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191. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Übermittlungsstellen im Sinn des

Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens

vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982,

über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit

in bürgerlichen Rechtssachen (berufenen

Bezirksgerichte.

(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen

Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen

Aufenthalt 'hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt,

so ist auch das Bezirksgericht zuständig,

in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter

des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke

I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt

Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht

Floridsdorf und für den Bezirk XXIII

das Bezirksgericht Liesing zuständig.

§ 2. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten

Übermittlungsstellen zur Übermittlung

von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn

des in § 1 genannten Übereinkommens nach den

folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.

§ 3. (1) Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn

des § 2 sind schriftlich anzubringen oder zu

Protokoll zu geben. Sie haben die für ihre Beurteilung

erforderlichen Angaben, vor allem über

das Verfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt

wird, und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

des Antragstellers zu enthalten.

(2) Den Anträgen sind alle für ihre Beurteilung

erforderlichen Unterlagen, vor allem ein

behördliches Zeugnis über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Antragstellers im

Sinn des Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 569/1973, beizufügen.

(3) Anträge und Unterlagen sind in einer der

Amtssprachen der ausländischen Empfangsstelle

abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese

Sprache zu versehen. Ist demnach eine Übersetzung

erforderlich und kann sie vom Antragsteller

wegen dessen Einkommens- und Vermögensvenhältnissen

nicht beigestellt werden, so

hat die Übermittlungsstelle von Amts wegen eine

Übersetzung zu beschaffen; die Kosten hierfür

hat der Bund au tragen.

§ 4. (1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen,

ob der Antrag und seine Beilagen den Erfordernissen

des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller

erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen

sind nicht notwendig.

(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag

und. seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle

unmittelbar im Weg des Bundesministeriums

für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg

ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser

ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.

(3) Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag

offensichtlich mutwillig, so hat sie seine

Übermittlung abzulehnen.

§ 5. (1) Empfangsstelle im Sinn des Art. 2

Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom

27. Jänner 1977 über die Übermittlung von

Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium

für Justiz.

(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle

hat die ihm von ausländischen Übermittlungsstellen

übermittelten Anträge auf Verfahrenshilfe

samt Unterlagen dem für die Entscheidung

über den Antrag zuständigen Gericht

zu übersenden.

§ 6. (1) Die Gewährung der Verfahrenshilfe

umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen

vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung

von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem

Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch

die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines

Rechtsanwalts im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 der

Zivilprozeßordnung. Bewilligt das Gericht die

Verfahrenshilfe, so hat es nach § 67 der Zivilprozeßordnung

vorzugehen und dem Bundesministerium

für Justiz als Empfangsstelle Namen

und Anschrift des zum Vertreter des Antragstellers

bestellten Rechtsanwalts zu berichten. In

jedem Fall hat es dem Bundesministerium für

Justiz eine Ausfertigung seiner Entscheidung

über den Antrag vorzulegen. Übersetzungen

und Beglaubigungen sind nicht notwendig.

(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle

hat die ausländische Übermittlungsstelle

von der Entscheidung über den Antrag zu

verständigen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in

Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen

vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung

von Anträgen auf Verfahrenshilfe für die

Republik Österreich in Kraft tritt.

§ 8. Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung

anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen

oder Übungen, nach denen Anträge auf

Verfahrenshilfe übermittelt werden können, nicht

aus.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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