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191_1981 AT

191. Verordnung: Spengler-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Spengler-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Spengler (§ 94 Z 74 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Feilen,

4. Schneiden,

5. Abkanten, Biegen und Runden,

6. Sicken,

7. Drahteinlegen,

8. Weich- und Hartlöten,

9. Falzen,

10. Autogen- und Elektroschweißen,

11. Nieten,

12. Treiben,

13. Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 26 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

'besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in

vier Stunden erwartet werden können. Die

schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu

erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen

b) Masseberechnung von Blechen, Rund-

und Flacheisen,

c) Ermittlung des Verschnittes und der Verfalzung,

d) Ausdehnungsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

(Ausmaßermittlung, Preisberechnung,

Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen

Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten

und Abwicklungen zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen

1. Stahl

a) Roheisen- und Stahlerzeugung, Bestandteile

und Eigenschaften des Stahls, Stahlsorten,

b) Herstellung, Handelssorten und handelsübliche

Maßeinheiten von Blechen, Rundeisen,

Flacheisen, Draht, Nieten und sonstigen

einschlägigen Materialien,

c) Veredlung von Stahlblechen durch Verzinken,

Verzinnen und Verbleien;

2. Unedle Metalle und deren Legierungen (Gewinnung

und Eigenschaften von Zink, Zinn,

Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen).

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,

3. Löten (Weich- und Hartlöten),

4. Gasschmelz- und Lichtbogenschweißen,

5. Werkzeuge und Blechbearbeitungsmaschinen

(Arten, Behandlung, zweckmäßige Anwendung,

Aufstellung und wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit),

6. Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge (Anwendung

und Behandlung),

7. Schweißgase, Verwendung von Flaschengas

(Behandlung der Flaschen und Ventile).

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN

zu stellen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Spengler

§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Kupferschmiede (§ 94 Z 44 GewO

1973) verwandte Handwerk der Spengler hat

sich auf jene für das Handwerk der Spengler erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,

die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Kupferschmiede

nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in

einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in

einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Erstellung eines Gratfalzes,

2. Anschneiden von Gehrungen an dünnblechigen

Rinnen und Rohren.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in drei Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung

in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und

Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche

Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Spengler beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli

1981 außer Kraft.

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