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191. Verordnung: Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990

Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung der

Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990

wird verordnet

§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den

§§ 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben

zu führen.

(2) Werden die dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten

der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese

als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern

jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf

diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte

im Sinn der §§ 2 und 3 erstellt werden kann.

(3) Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe

automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt,

so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis.

In diesem Fall muß die Sicherung aller

gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die

gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das

ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis.

§ 2. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als

solche zu bezeichnen und gesondert nach den

Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG und den Arten

der Deckungsstockwerte gemäß § 77 Abs. 1 VAG

sowie nach den einzelnen Währungen zu gliedern.

(2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie

folgt zu erfolgen

1. Schuldverschreibungen im Sinn des § 77 Abs. 1

2 1 und 2 VAG

2. Darlehen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 3, 4 und 5

VAG

3. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften

und Wertpapiere über Partizipations-

und Ergänzungskapital im Sinn des § 77

Abs. 1 Z 6 lit. a, b und c VAG

4. Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1

Z 7 lit. a und b VAG

5. Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1

Z 8 lit. a und b VAG

6. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche

Rechte im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 9 VAG

7. Guthaben bei Banken im Sinn des § 77 Abs. 1

Z 10 VAG

8. sonstige gemäß § 77 Abs. 6 VAG genehmigte

Vermögenswerte

(3) Genehmigungen gemäß § 77 Abs. 6 VAG sind

bei jeder Vermögensart gemäß Abs. 2 gesondert

auszuweisen.

§ 3. (1) In die Deckungsstockverzeichnisse sind

die Vermögenswerte einzeln mit folgenden Mindestangaben

einzutragen

A. Schuldverschreibungen

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Wertpapier-Kenn-Nummer

3. Verwahrungsort

4. Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in

der jeweiligen Währung

5. Nominale des Zu- und/oder Abganges in der

jeweiligen Währung

6. Datum der Eintragung des Zu- und/oder

Abganges

7. Nominale am Ende des Geschäftsjahres in

der jeweiligen Währung

8. Anschaffungskurs

9. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

10. Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres

11. Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

12. Anschaffungswert in Schilling der am Ende

des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale

13. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

14. Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

15. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert

gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling

16. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG

in Schilling

B. Darlehen

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Art und genaue Bezeichnung der Besicherung

3. Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres

4. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in

Schilling

5. Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)

6. Datum der Eintragung des Zu- und/oder

Abganges (Abschreibungen)

7. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

8. Disagio in Schilling

9. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG

in Schilling

C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften

und Wertpapiere über Partizipations-

und Ergänzungskapital

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Wertpapier-Kenn-Nummer

3. Verwahrungsort

4. Nominale oder Stücke in der jeweiligen

Währung am Beginn des Geschäftsjahres

5. Nominale oder Stücke in der jeweiligen

Währung des Zu- und/oder Abganges

6. Datum der Eintragung des Zu- und/oder

Abganges

7. Nominale oder Stücke in der jeweiligen

Währung am Ende des Geschäftsjahres

8. Anschaffungskurs

9. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

10. Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres

11. Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

12. Anschaffungswert in Schilling der am Ende

des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale

oder Stücke

13. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

14. Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

15. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert

gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling

D. Investmentzertifikate

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Wertpapier-Kenn-Nummer

3. Verwahrungsort

4. Anteile am Beginn des Geschäftsjahres

5. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in

Schilling

6. Anteile des Zu- und/oder Abganges

7. Datum der Eintragung des Zu- und/oder

Abganges

8. Anteile am Ende des Geschäftsjahres

9. Anschaffungskurs

10. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

11. Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil

am Ende des Geschäftsjahres

12. Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres

13. Anschaffungswert in Schilling der am Ende

des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile

14. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

15. Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende

des Geschäftsjahres in Schilling

16. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert

gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling

E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte

1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk,

Katastralgemeinde, Einlagezahl und

Anschrift)

2. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in

Schilling

3. Datum der Eintragung des Zu- und/oder

Abganges (Abschreibungen)

4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

5. auf Liegenschaften lastende Hypothekarschulden

in Schilling

F. Guthaben bei Banken

1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Name

und Sitz der Bank)

2. Bankkonto-Nummer

3. Verwahrungsort der Einlagebücher

4. Bilanzwert (Kontostand) am Beginn des

Geschäftsjahres in Schilling

5. Datum der Widmung und Aufhebung der

Widmung des Kontos

6. Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres

in Schilling

G. sonstige Vermögenswerte

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in

Schilling

3. Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)

in Schilling

4. Datum der Eintragung des Zu- und/oder

Abganges (Abschreibungen)

5. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

(2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock

gewidmet, indem das Bankkonto in das Deckungsstockverzeichnis

eingetragen wird. Dem Deckungsstock

gewidmete Bankguthaben gehören mit dem

jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock.

(3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen

nicht vorgenommen werden.

(4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen

sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres

in Schilling (Abs. 1 Punkte A 13., B 7., C 13.,

D 14., E 4., F 6. und G 5.), die Disagiobeträge in

Schilling (Abs. 1 Punkt B 8.), die Börsenwerte am

Ende des Geschäftsjahres in Schilling (Abs. 1

Punkte A 14., C 14. und D 15.), die vom Bilanzwert

abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77

Abs. 7 VAG (Abs. 1 Punkte A 15., C 15. und D 16.)

und die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7

VAG in Schilling (Abs. 1 Punkte A 16. und B 9.) zu

addieren.

(5) Die Anführung der Anschaffungskurse

(Abs. 1 Punkte A 8., C 8. und D 9.) und der

Anschaffungswerte in Schilling am Ende des

Geschäftsjahres (Abs. 1 Punkte A 12., C 12. und

D 13.) kann entfallen, wenn die Bewertung nach

den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 der Verordnung

über die Rechnungslegung von Unternehmen der

Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/1978, in der

jeweils geltenden Fassung erfolgt und der Bilanzwert

in keinem Geschäftsjahr höher war als im

jeweils vorangegangenen.

(6) Die Anführung des Datums der Eintragung

des Zu- und/oder Abganges (Abs. 1 Punkte A 6.,

B 6., C 6., D 7., E 3. und G 4.) und des Datums der

Widmung und Aufhebung der Widmung des

Kontos (Abs. 1 Punkte F 5.) kann entfallen, sofern

diese Daten auf den gesondert bezeichneten

Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden.

§ 4. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine

Aufstellung der Deckungsstockwerte mit allen

Angaben gemäß den §§ 2 und 3 zu erstellen. Bei

Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe

automationsunterstützter Datenverarbeitung hat

dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.

(2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden

Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.

§ 5. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde

vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des

Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte hat nach den im § 2 enthaltenen

Bestimmungen zu erfolgen.

(2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte

einzeln mit folgenden Mindestangaben zu erfassen

A. Schuldverschreibungen

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Wertpapier-Kenn-Nummer

3. Verwahrungsort

4. Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der

jeweiligen Währung

5. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres

6. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

7. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert

gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling

8. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG

in Schilling

B. Darlehen

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Art und genaue Bezeichnung der Besicherung

3. Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres

4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

5. Disagio in Schilling

6. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG

in Schilling

C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften

und Wertpapiere über Partizipations- und

Ergänzungskapital

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Wertpapier-Kenn-Nummer

3. Verwahrungsort

4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

D. Investmentzertifikate

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Wertpapier-Kenn-Nummer

3. Verwahrungsort

4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte

1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk,

Katastralgemeinde, Einlagezahl und

Anschrift)

2. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

3. auf Liegenschaften lastende Hypothekarschulden

in Schilling

F. Guthaben bei Banken

1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Name

und Sitz der Bank)

2. Bankkonto-Nummer

3. Verwahrungsort der Einlagebücher

4. Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres

in Schilling

G. sonstige Vermögenswerte

1. Bezeichnung des Vermögenswertes

2. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling

(3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der

Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige

Werte einzusetzen und diese besonders zu

kennzeichnen. Sind Berichtigungen der Wertansätze

gegenüber denjenigen in der Aufstellung

erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde

spätestens gleichzeitig mit der Vorlage des

Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen und mit der

Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens

und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder

des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen

ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei

Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung,

sowie mit der eigenhändigen Unterschrift

des Treuhänders zu versehen.

(4) In den einzelnen Aufstellungen sind die

Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in

Schilling (Abs. 2 Punkte A 6., B 4., C 4., D 4., E 2.,

F 4. und G 2.), die Disagiobeträge in Schilling

(Abs. 2 Punkt B 5.), die vom Bilanzwert abweichenden

Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG

(Abs. 2 Punkt A 7.) und die anteiligen Zinsen im

Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling (Abs. 2

Punkte A 8. und B 6.) zu addieren.

(5) Die Summen sind auf dem jeweils letzten Blatt

der einzelnen gesondert anzulegenden Aufstellung

einzutragen. Dieses Blatt ist mit der Firmenstampiglie

des Versicherungsunternehmens und der

eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des

Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern

der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung,

sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des

Treuhänders zu versehen.

§ 6. (1) Die Verordnung über die Führung der

Deckungsstockverzeichnisse durch Unternehmen

der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 681/1986, tritt

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

außer Kraft.

(2) Die dem Deckungsstock vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung gewidmeten Vermögenswerte

sind bis spätestens 31. Dezember 1990

entsprechend den gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 6

VAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 181/1990 vorgesehenen Veranlagungsformen

und den Bestimmungen dieser Verordnung auszuweisen.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen

Vermögenswerte gelten als gemäß § 21 Abs. 1 VAG,

BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 181/1990 im Deckungsstockverzeichnis

eingetragen.

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