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191_1984 AT

191. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 20. Dezember 1974, BGBl.

Nr. 105/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 565/1977, über die Reifeprüfung

in den allgemeinbildenden höheren Schulen wird

wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 hat lit. c zu lauten

„c) jeweils den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenstand

Darstellende Geometrie bzw. Elektronische

Datenverarbeitung,".

2. § 7 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik

hat vier bis sechs mathematische Beispiele zu

umfassen; die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Bei Aufgaben verschiedenen Umfangs ist ihre

Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn

der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung

der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis

erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren

Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen

und zu lösen. Die Benützung einer mathematischen

Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes,

des Rechenstabes und eines elektronischen

Rechners ist gestattet. Ein elektronischer Rechner

darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im

Unterricht der letzten beiden Klassen von allen

Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde

und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit

allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen."

3. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Darstellende Geometrie, Biologie und

Umweltkunde, Chemie, Physik, Elektronische

Datenverarbeitung (Gegenstandsgruppe

C)."

4. § 8 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Ein Freigegenstand Fremdsprache und der

Freigegenstand Elektronische Datenverarbeitung

dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als

Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den

betreffenden Freigegenstand in mindestens drei

Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder über

die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen

eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt

haben; jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum

lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben."

5. § 11 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) für die Klausurarbeit in Mathematik sind

zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs

verschiedenartigen Beispielen (bei Aufgaben

verschiedenen Umfangs ist ihre Gewichtung

ersichtlich zu machen),".

6. § 13 Abs. 8 und 9 haben zu lauten

„(8) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem

Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander

unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen,

wobei eine Streuung über den Lehrstoff der

Oberstufe anzustreben ist; dabei ist § 38 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes zu beachten. Die Aufgabenstellungen

in den einzelnen mündlichen Teilprüfungen

sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet

vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden

zu bestimmen. Hiebei ist in den Fremdsprachen

eine Aufgabe im Zusammenhang mit

einem Text, in der lebenden Fremdsprache allenfalls

als Tonbandaufzeichnung, vorzulegen; in

Deutsch kann eine Aufgabe im Zusammenhang mit

einem Text gestellt werden; in Elektronischer

Datenverarbeitung ist eine Aufgabe zu stellen, die

am Computer zu lösen ist.

(9) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß

Abs. 8 vorgelegten Aufgaben zu wählen. Hiebei hat

er in den Fremdsprachen und in Deutsch jedenfalls

die im Zusammenhang mit dem vorgelegten Text

gestellte Aufgabe, in Musikerziehung und Instrumentalmusik

im Oberstufenrealgymnasium mit

Instrumentalmusik, in Musikerziehung sowie in

Bildnerischer Erziehung die nach Maßgabe des

Abs. 10 vorgelegte Aufgabe in Zusammenhang mit

der praktischen Aufgabenstellung und in Elektronischer

Datenverarbeitung die am Computer zu

lösende Aufgabe zu wählen."

7. § 20 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei

Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung

aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten)

zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung aus diesen

Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin

zuzulassen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

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