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191_1997 AT

191. Verordnung: 4. Monatsausweisverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: 4. Monatsausweisverordnung

Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 5 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt

geändert durch BGBl. Nr. 757/1996 wird verordnet

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über

eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend

der Anlage zu gliedern. Teil C mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen und Teil D der Anlage sind

von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig

werden, nicht auszufüllen.

§ 2. (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats,

spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil B des Monatsausweises

unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten

Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats,

spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats und Teil D bis zum letzten

Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Die Monatsausweise sind in standardisierter Form entweder mittels elektronischer Datenträger

oder elektronischer Datenübertragung zu übermitteln. Die Datenträger sowie die elektronische

Datenübertragung müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden

Mindestanforderungen entsprechen.

(3) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, dürfen ihre Monatsausweise im

Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers oder einer von einer Zentralstelle

durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese

Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B und C bis spätestens drei Tage

nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Abs. 1

genannten Frist übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen

Verlangen erforderlich.

§ 3. Der Umrechnung von Fremdwährungspositionen sind die Devisenmittelkurse am Monatsultimo

zugrunde zu legen.

§ 4. Der Teil B des Monatsausweises ist erstmals zum Berichtstermin 30. Juni 1998 zu übermitteln.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die 3. Monatsausweisverordnung, BGBl.

Nr. 688/1996, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

BGBlPdf 191. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 10. September 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 112/1997) hinterlegt.

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