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191_1992 AT

191. Memorandum of Understanding über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Volksrepublik China und der Republik Österreich samt Anhängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Memorandum of Understanding über den Handel mit bestimmten Textilprodukten zwischen der Volksrepublik China und der Republik Österreich samt Anhängen

(Übersetzung)

1. Dieses Memorandum of Understanding wurde unter Bedachtnahme auf das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossene Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 vor allem seines Artikels 4 sowie auf das am 31. Juli 1991 in Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung des Übereinkommens getroffen.

2. Dieses Memorandum of Understanding (MOU) betrifft die Vereinbarungen zwischen der Volksrepublik China und Österreich bezüglich des Exports bestimmter Textilprodukte, die in den Anhängen I und II angeführt sind, von der Volksrepublik China nach Österreich.

3. (i) Sollte die Übergangsregelung für die

Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT in der Uruguay-Runde nicht am 1. Jänner 1993 in Kraft treten, so wird dieses MOU um ein zweites Jahr beginnend am 1. Jänner 1993 verlängert. Jede Verlängerung dieses MOU's ist in Zusammenarbeit mit einem Rechtsnachfolger des gegenwärtigen Protokolls über die Verlängerung des MFA abzustimmen, sofern dort irgendwelche Änderungen vorgesehen werden.

(ii) Dieses MOU verliert ab dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregelung für die Einbeziehung des Textilbereiches in das GATT durch die Uruguay-Runde seine Gültigkeit.

4. Gegen Vorlage von Exportlizenzen gemäß dem im Anhang III angeführten Muster, die von den zuständigen Behörden der Volksrepublik China, die in Anhang V angeführt sind, innerhalb der vereinbarten Kontingente für Exporte der Volksrepublik China nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente wie im Anhang I angeführt, belastet werden, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Importlizenzen ausstellen.

5. Entsprechend den Kontingenten für Exporte, wie im Anhang I angeführt, können ein Vortrag, Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen werden: Ein Vortrag auf die entsprechende Quote für das folgende Vertragsjahr von Mengen, die während eines Vertragsjahres nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 5% der Quote für das laufende Vertragsjahr möglich. Ein Vorgriff ist in einem Vertragsjahr bis zu 5% der Quote des laufenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff wird von der Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine Transferierung zwischen den Kategorien gemäß Anhang I kann bis zu 5% der jeweiligen Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Verminderung der Quote, von der die Transferierung vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation beruht auf den Konversionsfaktoren, die in Anhang I angeführt sind.

6. Um einen problemlosen Handel mit den Produkten der Kategorie 2 des Anhanges I und der Kategorie 2 S des Anhanges II zu ermöglichen, werden Warensendungen der Volksrepublik China nach Österreich, welche am/oder bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt wurden, in Österreich ohne Vorlage der entsprechenden Dokumente zugelassen, wenn die Ware bis spätestens 1. April 1992 verzollt wird.

7. Bezugnehmend auf den Export bestimmter Textilprodukte aus der Volksrepublik China nach Österreich, die im Anhang II angeführt sind, wird die österreichische Behörde gegen Vorlage einer Exportlizenz, die von den in Anhang IV angeführten zuständigen chinesischen Behörden ausgestellt ist, automatisch die Lizenzen für den Import dieser Produkte ausstellen.

8. Die Volksrepublik China wird Österreich Statistiken über die in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die für den Export nach Österreich Bewilligungen unter Belastung der in Anhang I angeführten Kontingente ausgestellt wurden. China wird ebenso vierteljährliche Statistiken betreffend der in Anhang II angeführten Produkte, die für den Export nach Österreich lizenziert sind, zur Verfügung stellen.

9. Österreich wird der Volksrepublik China vierteljährlich Statistiken über die Importlizenzen übermitteln, die auf Basis der von der Volksrepublik China ausgestellten Exportlizenzen ausgestellt wurden.

10. Österreich wird die Volksrepublik China informieren, wenn Produkte, die den vereinbarten Kontingenten angerechnet wurden, in der Folge aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die Volksrepublik China kann dann die betreffende Menge den in Anhang I angeführten Kontingenten gutschreiben.

11. Österreich und die Volksrepublik China stimmen überein, auf Ersuchen jeder der beiden Parteien hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieses Memorandums ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes geführt werden, werden von beiden Seiten im Lichte der

Zusammenarbeit und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte zwischen ihnen auszugleichen, geführt.

12. Exportlizenzen, wie in Absatz 4. angeführt, verlieren sechs Monate nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei der zuständigen österreichischen Behörde.

1991. 12. 4.

Für die Delegation der Volksrepublik China

He Wei 4. 12. 1991

Für die österreichische Delegation : MR Mag. Georg Weiser

Anhang I

Der Konversionsfaktor für eine Transferierung für 1 kg wird 3 Stück Hemden der Kategorie 1, 6,5 Stück T-Shirts und Unterleibchen und 17 Stück Unterhosen der Kategorie 2 und 2,3 Stück der Produkte unter Kategorie 3 betragen.

Anhang II

LISTE DER TEXTILIEN UND

TEXTILPRODUKTE, DIE GEGENSTAND

DER ÜBERWACHUNG SIND

1 S) Lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

udgl. und kurze Hosen für Männer oder Knaben, für Frauen oder Mädchen: aus Baumwolle HS 6203 42 und 6204 62.

2 S) Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt: aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle und aus Chemiefasern HS 6110 10,6110 20 und 6110 30.

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

(Übersetzung)

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN,

DIE EXPORTLIZENZEN FÜR TEXTILIEN

UND TEXTILPRODUKTE AUSSTELLEN

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