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191. Verordnung: Verantwortliche Personen beim Bergbau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Verantwortliche Personen beim Bergbau

Auf Grund der §§ 158 und 165 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 520/1982 wird verordnet

Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern

und Betriebsaufsehern

§ 1. Als einschlägige Hochschulausbildung im

Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für

Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen

oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend

1. Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,

a) wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Bergwesen, Erdölwesen oder Markscheidewesen

oder im Studienzweig Montangeologie

an der Montanuniversität

Leoben,

b) bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Erdölwesen an der Montanuniversität

Leoben oder bei Abschluß vor 1955 oder

nach 1955 nach der früheren Studienordnung

eine erfolgreich abgeschlossene

Hochschulausbildung in der Studienrichtung

Bergwesen an der Montanuniversität

Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten

nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen,

auch eine nach 1955

erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Bergwesen

an der Montanuniversität Leoben oder

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Markscheidewesen an der Montanuniversität

Leoben;

2. Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2

a) bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Erdölwesen an der Montanuniversität

Leoben oder bei Abschluß vor 1955 oder

nach 1955 nach der früheren Studienordnung

eine erfolgreich abgeschlossene

Hochschulausbildung in der Studienrichtung

Bergwesen an der Montanuniversität

Leoben,

b) bei Gewinnung anderer mineralischer

Rohstoffe

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Bergwesen an der Montanuniversität

Leoben;

3. Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,

wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe

gespeichert werden, oder bei überwiegend

damit zusammenhängenden Vorarbeiten

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Erdölwesen

an der Montanuniversität Leoben oder bei

Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der

früheren Studienordnung eine erfolgreich

abgeschlossene Hochschulausbildung in der

Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität

Leoben;

4. Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3

a) bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Erdölwesen an der Montanuniversität

Leoben, in der Studienrichtung Verfahrenstechnik

oder Technische Chemie an

einer inländischen Universität oder bei

Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach

der früheren Studienordnung eine erfolgreich

abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Bergwesen

an der Montanuniversität Leoben,

b) bei Aufbereitung anderer mineralischer

Rohstoffe

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Bergwesen oder Gesteinshüttenwesen an

der Montanuniversität Leoben, bei Aufbereitung

von Steinsalz und den mit diesem

vorkommenden Salzen auch eine erfolgreich

abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Verfahrenstechnik

an einer inländischen Universität;

5. Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten

im Sinn des § 132 Abs. 1

a) bei Veredlung und Weiterverarbeitung

von Kohlenwasserstoffen

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Erdölwesen an der Montanuniversität

Leoben, in der Studienrichtung Verfahrenstechnik

oder Technische Chemie an

einer inländischen Universität oder bei

Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach

der früheren Studienordnung eine erfolgreich

abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Bergwesen

an der Montanuniversität Leoben,

b) bei Veredlung und Weiterverarbeitung

anderer mineralischer Rohstoffe

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung

Bergwesen, Gesteinshüttenwesen oder

Hüttenwesen an der Montanuniversität

Leoben, bei Veredlung und Weiterverarbeitung

von Steinsalz und den mit diesem

vorkommenden Salzen auch eine erfolgreich

abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Verfahrenstechnik

an einer inländischen Universität;

6. Bauangelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Bauingenieurwesen

an einer inländischen Universität

oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an einer inländischen Höheren Lehranstalt

für Bautechnik — Hochbau (für Hochbau)

oder für Bautechnik — Tiefbau (für

Tiefbau);

7. Maschinenbauangelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen,

Bergwesen oder Erdölwesen

an der Montanuniversität Leoben oder in der

Studienrichtung Maschinenbau an einer

inländischen Universität oder eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen

Höheren Lehranstalt für Maschinenbau;

8. elektrotechnischen Angelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung

in der Studienrichtung Elektrotechnik

an einer inländischen Universität oder

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an einer inländischen Höheren Lehranstalt für

Elektrotechnik.

§ 2. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen

Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes

1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige

Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des

§ 150 Abs. 3 mit überwiegend

1. Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,

a) wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an der Berg- und Hüttenschule

Leoben, Abteilung Bergbau, ohne untertägigen

Bergbau auch ein erfolgreich abgeschlossener

Techniker-Lehrgang an der

Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,

Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung an der

nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule

in Wien, Abteilung Bohrmeister,

oder eine erfolgreich abgeschlossene,

vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie als gleichwertig

anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher

mit eingeschränktem Aufgabenbereich

und eingeschränkten Befugnissen auch ein

erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-

Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule

in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik,

oder eine erfolgreich abgeschlossene,

vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie als gleichwertig

anerkannte Ausbildung,

b) bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-

Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule

in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik,

eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung an der nicht mehr bestehenden

Bohr- und Fördermeisterschule in

Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine

erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

als gleichwertig anerkannte Ausbildung,

für Betriebsaufseher mit eingeschränktem

Aufgabenbereich und eingeschränkten

Befugnissen auch ein erfolgreich

abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang

an der Deutschen Bohrmeisterschule

in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder

eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und

Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,

beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten

nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen,

auch eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung an der Berg-

und Hüttenschule Leoben, Abteilung

Bergbau;

2. Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2

a) bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-

Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule

in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,

eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung an der nicht mehr bestehenden

Bohr- und Fördermeisterschule in

Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister),

oder eine erfolgreich abgeschlossene,

vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie als gleichwer-

tig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher

mit eingeschränktem Aufgabenbereich

und eingeschränkten Befugnissen

auch ein erfolgreich abgeschlossener

Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen

Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung

Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene,

vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie als gleichwertig

anerkannte Ausbildung,

b) bei Gewinnung anderer mineralischer

Rohstoffe

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an der Berg- und Hüttenschule

Leoben, Abteilung Bergbau;

3. Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,

wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe

gespeichert werden, oder bei überwiegend

damit zusammenhängenden Vorarbeiten

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-

Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule

in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an der nicht mehr bestehenden Bohr- und

Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister

(Behandlungsmeister), oder eine

erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie als

gleichwertig anerkannte Ausbildung, für

Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich

und eingeschränkten Befugnissen

auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-

Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule

in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,

oder eine erfolgreich abgeschlossene,

vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie als gleichwertig anerkannte

Ausbildung;

4. Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3

a) bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-

oder Schichtführer-Lehrgang an der

Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,

Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung an der

nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule

in Wien, Abteilung Fördermeister

(Behandlungsmeister), eine

erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

als gleichwertig anerkannte Ausbildung,

eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung an einer inländischen Höheren

Lehranstalt für technische Chemie

oder an einer inländischen Fachschule für

Technische Chemie,

b) bei Aufbereitung anderer mineralischer

Rohstoffe

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an der Berg- und Hüttenschule

Leoben, Abteilung Bergbau;

5. Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten

im Sinn des § 132 Abs. 1

a) bei Veredlung und Weiterverarbeitung

von Kohlenwasserstoffen

ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-

oder Schichtführer-Lehrgang an der

Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,

Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich

abgeschlossene Ausbildung an der

nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule

in Wien, Abteilung Fördermeister

(Behandlungsmeister), eine

erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

als gleichwertig anerkannte Ausbildung,

eine erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung an einer inländischen Höheren

Lehranstalt für technische Chemie

oder an einer inländischen Fachschule für

Technische Chemie,

b) bei Veredlung und Weiterverarbeitung

anderer mineralischer Rohstoffe

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an der Berg- und Hüttenschule

Leoben, Abteilung Bergbau;

6. Bauangelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an einer inländischen Höheren Lehranstalt für

Bautechnik — Hochbau (für Hochbau) oder

für Bautechnik — Tiefbau (für Tiefbau) oder

an einer inländischen Baufachschule;

7. Maschinenbauangelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an einer inländischen Höheren Lehranstalt für

Maschinenbau, für Maschinenbau —

Betriebstechhik, für Maschinenbau — Kraftfahrzeugbau,

für Maschinenbau — Schweißtechnik

oder für Maschinenbau — Hüttentechnik,

an einer inländischen Fachschule für

Maschinenbau oder an einer inländischen

Werkmeisterschule für Maschinenbau;

8. elektrotechnischen Angelegenheiten

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

an einer inländischen Höheren Lehranstalt für

Elektrotechnik oder für Elektrische Nachrichtentechnik

und Elektronik, an einer inländischen

Fachschule für Elektrotechnik oder an

einer inländischen Werkmeisterschule für

Elektrotechnik.

(2) Werden für Bergbaubetriebe, selbständige

Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des

§ 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 Betriebsaufseher

für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten

oder elektrotechnische Angelegenheiten

bestellt, so gilt als Ausbildung an einer einschlägigen

Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 die jeweils

in Betracht kommende Ausbildung nach Abs. 1 Z 6

bis 8 und als einschlägige Hochschulausbildung die

jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach § 1

Z 6 bis 8.

§ 3. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen

oder Abteilungen im Fall des § 150

Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend

Tätigkeiten anderer als der in den §§ 1 und 2 angeführten

Art bestimmt der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einzelfall, welche

Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als

einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung

ist nach der Art der überwiegend ausgeübten

Tätigkeiten zu treffen.

§ 4. Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt,

wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes,

der selbständigen Betriebsabteilung oder der

Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes

1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten

bezieht.

§ 5. Eine an einer ausländischen Hochschule

oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie der

entsprechenden, nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung

verlangten Ausbildung entspricht.

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen

einer entsprechenden Vorbildung

§ 6. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer

selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen

im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975

sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung der entsprechenden

im § 1 oder § 3 dieser Verordnung

genannten Studienrichtung oder des entsprechenden

darin genannten Studienzweiges Kenntnisse

soweit nachzuweisen, als sie für die Leitung des

betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden

selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden

Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 erforderlich

sind.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung

zur technischen Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb,

einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen

im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes

1975 sind in den Prüfungsgebieten der Reife- oder

Abschlußprüfung der entsprechenden im § 2 oder

§ 3 dieser Verordnung genannten Lehranstalt

Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für die

technische Aufsicht beim betreffenden Bergbaubetrieb,

bei der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung

oder den betreffenden Abteilungen im Fall

des § 150 Abs. 3 erforderlich sind.

(3) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Kenntnisse

sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie

Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl.

oder durch eine Prüfung durch Sachverständige

nachzuweisen, die von der für die Anerkennung

der Bestellung zuständigen Bergbehörde bestimmt

werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von

Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für

Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen

Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter

Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als

gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch

Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu

erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden

ist.

§ 7. Bei Fehlen der für einen verantwortlichen

Markscheider nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes

1975 verlangten Vorbildung sind in den nicht als

Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten

Diplomprüfung der Studienrichtung Markscheidewesen

an der Montanuniversität Leoben Kenntnisse

soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden

Bergbaubetrieb erforderlich sind. Sie sind

durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie

Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl.

oder durch eine Prüfung durch Sachverständige

nachzuweisen, die vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie bestimmt werden. Wird ein

Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen

sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht

oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163

Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für

Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine

Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen

Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis

erbracht worden ist.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 8. Für die Leitung von Bergbaubetrieben, selbständigen

Betriebsabteilungen oder Abteilungen im

Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist bei

Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung

eine mindestens einjährige, bei Fehlen einer solchen

eine mindestens zweijährige Verwendung als

Betriebsaufseher bei einem Bergbaubetrieb, einer

selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen

im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art und

nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen.

Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die

Betriebsarten nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung

maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige

Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall

des § 150 Abs. 3 mit untertägigem Bergbau, mit

schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten

Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau

muß die Betriebsaufseherfunktion bei einem ebensolchen

Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen

Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen

im Fall des § 150 Abs. 3 ausgeübt worden sein.

Die übrige praktische Verwendung nach § 154

Abs. 4 muß einschlägiger Art gewesen sein und

mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt

haben, wie sie Betriebsaufseher für Bergbaubetriebe,

selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen

im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger

Art haben müssen. Eine vor oder während der Studien

ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger

Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr

anzurechnen.

§ 9. Für die technische Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb,

einer selbständigen Betriebsabteilung

oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes

1975 ist, soweit nicht der § 154 Abs. 4

zweiter Satz anzuwenden ist, eine praktische Verwendung

einschlägiger Art nachzuweisen, die mindestens

fachliche Kenntnisse vorausgesetzt hat, wie

sie Häuer, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer,

einschlägig tätige Facharbeiter oder diesen gleichzuhaltende

einschlägig tätige Arbeitnehmer haben

müssen. Bei Vorhandensein einer entsprechenden

Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen

Verwendung auf einen Bergbaubetrieb, eine

selbständige Betriebsabteilung oder Abteilungen im

Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art und

nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei

Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens

zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe,

selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen

im Fall des § 150 Abs. 3 mit untertägigem

Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder

explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit

Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung

im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen

Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen

Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im

Fall des § 150 Abs. 3 erfolgt sein. Eine vor oder

während der Studien oder des Besuches einer Lehranstalt

ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger

Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr

auf die übrige nach § 154 Abs. 4 erforderliche praktische

Verwendung anzurechnen.

§ 10. Die für einen verantwortlichen Markscheider

nach § 163 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderliche

praktische Verwendung muß sich auf Vermessungen

bei Bergbaubetrieben sowie auf die

Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken

bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem

Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche

Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie

von Lagerstätten. Bei Vorhandensein einer entsprechenden

Vorbildung muß mindestens ein Jahr

der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb

einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren

Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden

Vorbildung sind mindestens zwei Jahre

erforderlich. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem

Bergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten

Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb

erfolgt sein. Eine vor oder während der

Studien ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger

Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem

Jahr auf die übrige nach § 163 Abs. 3 erforderliche

praktische Verwendung anzurechnen.

Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften durch

die Bergbehörden

§ 11. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis

der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten

Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist

von einem der für die Anerkennung der Bestellung

zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen

einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen

Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.

§ 12. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter

und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende

Rechtsvorschriften zu erstrecken

1. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen

und Abteilungen im Fall des § 150

Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend

Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,

Speichertätigkeiten oder mit diesen

zusammenhängenden Vorarbeiten

a) das Berggesetz 1975, die Bestimmungen

über das Bergbauberechtigungswesen

jedoch nur in Grundzügen,

b) die wichtigsten Bestimmungen der von

den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen

Vorschriften,

c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in

Betracht kommenden Vorschriften über

durchzuführende Schutzmaßnahmen,

d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten

auf dem Berggesetz 1975 beruhenden

Verordnungen und für Bergbaubetriebe

bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;

2. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen

und Abteilungen im Fall des § 150

Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1

angeführten Tätigkeiten

a) das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen

betreffenden Bestimmungen,

b) die wichtigsten Bestimmungen der von

den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen

Vorschriften,

c) die für die betreffende Betriebsart je nach

Bergbauzweig in Betracht kommenden

Vorschriften über durchzuführende

Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter

fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz

1975 beruhenden Verordnungen und

für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen

Vorschriften.

(2) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf

folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken

1. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen

und Abteilungen im Fall des § 150

Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend

Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,

Speichertätigkeiten oder mit diesen

zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit

nicht Abs. 3 gilt,

a) das Berggesetz 1975 in Grundzügen,

b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in

Betracht kommenden Vorschriften über

durchzuführende Schutzmaßnahmen,

c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten

auf dem Berggesetz 1975 beruhenden

Verordnungen und für Bergbaubetriebe

bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften

in Grundzügen;

2. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen

und Abteilungen im Fall des § 150

Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1

angeführten Tätigkeiten

a) das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen

betreffenden Bestimmungen

in Grundzügen,

b) die für die betreffende Betriebsart je nach

Bergbauzweig in Betracht kommenden

Vorschriften über durchzuführende

Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen

die nicht unter diese Vorschriften fallenden

wichtigsten auf dem Berggesetz 1975

beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe

bedeutsamen arbeitsrechtlichen

Vorschriften.

(3) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten,

Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische

Angelegenheiten sind die im Abs. 2 Z 2

bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der

Prüfung.

§ 13. Die Prüfung hat sich für verantwortliche

Markscheider auf folgende Rechtsvorschriften zu

erstrecken

1. das Berggesetz 1975,

2. sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit

diese für den verantwortlichen Markscheider

in Betracht kommen,

3. die wichtigsten Bestimmungen der von den

Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen

Vorschriften,

4. die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs-

und grundbuchsrechtlichen Vorschriften

in Grundzügen.

§ 14. Wird der Nachweis einer hinreichenden

Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975

angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von

Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer

Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt

nur für einzelne der in den §§ 12 und 13 dieser Verordnung

bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht

oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198

Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften

nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter

Satz oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz nur für

ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine

Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen

Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu

beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden

ist.

§ 15. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis

auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden,

wenn sie nicht bestanden wurde.

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