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191_1987 AT

191. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

und das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

in der Folge Vertragsparteien

genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung

zu schließen

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur

Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen

und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei

Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des

Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam

einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land

Salzburg einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung

und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-

Rettungsdienstes mit dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit

Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen

Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind,

eine Zusammenarbeit anstreben.

Aufgaben

§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende

Aufgaben besorgen

1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung

von Menschen aus unmittelbar drohender

Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,

wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen

Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht

vertretbarer Verzögerung erbracht werden

kann;

2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung

von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken

oder schwerverletzten Personen oder

von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt

in eine andere, wenn die Verlegung aus

medizinischen Gründen notwendig ist und

anders nicht durchgeführt werden kann;

3. andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei

Unglücksfällen und Gemeingefahr zum

Schutze des Lebens, der Gesundheit und der

Sicherheit von Menschen sowie für Aufgaben

des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-

Rettungsdienst insbesondere nach folgenden

Grundsätzen einrichten

1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den

bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere

zur Versorgung schwer zugänglicher

Gebiete, ergänzen.

2. Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers,

deren Zusammensetzung

sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen

und medizinischen Erfordernissen zu richten

hat, werden nur entsprechend berechtigte

Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften

nicht bestehen, hiefür auf Grund

ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete

Personen eingesetzt.

Pflichten des Bundes

§ 4. Der Bund verpflichtet sich,

1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums

für Inneres beizustellen, die den Hubschraubereinsatz

zu organisieren und mit den

Sicherheitsdienststellen zu koordinieren sowie

die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2

Z 3 zu erfassen hat;

2. einen Rettungshubschrauber auf dem Flughafen

Salzburg bereitzustellen, diesen zu warten,

alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen

und während der Wartung für Ersatz zu

sorgen;

3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu

Beamte des Bundesministeriums für Inneres

als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;

4. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben

gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,

nach Bedarf beizustellen;

5. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und

den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt

auszuwerten, die Betriebskosten

zu ermitteln und mit den Kostenträgern

zu verrechnen.

Pflichten des Landes

§ 5. Das Land verpflichtet sich,

1. eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt

Salzburg beizustellen, die die Notfälle

zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für

Aufgaben nach § 2 Z 1 und 2 anzufordern

und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst

zu koordinieren hat;

2. die Stationierungsvoraussetzungen für den

Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangerierung,

Aufenthaltsräume für die Besatzung,

Betankungs- und Bodengeräte);

3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der

Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers

beizustellen, für die Wartung und

Betreuung der medizinischen Ausrüstung des

Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente

und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;

4. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung

und der Feuerwehr, für alpine oder

sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen

nach Bedarf beizustellen;

5. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu

führen und diese nach rettungstechnischen

Kriterien auszuwerten.

Kostentragung des Bundes

§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.

(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen

Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in

Betracht kommenden Körperschaften und juristischen

Personen (Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,

Sozialhilfeträger, Verband der

Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen,

alpine Vereine und ähnliche)

durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen

oder individuellen Kostenersätzen regeln.

Kostentragung des Landes

§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben

gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben

gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten

durch privatrechtliche Verträge mit dem Österreichischen

Roten Kreuz, Landesverband Salzburg,

und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen

regeln.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über

den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes,

einschließlich personenbezogener Daten über Personen,

denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und

Familienname, Geburtsdatum, Nationalität,

Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art

der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls

auch Privatversicherungsverhältnisse, und Krankenanstalt,

in die die Einlieferung erfolgte), soweit

es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung

ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung

ist, automationsunterstützt verarbeiten und

einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede

Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger

und andere Kostenträger zum Zwecke

der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen

Umfang übermitteln.

Artikel II

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft,

a) an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilung des Landes darüber vorliegt

sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung

der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.

Artikel III

Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien

frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird

sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen

Vertragspartei wirksam.

Artikel IV

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften

ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt

und beim Amt der Salzburger Landesregierung

hinterlegt.

Geschehen in Salzburg am 15. Dezember 1986

Für den Bund

Karl Blecha e. h.

Für das Land Salzburg

Haslauer e. h.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 10. Mai 1987 in Kraft.

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