Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191_1979 AT

191. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet

§ 1. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel,

die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt

sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen

dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und

Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige händische

Geschirrspülmittel verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser

Verordnung sind Warenproben, das sind als

solche gekennzeichnete flüssige händische Geschirrspülmittel,

die unentgeltlich oder entgeltlich,

aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben

werden und deren Mindestfüllvolumen

geringer ist als das Mindestfüllvolumen des

kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen

Behältnisses.

§ 2. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel

dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von

250, 500, 750 oder 1000 Milliliter (ml) oder

einem ganzzahligen Vielfachen von 1000 ml gewerbsmäßig

verkauft, feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das

die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch

bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar sowie dauerhaft auf dem für

Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. die handelsübliche Sachbezeichnung;

5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)

oder Liter (l);

6. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten,

wenn in der Werbung eine besondere

Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe

zurückgeführt wird;

7. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der Importeur;

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die flüssige händische Geschirrspülmittel im

Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten

oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen

können, von wem sie ein bestimmtes

flüssiges händisches Geschirrspülmittel

erworben haben,

b) flüssige händische Geschirrspülmittel gekennzeichnet

oder deren Kennzeichnung

geändert haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte

flüssige händische Geschirrspülmittel

an Letztverbraucher abgeben.

§ 5. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel,

die dieser Verordnung nicht entsprechen und

vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert

worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur

bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder

importierte flüssige händische Geschirrspülmittel,

die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis

31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen,

feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

(3) Flüssige händische Geschirrspülmittel mit

einem Mindestfüllvolumen von 350 ml dürfen

bis 31. Dezember 1983 gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen

Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978

anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →