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191_1991 AT

191. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1989 und 578/1989 wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften bedarf

einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der geltenden Fassung auch dann,

wenn der Wert der Waren 5000 S nicht übersteigt

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1991 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 10. August 1988, BGBl. Nr. 487, in der Fassung der Verordnungen vom

18. Oktober 1988, BGBl. Nr. 576 und vom 7. Februar 1990, BGBl. Nr. 103, über die Bewilligungspflicht

entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 5000 S nicht übersteigt, tritt mit Ablauf des

30. April 1991 außer Kraft.

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