191. Verordnung: Verantwortliche Personen beim Bergbau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 158 und 165 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 520/1982 wird verordnet
Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern
und Betriebsaufsehern
§ 1. Als einschlägige Hochschulausbildung im
Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen
oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend
1. Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,
a) wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Bergwesen, Erdölwesen oder Markscheidewesen
oder im Studienzweig Montangeologie
an der Montanuniversität
Leoben,
b) bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Erdölwesen an der Montanuniversität
Leoben oder bei Abschluß vor 1955 oder
nach 1955 nach der früheren Studienordnung
eine erfolgreich abgeschlossene
Hochschulausbildung in der Studienrichtung
Bergwesen an der Montanuniversität
Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten
nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen,
auch eine nach 1955
erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Bergwesen
an der Montanuniversität Leoben oder
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Markscheidewesen an der Montanuniversität
Leoben;
2. Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2
a) bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Erdölwesen an der Montanuniversität
Leoben oder bei Abschluß vor 1955 oder
nach 1955 nach der früheren Studienordnung
eine erfolgreich abgeschlossene
Hochschulausbildung in der Studienrichtung
Bergwesen an der Montanuniversität
Leoben,
b) bei Gewinnung anderer mineralischer
Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Bergwesen an der Montanuniversität
Leoben;
3. Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,
wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe
gespeichert werden, oder bei überwiegend
damit zusammenhängenden Vorarbeiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Erdölwesen
an der Montanuniversität Leoben oder bei
Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der
früheren Studienordnung eine erfolgreich
abgeschlossene Hochschulausbildung in der
Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität
Leoben;
4. Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3
a) bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Erdölwesen an der Montanuniversität
Leoben, in der Studienrichtung Verfahrenstechnik
oder Technische Chemie an
einer inländischen Universität oder bei
Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach
der früheren Studienordnung eine erfolgreich
abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Bergwesen
an der Montanuniversität Leoben,
b) bei Aufbereitung anderer mineralischer
Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Bergwesen oder Gesteinshüttenwesen an
der Montanuniversität Leoben, bei Aufbereitung
von Steinsalz und den mit diesem
vorkommenden Salzen auch eine erfolgreich
abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Verfahrenstechnik
an einer inländischen Universität;
5. Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
im Sinn des § 132 Abs. 1
a) bei Veredlung und Weiterverarbeitung
von Kohlenwasserstoffen
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Erdölwesen an der Montanuniversität
Leoben, in der Studienrichtung Verfahrenstechnik
oder Technische Chemie an
einer inländischen Universität oder bei
Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach
der früheren Studienordnung eine erfolgreich
abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Bergwesen
an der Montanuniversität Leoben,
b) bei Veredlung und Weiterverarbeitung
anderer mineralischer Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung
Bergwesen, Gesteinshüttenwesen oder
Hüttenwesen an der Montanuniversität
Leoben, bei Veredlung und Weiterverarbeitung
von Steinsalz und den mit diesem
vorkommenden Salzen auch eine erfolgreich
abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Verfahrenstechnik
an einer inländischen Universität;
6. Bauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Bauingenieurwesen
an einer inländischen Universität
oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an einer inländischen Höheren Lehranstalt
für Bautechnik — Hochbau (für Hochbau)
oder für Bautechnik — Tiefbau (für
Tiefbau);
7. Maschinenbauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen,
Bergwesen oder Erdölwesen
an der Montanuniversität Leoben oder in der
Studienrichtung Maschinenbau an einer
inländischen Universität oder eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen
Höheren Lehranstalt für Maschinenbau;
8. elektrotechnischen Angelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
in der Studienrichtung Elektrotechnik
an einer inländischen Universität oder
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
Elektrotechnik.
§ 2. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen
Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige
Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des
§ 150 Abs. 3 mit überwiegend
1. Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,
a) wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an der Berg- und Hüttenschule
Leoben, Abteilung Bergbau, ohne untertägigen
Bergbau auch ein erfolgreich abgeschlossener
Techniker-Lehrgang an der
Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Fachrichtung Bohrtechnik, eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an der
nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule
in Wien, Abteilung Bohrmeister,
oder eine erfolgreich abgeschlossene,
vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie als gleichwertig
anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher
mit eingeschränktem Aufgabenbereich
und eingeschränkten Befugnissen auch ein
erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-
Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule
in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik,
oder eine erfolgreich abgeschlossene,
vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie als gleichwertig
anerkannte Ausbildung,
b) bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-
Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule
in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik,
eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung an der nicht mehr bestehenden
Bohr- und Fördermeisterschule in
Wien, Abteilung Bohrmeister, oder eine
erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
für Betriebsaufseher mit eingeschränktem
Aufgabenbereich und eingeschränkten
Befugnissen auch ein erfolgreich
abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang
an der Deutschen Bohrmeisterschule
in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, oder
eine erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und
Industrie als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten
nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen,
auch eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an der Berg-
und Hüttenschule Leoben, Abteilung
Bergbau;
2. Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2
a) bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-
Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule
in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,
eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung an der nicht mehr bestehenden
Bohr- und Fördermeisterschule in
Wien, Abteilung Fördermeister (Behandlungsmeister),
oder eine erfolgreich abgeschlossene,
vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie als gleichwer-
tig anerkannte Ausbildung, für Betriebsaufseher
mit eingeschränktem Aufgabenbereich
und eingeschränkten Befugnissen
auch ein erfolgreich abgeschlossener
Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen
Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung
Fördertechnik, oder eine erfolgreich abgeschlossene,
vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie als gleichwertig
anerkannte Ausbildung,
b) bei Gewinnung anderer mineralischer
Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an der Berg- und Hüttenschule
Leoben, Abteilung Bergbau;
3. Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,
wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe
gespeichert werden, oder bei überwiegend
damit zusammenhängenden Vorarbeiten
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-
Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule
in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an der nicht mehr bestehenden Bohr- und
Fördermeisterschule in Wien, Abteilung Fördermeister
(Behandlungsmeister), oder eine
erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie als
gleichwertig anerkannte Ausbildung, für
Betriebsaufseher mit eingeschränktem Aufgabenbereich
und eingeschränkten Befugnissen
auch ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-
Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule
in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,
oder eine erfolgreich abgeschlossene,
vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie als gleichwertig anerkannte
Ausbildung;
4. Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3
a) bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-
oder Schichtführer-Lehrgang an der
Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an der
nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule
in Wien, Abteilung Fördermeister
(Behandlungsmeister), eine
erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung an einer inländischen Höheren
Lehranstalt für technische Chemie
oder an einer inländischen Fachschule für
Technische Chemie,
b) bei Aufbereitung anderer mineralischer
Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an der Berg- und Hüttenschule
Leoben, Abteilung Bergbau;
5. Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
im Sinn des § 132 Abs. 1
a) bei Veredlung und Weiterverarbeitung
von Kohlenwasserstoffen
ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-
oder Schichtführer-Lehrgang an der
Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Fachrichtung Fördertechnik, eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an der
nicht mehr bestehenden Bohr- und Fördermeisterschule
in Wien, Abteilung Fördermeister
(Behandlungsmeister), eine
erfolgreich abgeschlossene, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung an einer inländischen Höheren
Lehranstalt für technische Chemie
oder an einer inländischen Fachschule für
Technische Chemie,
b) bei Veredlung und Weiterverarbeitung
anderer mineralischer Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an der Berg- und Hüttenschule
Leoben, Abteilung Bergbau;
6. Bauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
Bautechnik — Hochbau (für Hochbau) oder
für Bautechnik — Tiefbau (für Tiefbau) oder
an einer inländischen Baufachschule;
7. Maschinenbauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
Maschinenbau, für Maschinenbau —
Betriebstechhik, für Maschinenbau — Kraftfahrzeugbau,
für Maschinenbau — Schweißtechnik
oder für Maschinenbau — Hüttentechnik,
an einer inländischen Fachschule für
Maschinenbau oder an einer inländischen
Werkmeisterschule für Maschinenbau;
8. elektrotechnischen Angelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
Elektrotechnik oder für Elektrische Nachrichtentechnik
und Elektronik, an einer inländischen
Fachschule für Elektrotechnik oder an
einer inländischen Werkmeisterschule für
Elektrotechnik.
(2) Werden für Bergbaubetriebe, selbständige
Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des
§ 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 Betriebsaufseher
für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten
oder elektrotechnische Angelegenheiten
bestellt, so gilt als Ausbildung an einer einschlägigen
Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 die jeweils
in Betracht kommende Ausbildung nach Abs. 1 Z 6
bis 8 und als einschlägige Hochschulausbildung die
jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach § 1
Z 6 bis 8.
§ 3. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen
oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend
Tätigkeiten anderer als der in den §§ 1 und 2 angeführten
Art bestimmt der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einzelfall, welche
Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als
einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung
ist nach der Art der überwiegend ausgeübten
Tätigkeiten zu treffen.
§ 4. Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt,
wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes,
der selbständigen Betriebsabteilung oder der
Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes
1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten
bezieht.
§ 5. Eine an einer ausländischen Hochschule
oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie der
entsprechenden, nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung
verlangten Ausbildung entspricht.
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen
einer entsprechenden Vorbildung
§ 6. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
zur Leitung eines Bergbaubetriebes, einer
selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen
im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975
sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung der entsprechenden
im § 1 oder § 3 dieser Verordnung
genannten Studienrichtung oder des entsprechenden
darin genannten Studienzweiges Kenntnisse
soweit nachzuweisen, als sie für die Leitung des
betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden
selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden
Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 erforderlich
sind.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
zur technischen Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb,
einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen
im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes
1975 sind in den Prüfungsgebieten der Reife- oder
Abschlußprüfung der entsprechenden im § 2 oder
§ 3 dieser Verordnung genannten Lehranstalt
Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für die
technische Aufsicht beim betreffenden Bergbaubetrieb,
bei der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung
oder den betreffenden Abteilungen im Fall
des § 150 Abs. 3 erforderlich sind.
(3) Die im Abs. 1 und 2 angeführten Kenntnisse
sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie
Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl.
oder durch eine Prüfung durch Sachverständige
nachzuweisen, die von der für die Anerkennung
der Bestellung zuständigen Bergbehörde bestimmt
werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von
Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für
Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen
Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter
Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als
gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch
Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu
erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden
ist.
§ 7. Bei Fehlen der für einen verantwortlichen
Markscheider nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 verlangten Vorbildung sind in den nicht als
Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten
Diplomprüfung der Studienrichtung Markscheidewesen
an der Montanuniversität Leoben Kenntnisse
soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden
Bergbaubetrieb erforderlich sind. Sie sind
durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie
Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl.
oder durch eine Prüfung durch Sachverständige
nachzuweisen, die vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie bestimmt werden. Wird ein
Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht
oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163
Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für
Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine
Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen
Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis
erbracht worden ist.
Art der erforderlichen praktischen Verwendung
§ 8. Für die Leitung von Bergbaubetrieben, selbständigen
Betriebsabteilungen oder Abteilungen im
Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist bei
Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung
eine mindestens einjährige, bei Fehlen einer solchen
eine mindestens zweijährige Verwendung als
Betriebsaufseher bei einem Bergbaubetrieb, einer
selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen
im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art und
nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen.
Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die
Betriebsarten nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung
maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige
Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall
des § 150 Abs. 3 mit untertägigem Bergbau, mit
schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten
Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau
muß die Betriebsaufseherfunktion bei einem ebensolchen
Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen
Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen
im Fall des § 150 Abs. 3 ausgeübt worden sein.
Die übrige praktische Verwendung nach § 154
Abs. 4 muß einschlägiger Art gewesen sein und
mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt
haben, wie sie Betriebsaufseher für Bergbaubetriebe,
selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen
im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger
Art haben müssen. Eine vor oder während der Studien
ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger
Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr
anzurechnen.
§ 9. Für die technische Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb,
einer selbständigen Betriebsabteilung
oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes
1975 ist, soweit nicht der § 154 Abs. 4
zweiter Satz anzuwenden ist, eine praktische Verwendung
einschlägiger Art nachzuweisen, die mindestens
fachliche Kenntnisse vorausgesetzt hat, wie
sie Häuer, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer,
einschlägig tätige Facharbeiter oder diesen gleichzuhaltende
einschlägig tätige Arbeitnehmer haben
müssen. Bei Vorhandensein einer entsprechenden
Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen
Verwendung auf einen Bergbaubetrieb, eine
selbständige Betriebsabteilung oder Abteilungen im
Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art und
nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei
Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens
zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe,
selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen
im Fall des § 150 Abs. 3 mit untertägigem
Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder
explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit
Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung
im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen
Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen
Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im
Fall des § 150 Abs. 3 erfolgt sein. Eine vor oder
während der Studien oder des Besuches einer Lehranstalt
ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger
Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr
auf die übrige nach § 154 Abs. 4 erforderliche praktische
Verwendung anzurechnen.
§ 10. Die für einen verantwortlichen Markscheider
nach § 163 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderliche
praktische Verwendung muß sich auf Vermessungen
bei Bergbaubetrieben sowie auf die
Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken
bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem
Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche
Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie
von Lagerstätten. Bei Vorhandensein einer entsprechenden
Vorbildung muß mindestens ein Jahr
der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb
einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren
Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden
Vorbildung sind mindestens zwei Jahre
erforderlich. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem
Bergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten
Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb
erfolgt sein. Eine vor oder während der
Studien ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger
Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem
Jahr auf die übrige nach § 163 Abs. 3 erforderliche
praktische Verwendung anzurechnen.
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften durch
die Bergbehörden
§ 11. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis
der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten
Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist
von einem der für die Anerkennung der Bestellung
zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen
einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen
Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.
§ 12. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter
und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende
Rechtsvorschriften zu erstrecken
1. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen
und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend
Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,
Speichertätigkeiten oder mit diesen
zusammenhängenden Vorarbeiten
a) das Berggesetz 1975, die Bestimmungen
über das Bergbauberechtigungswesen
jedoch nur in Grundzügen,
b) die wichtigsten Bestimmungen der von
den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften,
c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in
Betracht kommenden Vorschriften über
durchzuführende Schutzmaßnahmen,
d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten
auf dem Berggesetz 1975 beruhenden
Verordnungen und für Bergbaubetriebe
bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;
2. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen
und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1
angeführten Tätigkeiten
a) das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen
betreffenden Bestimmungen,
b) die wichtigsten Bestimmungen der von
den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften,
c) die für die betreffende Betriebsart je nach
Bergbauzweig in Betracht kommenden
Vorschriften über durchzuführende
Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter
fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz
1975 beruhenden Verordnungen und
für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen
Vorschriften.
(2) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf
folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken
1. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen
und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend
Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,
Speichertätigkeiten oder mit diesen
zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit
nicht Abs. 3 gilt,
a) das Berggesetz 1975 in Grundzügen,
b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in
Betracht kommenden Vorschriften über
durchzuführende Schutzmaßnahmen,
c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten
auf dem Berggesetz 1975 beruhenden
Verordnungen und für Bergbaubetriebe
bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften
in Grundzügen;
2. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen
und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1
angeführten Tätigkeiten
a) das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen
betreffenden Bestimmungen
in Grundzügen,
b) die für die betreffende Betriebsart je nach
Bergbauzweig in Betracht kommenden
Vorschriften über durchzuführende
Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen
die nicht unter diese Vorschriften fallenden
wichtigsten auf dem Berggesetz 1975
beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe
bedeutsamen arbeitsrechtlichen
Vorschriften.
(3) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten,
Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische
Angelegenheiten sind die im Abs. 2 Z 2
bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der
Prüfung.
§ 13. Die Prüfung hat sich für verantwortliche
Markscheider auf folgende Rechtsvorschriften zu
erstrecken
1. das Berggesetz 1975,
2. sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit
diese für den verantwortlichen Markscheider
in Betracht kommen,
3. die wichtigsten Bestimmungen der von den
Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften,
4. die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs-
und grundbuchsrechtlichen Vorschriften
in Grundzügen.
§ 14. Wird der Nachweis einer hinreichenden
Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von
Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer
Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt
nur für einzelne der in den §§ 12 und 13 dieser Verordnung
bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht
oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198
Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften
nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter
Satz oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz nur für
ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine
Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen
Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu
beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden
ist.
§ 15. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis
auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden,
wenn sie nicht bestanden wurde.