191. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Übermittlungsstellen im Sinn des
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens
vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 190/1982,
über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen (berufenen
Bezirksgerichte.
(2) Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt 'hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt,
so ist auch das Bezirksgericht zuständig,
in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter
des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke
I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt
Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht
Floridsdorf und für den Bezirk XXIII
das Bezirksgericht Liesing zuständig.
§ 2. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten
Übermittlungsstellen zur Übermittlung
von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn
des in § 1 genannten Übereinkommens nach den
folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen.
§ 3. (1) Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn
des § 2 sind schriftlich anzubringen oder zu
Protokoll zu geben. Sie haben die für ihre Beurteilung
erforderlichen Angaben, vor allem über
das Verfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt
wird, und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers zu enthalten.
(2) Den Anträgen sind alle für ihre Beurteilung
erforderlichen Unterlagen, vor allem ein
behördliches Zeugnis über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Antragstellers im
Sinn des Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 569/1973, beizufügen.
(3) Anträge und Unterlagen sind in einer der
Amtssprachen der ausländischen Empfangsstelle
abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese
Sprache zu versehen. Ist demnach eine Übersetzung
erforderlich und kann sie vom Antragsteller
wegen dessen Einkommens- und Vermögensvenhältnissen
nicht beigestellt werden, so
hat die Übermittlungsstelle von Amts wegen eine
Übersetzung zu beschaffen; die Kosten hierfür
hat der Bund au tragen.
§ 4. (1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen,
ob der Antrag und seine Beilagen den Erfordernissen
des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller
erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen
sind nicht notwendig.
(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag
und. seine Beilagen an die ausländische Empfangsstelle
unmittelbar im Weg des Bundesministeriums
für Justiz weiterzuleiten; dieser Weg
ist auch bei einem weiteren Verkehr mit dieser
ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
(3) Erscheint der Übermittlungsstelle der Antrag
offensichtlich mutwillig, so hat sie seine
Übermittlung abzulehnen.
§ 5. (1) Empfangsstelle im Sinn des Art. 2
Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom
27. Jänner 1977 über die Übermittlung von
Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium
für Justiz.
(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle
hat die ihm von ausländischen Übermittlungsstellen
übermittelten Anträge auf Verfahrenshilfe
samt Unterlagen dem für die Entscheidung
über den Antrag zuständigen Gericht
zu übersenden.
§ 6. (1) Die Gewährung der Verfahrenshilfe
umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen
vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung
von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem
Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch
die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines
Rechtsanwalts im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 der
Zivilprozeßordnung. Bewilligt das Gericht die
Verfahrenshilfe, so hat es nach § 67 der Zivilprozeßordnung
vorzugehen und dem Bundesministerium
für Justiz als Empfangsstelle Namen
und Anschrift des zum Vertreter des Antragstellers
bestellten Rechtsanwalts zu berichten. In
jedem Fall hat es dem Bundesministerium für
Justiz eine Ausfertigung seiner Entscheidung
über den Antrag vorzulegen. Übersetzungen
und Beglaubigungen sind nicht notwendig.
(2) Das Bundesministerium für Justiz als Empfangsstelle
hat die ausländische Übermittlungsstelle
von der Entscheidung über den Antrag zu
verständigen.
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in
Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen
vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung
von Anträgen auf Verfahrenshilfe für die
Republik Österreich in Kraft tritt.
§ 8. Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung
anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen
oder Übungen, nach denen Anträge auf
Verfahrenshilfe übermittelt werden können, nicht
aus.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.