191. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 314/1981 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 577/1982 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1980,
BGBl. Nr. 300, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Ressortbereich des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie für die Personalverwaltung und
die Haushaltsführung;
2. das Patentamt für die Personalverwaltung, die
Haushaltsführung sowie für die Führung
öffentlicher Verzeichnisse im Patent-, Marken-
und Musterbereich;
3. der Bundeslastverteiler als Organ des Bundesministers
für die Statistik auf dem Gebiet des
Elektrizitätswesens und für Maßnahmen zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die
Aufgabengebiete
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die Ausbildung
und Planstellenbewirtschaftung;
2. Haushaltsführung: die Haushaltsführung einschließlich
der damit im Zusammenhang stehenden
Neben- und Hilfsverrechnungen
sowie der Betriebsabrechnungen."
3. Im § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Daten in
öffentlichen Verzeichnissen (§ 2 Abs. 1 Z 3)" durch
die Wendung „Daten in öffentlichen Verzeichnissen
im Patent-, Marken- und Musterbereich"
ersetzt.
4. § 12 lautet
„§ 12. Die §§ 7, 8 und 11 sind auf die Übermittlung
von Daten, die auf Grund der Bestimmungen
des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, oder des
Musterschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 261, jedermann
mitzuteilen sind, nicht anzuwenden."