191. Verordnung: Deckungsstockverzeichnis-Verordnung 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 Abs. 8 des Bundesgesetzes
über den Betrieb und die Beaufsichtigung der
Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990
wird verordnet
§ 1. (1) Das Verzeichnis der dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte ist nach den in den
§§ 2 und 3 enthaltenen Gliederungen und Angaben
zu führen.
(2) Werden die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte auf gesondert bezeichneten Konten
der Buchhaltung laufend erfaßt, so werden diese
als Deckungsstockverzeichnis angesehen, sofern
jederzeit eine vollständige Aufstellung aller auf
diesen Konten erfaßten einzelnen Deckungsstockwerte
im Sinn der §§ 2 und 3 erstellt werden kann.
(3) Werden die Deckungsstockwerte mit Hilfe
automationsunterstützter Datenverarbeitung erfaßt,
so ist der Datenträger das Deckungsstockverzeichnis.
In diesem Fall muß die Sicherung aller
gespeicherten Daten gewährleistet sein. Werden die
gespeicherten Daten ausgedruckt, so ist auch das
ausgedruckte Verzeichnis das Deckungsstockverzeichnis.
§ 2. (1) Die Deckungsstockverzeichnisse sind als
solche zu bezeichnen und gesondert nach den
Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG und den Arten
der Deckungsstockwerte gemäß § 77 Abs. 1 VAG
sowie nach den einzelnen Währungen zu gliedern.
(2) Die Gliederung nach Vermögensarten hat wie
folgt zu erfolgen
1. Schuldverschreibungen im Sinn des § 77 Abs. 1
2 1 und 2 VAG
2. Darlehen im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 3, 4 und 5
VAG
3. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften
und Wertpapiere über Partizipations-
und Ergänzungskapital im Sinn des § 77
Abs. 1 Z 6 lit. a, b und c VAG
4. Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1
Z 7 lit. a und b VAG
5. Investmentzertifikate im Sinn des § 77 Abs. 1
Z 8 lit. a und b VAG
6. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche
Rechte im Sinn des § 77 Abs. 1 Z 9 VAG
7. Guthaben bei Banken im Sinn des § 77 Abs. 1
Z 10 VAG
8. sonstige gemäß § 77 Abs. 6 VAG genehmigte
Vermögenswerte
(3) Genehmigungen gemäß § 77 Abs. 6 VAG sind
bei jeder Vermögensart gemäß Abs. 2 gesondert
auszuweisen.
§ 3. (1) In die Deckungsstockverzeichnisse sind
die Vermögenswerte einzeln mit folgenden Mindestangaben
einzutragen
A. Schuldverschreibungen
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Wertpapier-Kenn-Nummer
3. Verwahrungsort
4. Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in
der jeweiligen Währung
5. Nominale des Zu- und/oder Abganges in der
jeweiligen Währung
6. Datum der Eintragung des Zu- und/oder
Abganges
7. Nominale am Ende des Geschäftsjahres in
der jeweiligen Währung
8. Anschaffungskurs
9. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
10. Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
11. Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
12. Anschaffungswert in Schilling der am Ende
des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale
13. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
14. Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
15. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert
gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
16. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG
in Schilling
B. Darlehen
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Art und genaue Bezeichnung der Besicherung
3. Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres
4. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in
Schilling
5. Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
6. Datum der Eintragung des Zu- und/oder
Abganges (Abschreibungen)
7. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
8. Disagio in Schilling
9. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG
in Schilling
C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften
und Wertpapiere über Partizipations-
und Ergänzungskapital
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Wertpapier-Kenn-Nummer
3. Verwahrungsort
4. Nominale oder Stücke in der jeweiligen
Währung am Beginn des Geschäftsjahres
5. Nominale oder Stücke in der jeweiligen
Währung des Zu- und/oder Abganges
6. Datum der Eintragung des Zu- und/oder
Abganges
7. Nominale oder Stücke in der jeweiligen
Währung am Ende des Geschäftsjahres
8. Anschaffungskurs
9. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
10. Börsenkurs am Ende des Geschäftsjahres
11. Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
12. Anschaffungswert in Schilling der am Ende
des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale
oder Stücke
13. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
14. Börsenwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
15. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert
gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
D. Investmentzertifikate
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Wertpapier-Kenn-Nummer
3. Verwahrungsort
4. Anteile am Beginn des Geschäftsjahres
5. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in
Schilling
6. Anteile des Zu- und/oder Abganges
7. Datum der Eintragung des Zu- und/oder
Abganges
8. Anteile am Ende des Geschäftsjahres
9. Anschaffungskurs
10. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
11. Börsenkurs bzw. errechneter Wert je Anteil
am Ende des Geschäftsjahres
12. Umrechnungskurs am Ende des Geschäftsjahres
13. Anschaffungswert in Schilling der am Ende
des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile
14. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
15. Börsenwert bzw. errechneter Wert am Ende
des Geschäftsjahres in Schilling
16. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert
gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte
1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk,
Katastralgemeinde, Einlagezahl und
Anschrift)
2. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in
Schilling
3. Datum der Eintragung des Zu- und/oder
Abganges (Abschreibungen)
4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
5. auf Liegenschaften lastende Hypothekarschulden
in Schilling
F. Guthaben bei Banken
1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Name
und Sitz der Bank)
2. Bankkonto-Nummer
3. Verwahrungsort der Einlagebücher
4. Bilanzwert (Kontostand) am Beginn des
Geschäftsjahres in Schilling
5. Datum der Widmung und Aufhebung der
Widmung des Kontos
6. Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres
in Schilling
G. sonstige Vermögenswerte
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in
Schilling
3. Buchwert des Zu- und/oder Abganges (Abschreibungen)
in Schilling
4. Datum der Eintragung des Zu- und/oder
Abganges (Abschreibungen)
5. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
(2) Bankguthaben werden dem Deckungsstock
gewidmet, indem das Bankkonto in das Deckungsstockverzeichnis
eingetragen wird. Dem Deckungsstock
gewidmete Bankguthaben gehören mit dem
jeweiligen Kontostand zum Deckungsstock.
(3) Rundungen gegenüber Bilanzwerten dürfen
nicht vorgenommen werden.
(4) In den einzelnen Deckungsstockverzeichnissen
sind die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres
in Schilling (Abs. 1 Punkte A 13., B 7., C 13.,
D 14., E 4., F 6. und G 5.), die Disagiobeträge in
Schilling (Abs. 1 Punkt B 8.), die Börsenwerte am
Ende des Geschäftsjahres in Schilling (Abs. 1
Punkte A 14., C 14. und D 15.), die vom Bilanzwert
abweichenden Anrechnungswerte gemäß § 77
Abs. 7 VAG (Abs. 1 Punkte A 15., C 15. und D 16.)
und die anteiligen Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7
VAG in Schilling (Abs. 1 Punkte A 16. und B 9.) zu
addieren.
(5) Die Anführung der Anschaffungskurse
(Abs. 1 Punkte A 8., C 8. und D 9.) und der
Anschaffungswerte in Schilling am Ende des
Geschäftsjahres (Abs. 1 Punkte A 12., C 12. und
D 13.) kann entfallen, wenn die Bewertung nach
den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 der Verordnung
über die Rechnungslegung von Unternehmen der
Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/1978, in der
jeweils geltenden Fassung erfolgt und der Bilanzwert
in keinem Geschäftsjahr höher war als im
jeweils vorangegangenen.
(6) Die Anführung des Datums der Eintragung
des Zu- und/oder Abganges (Abs. 1 Punkte A 6.,
B 6., C 6., D 7., E 3. und G 4.) und des Datums der
Widmung und Aufhebung der Widmung des
Kontos (Abs. 1 Punkte F 5.) kann entfallen, sofern
diese Daten auf den gesondert bezeichneten
Deckungsstockkonten der Buchhaltung erfaßt werden.
§ 4. (1) Zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine
Aufstellung der Deckungsstockwerte mit allen
Angaben gemäß den §§ 2 und 3 zu erstellen. Bei
Erfassung der Deckungsstockwerte mit Hilfe
automationsunterstützter Datenverarbeitung hat
dies durch einen Ausdruck zu erfolgen.
(2) Die für die Deckungsstockwerte maßgebenden
Unterlagen sind gesondert aufzubewahren.
§ 5. (1) Die der Versicherungsaufsichtsbehörde
vorzulegende Aufstellung aller zum Ende des
Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte hat nach den im § 2 enthaltenen
Bestimmungen zu erfolgen.
(2) In der Aufstellung sind die Vermögenswerte
einzeln mit folgenden Mindestangaben zu erfassen
A. Schuldverschreibungen
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Wertpapier-Kenn-Nummer
3. Verwahrungsort
4. Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
jeweiligen Währung
5. Bilanzkurs am Ende des Geschäftsjahres
6. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
7. vom Bilanzwert abweichender Anrechnungswert
gemäß § 77 Abs. 7 VAG in Schilling
8. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG
in Schilling
B. Darlehen
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Art und genaue Bezeichnung der Besicherung
3. Zinssatz am Ende des Geschäftsjahres
4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
5. Disagio in Schilling
6. anteilige Zinsen im Sinn des § 77 Abs. 7 VAG
in Schilling
C. Aktien, verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften
und Wertpapiere über Partizipations- und
Ergänzungskapital
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Wertpapier-Kenn-Nummer
3. Verwahrungsort
4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
D. Investmentzertifikate
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Wertpapier-Kenn-Nummer
3. Verwahrungsort
4. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
E. Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte
1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk,
Katastralgemeinde, Einlagezahl und
Anschrift)
2. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
3. auf Liegenschaften lastende Hypothekarschulden
in Schilling
F. Guthaben bei Banken
1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Name
und Sitz der Bank)
2. Bankkonto-Nummer
3. Verwahrungsort der Einlagebücher
4. Bilanzwert (Kontostand) am Ende des Geschäftsjahres
in Schilling
G. sonstige Vermögenswerte
1. Bezeichnung des Vermögenswertes
2. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling
(3) Stehen zum Zeitpunkt der Abgabe der
Aufstellung Bilanzwerte nicht fest, so sind vorläufige
Werte einzusetzen und diese besonders zu
kennzeichnen. Sind Berichtigungen der Wertansätze
gegenüber denjenigen in der Aufstellung
erforderlich, so sind sie der Versicherungsaufsichtsbehörde
spätestens gleichzeitig mit der Vorlage des
Jahresabschlusses schriftlich mitzuteilen und mit der
Firmenstampiglie des Versicherungsunternehmens
und der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder
des Vorstandes, bei Zweigniederlassungen
ausländischer Versicherungsunternehmen von zwei
Mitgliedern der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung,
sowie mit der eigenhändigen Unterschrift
des Treuhänders zu versehen.
(4) In den einzelnen Aufstellungen sind die
Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres in
Schilling (Abs. 2 Punkte A 6., B 4., C 4., D 4., E 2.,
F 4. und G 2.), die Disagiobeträge in Schilling
(Abs. 2 Punkt B 5.), die vom Bilanzwert abweichenden
Anrechnungswerte gemäß § 77 Abs. 7 VAG
(Abs. 2 Punkt A 7.) und die anteiligen Zinsen im
Sinn des § 77 Abs. 7 VAG in Schilling (Abs. 2
Punkte A 8. und B 6.) zu addieren.
(5) Die Summen sind auf dem jeweils letzten Blatt
der einzelnen gesondert anzulegenden Aufstellung
einzutragen. Dieses Blatt ist mit der Firmenstampiglie
des Versicherungsunternehmens und der
eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des
Vorstandes, bei Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen von zwei Mitgliedern
der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung,
sowie mit der eigenhändigen Unterschrift des
Treuhänders zu versehen.
§ 6. (1) Die Verordnung über die Führung der
Deckungsstockverzeichnisse durch Unternehmen
der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 681/1986, tritt
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
außer Kraft.
(2) Die dem Deckungsstock vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung gewidmeten Vermögenswerte
sind bis spätestens 31. Dezember 1990
entsprechend den gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 6
VAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 181/1990 vorgesehenen Veranlagungsformen
und den Bestimmungen dieser Verordnung auszuweisen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen
Vermögenswerte gelten als gemäß § 21 Abs. 1 VAG,
BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 181/1990 im Deckungsstockverzeichnis
eingetragen.