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191_1994 AT

191. Verordnung: Festsetzung der Jounaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Festsetzung der Jounaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Auf Grund der §§ 17 a und 17 b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst

herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder

2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft), gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.

§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt pro Stunde

1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes ......... 1,05 vH

2. Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,

Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV/Leitungsstab,

Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV/Op, Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV/EZ-Luft, Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale ..................... 0,87 vH

3. Journaldienst des Garnisonsoffiziers

vom Tag ........................................... 0,66 vH

4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten, in Militärspitälern und im Heeresspital ................ 0,59 vH

5. Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B, Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmeldezentrale der EZ/B,

Journaldienst der Offiziere vom Tag,

Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1, B 2, Journaldienst der Militärstreife, Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,

Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/BMLV/EZ-Luft, Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale ............ 0,51 vH

6. Wachdienst ....................................... 0,43 vH

7. Journaldienst der Chargen vom Tag 0,36 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag, wobei sich 25 vH auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 12,5 vH auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr beziehen.

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde

1. Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes ......... 1,41 vH

2. Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV,

Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV/Leitungsstab,

Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLV/Op, Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLV/EZ-Luft, Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale ..................... 1,16 vH

3. Journaldienst des Garnisonsoffiziers

vom Tag ........................................... 0,88 vH

4. Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B sowie in Heeressanitätsanstalten, in Militärspitälern

und im Heeresspital ........................ 0,79 vH

5. Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B, Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmeldezentrale der EZ/B,

Journaldienst der Offiziere vom Tag,

Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1, B 2, Journaldienst der Militärstreife, Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,

Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/BMLV/EZ-Luft, Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale ............ 0,68 vH

6. Wachdienst ....................................... 0,58 vH

7. Journaldienst der Chargen vom Tag 0,48 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt

1. für die im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft (§ 17 b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) entsprechende Überstundenleistung (§§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956),

2. für die im § 1 Abs. 2 lit. b angeführten Personen

an Werktagen .................................. 0,5 vT

an Sonn- und Feiertagen ................ 0,7 vT

des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für jede Stunde einer Rufbereitschaft (§ 17 b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956).

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, BGBl. Nr. 176/1975, tritt mit Ablauf des 31. März 1994 außer Kraft.

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