) erbringen oder eine
Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß
§ 373c GewO 1994 erlangt haben, weisen die Befähigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.
(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den
Befähigungsnachweis für das Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und
Karosserielackierer nicht vorgeschrieben ist. Die Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von
Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik (§ 2 Abs. 3) sowie eine fachlich-theoretische
mündliche Prüfung im Gegenstand Fachgespräch (§ 7). Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als siebeneinhalb Stunden und nicht länger als neun Stunden dauern, wobei
die Prüfung im Gegenstand Fachgespräch nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten
dauern darf.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 807/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda 7. September 1995
Bahamas 15. September 1993
Dominica 17. Februar 1994
Estland 10. April 1997
Kirgisistan 8. Oktober 1996
Lettland 31. Juli 1997
Litauen 28. April 1997
Salomonen 12. April 1995
Samoa 29. November 1994
Südafrika 12. Jänner 1996
Tadschikistan 7. Dezember 1993
Turkmenistan 2. März 1998
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu
erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17. September 1991
Weiters haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten Vorbehalte
bzw. Erklärungen abgegeben
Lettland
Gleichlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 190/1998 wie zur Konvention.
Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 40 Abs. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und Art. VII Abs. 4, zweiter Satz, des gegenständlichen Protokolls den Geltungsbereich des
Protokolls mit Wirksamkeit vom 20. Mai 1996 auf Jersey ausgedehnt.