191. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet
§ 1. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel,
die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt
sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen
dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und
Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige händische
Geschirrspülmittel verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser
Verordnung sind Warenproben, das sind als
solche gekennzeichnete flüssige händische Geschirrspülmittel,
die unentgeltlich oder entgeltlich,
aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben
werden und deren Mindestfüllvolumen
geringer ist als das Mindestfüllvolumen des
kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen
Behältnisses.
§ 2. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel
dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von
250, 500, 750 oder 1000 Milliliter (ml) oder
einem ganzzahligen Vielfachen von 1000 ml gewerbsmäßig
verkauft, feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das
die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch
bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar sowie dauerhaft auf dem für
Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)
oder Liter (l);
6. die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten,
wenn in der Werbung eine besondere
Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe
zurückgeführt wird;
7. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der Importeur;
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die flüssige händische Geschirrspülmittel im
Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten
oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen
können, von wem sie ein bestimmtes
flüssiges händisches Geschirrspülmittel
erworben haben,
b) flüssige händische Geschirrspülmittel gekennzeichnet
oder deren Kennzeichnung
geändert haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte
flüssige händische Geschirrspülmittel
an Letztverbraucher abgeben.
§ 5. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel,
die dieser Verordnung nicht entsprechen und
vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert
worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur
bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder
importierte flüssige händische Geschirrspülmittel,
die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis
31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen,
feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3) Flüssige händische Geschirrspülmittel mit
einem Mindestfüllvolumen von 350 ml dürfen
bis 31. Dezember 1983 gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen
Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978
anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979
in Kraft.