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191_1985 AT

191. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie

Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),

BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 314/1981 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 577/1982 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1980,

BGBl. Nr. 300, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes

im Ressortbereich des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach

Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit

1. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie für die Personalverwaltung und

die Haushaltsführung;

2. das Patentamt für die Personalverwaltung, die

Haushaltsführung sowie für die Führung

öffentlicher Verzeichnisse im Patent-, Marken-

und Musterbereich;

3. der Bundeslastverteiler als Organ des Bundesministers

für die Statistik auf dem Gebiet des

Elektrizitätswesens und für Maßnahmen zur

Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die

Aufgabengebiete

1. Personalverwaltung: die Vollziehung des

Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes

für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich

der Rechtsvorschriften über die Ausbildung

und Planstellenbewirtschaftung;

2. Haushaltsführung: die Haushaltsführung einschließlich

der damit im Zusammenhang stehenden

Neben- und Hilfsverrechnungen

sowie der Betriebsabrechnungen."

3. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Daten in

öffentlichen Verzeichnissen (§ 2 Abs. 1 Z 3)" durch

die Wendung „Daten in öffentlichen Verzeichnissen

im Patent-, Marken- und Musterbereich"

ersetzt.

4. § 12 lautet

„§ 12. Die §§ 7, 8 und 11 sind auf die Übermittlung

von Daten, die auf Grund der Bestimmungen

des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, oder des

Musterschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 261, jedermann

mitzuteilen sind, nicht anzuwenden."

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