191. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Salzburg über einen gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
in der Folge Vertragsparteien
genannt, sind übereingekommen, folgende Vereinbarung
zu schließen
Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur
Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen
und Erkrankungen sowie zur Hilfeleistung bei
Gemeingefahr und als Vorsorge für Aufgaben des
Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam
einen Hubschrauber-Rettungsdienst im Land
Salzburg einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Errichtung
und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauber-
Rettungsdienstes mit dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger, mit
Krankenfürsorgeeinrichtungen und mit anderen
Organisationen, die zur Mitwirkung bereit sind,
eine Zusammenarbeit anstreben.
Aufgaben
§ 2. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird folgende
Aufgaben besorgen
1. Rettungsflüge, das sind Flüge zur Rettung
von Menschen aus unmittelbar drohender
Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit,
wenn die notwendige Hilfe auf keinem anderen
Weg oder sonst nur mit medizinisch nicht
vertretbarer Verzögerung erbracht werden
kann;
2. Ambulanzflüge, das sind Flüge zur Beförderung
von bereits ärztlich versorgten, schwerkranken
oder schwerverletzten Personen oder
von Notfallpatienten von einer Krankenanstalt
in eine andere, wenn die Verlegung aus
medizinischen Gründen notwendig ist und
anders nicht durchgeführt werden kann;
3. andere Flüge zur Ersten-Hilfe-Leistung bei
Unglücksfällen und Gemeingefahr zum
Schutze des Lebens, der Gesundheit und der
Sicherheit von Menschen sowie für Aufgaben
des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe.
Organisation
§ 3. Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-
Rettungsdienst insbesondere nach folgenden
Grundsätzen einrichten
1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den
bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere
zur Versorgung schwer zugänglicher
Gebiete, ergänzen.
2. Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers,
deren Zusammensetzung
sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen
und medizinischen Erfordernissen zu richten
hat, werden nur entsprechend berechtigte
Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften
nicht bestehen, hiefür auf Grund
ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete
Personen eingesetzt.
Pflichten des Bundes
§ 4. Der Bund verpflichtet sich,
1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums
für Inneres beizustellen, die den Hubschraubereinsatz
zu organisieren und mit den
Sicherheitsdienststellen zu koordinieren sowie
die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2
Z 3 zu erfassen hat;
2. einen Rettungshubschrauber auf dem Flughafen
Salzburg bereitzustellen, diesen zu warten,
alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen
und während der Wartung für Ersatz zu
sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu
Beamte des Bundesministeriums für Inneres
als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben
gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen,
nach Bedarf beizustellen;
5. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und
den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt
auszuwerten, die Betriebskosten
zu ermitteln und mit den Kostenträgern
zu verrechnen.
Pflichten des Landes
§ 5. Das Land verpflichtet sich,
1. eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt
Salzburg beizustellen, die die Notfälle
zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für
Aufgaben nach § 2 Z 1 und 2 anzufordern
und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst
zu koordinieren hat;
2. die Stationierungsvoraussetzungen für den
Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangerierung,
Aufenthaltsräume für die Besatzung,
Betankungs- und Bodengeräte);
3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der
Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers
beizustellen, für die Wartung und
Betreuung der medizinischen Ausrüstung des
Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente
und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
4. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung
und der Feuerwehr, für alpine oder
sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen
nach Bedarf beizustellen;
5. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu
führen und diese nach rettungstechnischen
Kriterien auszuwerten.
Kostentragung des Bundes
§ 6. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen
Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in
Betracht kommenden Körperschaften und juristischen
Personen (Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen,
Sozialhilfeträger, Verband der
Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen,
alpine Vereine und ähnliche)
durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen
oder individuellen Kostenersätzen regeln.
Kostentragung des Landes
§ 7. (1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben
gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben
gemäß § 5 und die Beteiligung an seinen Kosten
durch privatrechtliche Verträge mit dem Österreichischen
Roten Kreuz, Landesverband Salzburg,
und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen
regeln.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über
den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes,
einschließlich personenbezogener Daten über Personen,
denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und
Familienname, Geburtsdatum, Nationalität,
Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art
der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls
auch Privatversicherungsverhältnisse, und Krankenanstalt,
in die die Einlieferung erfolgte), soweit
es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung
ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung
ist, automationsunterstützt verarbeiten und
einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede
Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger
und andere Kostenträger zum Zwecke
der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen
Umfang übermitteln.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft,
a) an dem die nach der Landesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilung des Landes darüber vorliegt
sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land die Erfüllung
der Voraussetzungen nach lit. b mitteilen.
Artikel III
Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien
frühestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung wird
sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen
Vertragspartei wirksam.
Artikel IV
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt
und beim Amt der Salzburger Landesregierung
hinterlegt.
Geschehen in Salzburg am 15. Dezember 1986
Für den Bund
Karl Blecha e. h.
Für das Land Salzburg
Haslauer e. h.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 10. Mai 1987 in Kraft.