191. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.
Nr. 105/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 565/1977, über die Reifeprüfung
in den allgemeinbildenden höheren Schulen wird
wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 hat lit. c zu lauten
„c) jeweils den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenstand
Darstellende Geometrie bzw. Elektronische
Datenverarbeitung,".
2. § 7 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik
hat vier bis sechs mathematische Beispiele zu
umfassen; die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Bei Aufgaben verschiedenen Umfangs ist ihre
Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn
der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung
der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis
erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren
Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen
und zu lösen. Die Benützung einer mathematischen
Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes,
des Rechenstabes und eines elektronischen
Rechners ist gestattet. Ein elektronischer Rechner
darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im
Unterricht der letzten beiden Klassen von allen
Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde
und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit
allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen."
3. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Darstellende Geometrie, Biologie und
Umweltkunde, Chemie, Physik, Elektronische
Datenverarbeitung (Gegenstandsgruppe
C)."
4. § 8 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Ein Freigegenstand Fremdsprache und der
Freigegenstand Elektronische Datenverarbeitung
dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als
Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den
betreffenden Freigegenstand in mindestens drei
Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder über
die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen
eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt
haben; jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum
lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben."
5. § 11 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) für die Klausurarbeit in Mathematik sind
zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs
verschiedenartigen Beispielen (bei Aufgaben
verschiedenen Umfangs ist ihre Gewichtung
ersichtlich zu machen),".
6. § 13 Abs. 8 und 9 haben zu lauten
„(8) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem
Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander
unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,
wobei eine Streuung über den Lehrstoff der
Oberstufe anzustreben ist; dabei ist § 38 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes zu beachten. Die Aufgabenstellungen
in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen
sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet
vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden
zu bestimmen. Hiebei ist in den Fremdsprachen
eine Aufgabe im Zusammenhang mit
einem Text, in der lebenden Fremdsprache allenfalls
als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen; in
Deutsch kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit
einem Text gestellt werden; in Elektronischer
Datenverarbeitung ist eine Aufgabe zu stellen, die
am Computer zu lösen ist.
(9) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß
Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen. Hiebei hat
er in den Fremdsprachen und in Deutsch jedenfalls
die im Zusammenhang mit dem vorgelegten Text
gestellte Aufgabe, in Musikerziehung und Instrumentalmusik
im Oberstufenrealgymnasium mit
Instrumentalmusik, in Musikerziehung sowie in
Bildnerischer Erziehung die nach Maßgabe des
Abs. 10 vorgelegte Aufgabe in Zusammenhang mit
der praktischen Aufgabenstellung und in Elektronischer
Datenverarbeitung die am Computer zu
lösende Aufgabe zu wählen."
7. § 20 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei
Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung
aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten)
zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung aus diesen
Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin
zuzulassen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.