191. Verordnung: Spengler-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Spengler (§ 94 Z 74 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Feilen,
4. Schneiden,
5. Abkanten, Biegen und Runden,
6. Sicken,
7. Drahteinlegen,
8. Weich- und Hartlöten,
9. Falzen,
10. Autogen- und Elektroschweißen,
11. Nieten,
12. Treiben,
13. Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 24 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 26 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
'besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
und im Gegenstand Fachzeichnen jeweils in
vier Stunden erwartet werden können. Die
schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und
nicht länger als eine Stunde dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen
b) Masseberechnung von Blechen, Rund-
und Flacheisen,
c) Ermittlung des Verschnittes und der Verfalzung,
d) Ausdehnungsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
(Ausmaßermittlung, Preisberechnung,
Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen
Zeichnung mit den erforderlichen Schnitten
und Abwicklungen zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen
1. Stahl
a) Roheisen- und Stahlerzeugung, Bestandteile
und Eigenschaften des Stahls, Stahlsorten,
b) Herstellung, Handelssorten und handelsübliche
Maßeinheiten von Blechen, Rundeisen,
Flacheisen, Draht, Nieten und sonstigen
einschlägigen Materialien,
c) Veredlung von Stahlblechen durch Verzinken,
Verzinnen und Verbleien;
2. Unedle Metalle und deren Legierungen (Gewinnung
und Eigenschaften von Zink, Zinn,
Kupfer und Aluminium sowie deren Legierungen).
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu
stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz,
3. Löten (Weich- und Hartlöten),
4. Gasschmelz- und Lichtbogenschweißen,
5. Werkzeuge und Blechbearbeitungsmaschinen
(Arten, Behandlung, zweckmäßige Anwendung,
Aufstellung und wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit),
6. Schweißgeräte und Schweißwerkzeuge (Anwendung
und Behandlung),
7. Schweißgase, Verwendung von Flaschengas
(Behandlung der Flaschen und Ventile).
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
2. ÖNORMEN
zu stellen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Spengler
§ 9. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Kupferschmiede (§ 94 Z 44 GewO
1973) verwandte Handwerk der Spengler hat
sich auf jene für das Handwerk der Spengler erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Kupferschmiede
nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in
einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und in
einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Erstellung eines Gratfalzes,
2. Anschneiden von Gehrungen an dünnblechigen
Rinnen und Rohren.
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in drei Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
ist nach vier Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer mündlichen Prüfung
in den Gegenständen Arbeitskunde (§ 7) und
Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die mündliche
Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und
nicht länger als eine Stunde dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Spengler beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli
1981 außer Kraft.