191. Verordnung: Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften
(Lehramt an höheren
Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und
Ernährungswissenschaften ist an der Formal-
und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges
Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt
an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der
für die Anfertigung der Diplomarbeit und der
in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/
1977, vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5
Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von neun Semestern.
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier
Semester, der zweite Studienabschnitt fünf
Semester.
(2) Bei der Erfassung des Studienplanes für
den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)
sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen
dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere
auf die Lehrpläne der höheren Schulen,
Bedacht zu nehmen.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Im Studienzweig Haushalts- und
Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren
Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 52 Wochenstunden
aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den
gemäß lit. e zu inskribierenden Wochenstunden
mindestens 10 Wochenstunden und von den
gemäß lit. i zu inskribierenden Wochenstunden
mindestens 2 Wochenstunden praktische Lehrveranstaltungen
umfassen.
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a
bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der
in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können. Die Vorprüfungen gemäß § 7 Abs. 1
können im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3) Die im § 6 Abs. 2 lit. i vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert und die Vorprüfung
gemäß § 7 Abs. 3 über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
kann im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester mindestens 15 zu betragen.
(5) Die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Praktika
können nach Maßgabe des Studienplanes ganz
oder zum Teil auch im ersten Studienabschnitt
durchgeführt werden.
ERSTE DIPLOMPRÜFUNG
Vorprüfungen
§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum
abschließenden Teil oder zur kommissionellen
Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die
erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus
a) Allgemeiner Chemie mit Berücksichtigung
der Lebensmittelchemie und der Grundlagen
der Biochemie
b) Physik (technisch-physikalische Grundlagen)
c) Volkswirtschaftslehre.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Prüfungsfächer
§ 5. (1) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Betriebswirtschaftslehre
b) Ernährung des Menschen
c) Somatologie einschließlich Gesundheitslehre
d) Stoffwechselphysiologie
e) Allgemeine Biologie
f) Vorratshaltung und Vorratsschutz.
Die im § 3 Abs. 1 lit. c und d genannten
Pflichtfächer Buchhaltung und Kalkulation sowie
Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des
Haushalts sind dem unter lit. a genannten
Prüfungsfach zuzuordnen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten; sie kann im
Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als erste Wiederholung und kann
noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so
gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt
werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und
der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weißerer
Semester zu bewilligen.
(2) Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)
sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt
wurde, während des zweiten Studienabschnittes
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
57 Wochenstunden aus den unter lit. a
bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren. Wurde der Studienzweig Haushalts-
und Ernährungswissenschaften (Lehramt an
höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt,
so sind während des zweiten Studienabschnittes
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
55 Wochenstunden aus den unter lit. a
bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren.
Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den
gemäß lit. d zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
mindestens 15 Stunden praktische
Lehrveranstaltungen umfassen.
(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2
und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter lit. a bis c
und h genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften
und neunten Semester insgesamt mindestens
je 5, in den übrigen Semestern des zweiten
Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu
betragen.
ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG
Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen
§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
Vorprüfungen aus
a) Entwicklungspsychologie und Betriebspsychologie,
b) Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des
Konsumentenschutzes, und
c) Mikrobiologie und Hygiene
abzuliegen.
(2) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
nach Maßgabe des Studienplanes und
unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen
geeigneten Einrichtungen bis zu drei Praktika
in der Gesamtdauer von insgesamt drei
Monaten in Einrichtungen des Tourismus, des
Sozial- und Wohlfahrtswesens oder ähnlichen
Großhaushalten oder in Wirtschaftsbetrieben
nachzuweisen. Kein Praktikum darf weniger als
ein Monat dauern. Die Praktika können nach
Wahl des ordentlichen Hörers auch als Ferialpraktika
durchgeführt werden. Der Studienplan
hat festzulegen, welche besonderen Vorkenntnisse
für die Teilnahme an den Praktika erforderlich
sind.
(3) Sofern der Studienzweig Haushalts- und
Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren
Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde,
hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung
überdies nach Wahl entweder eine Vorprüfung
über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche
die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch
oder in wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung
über Wissenschaftscheorie der Naturwissenschaften
abzulegen.
(4) § 5 Abs. 3 ist auf die Vorprüfungen gemäß
Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Prüfungsfächer
§ 8. (1) Die Prüfungsfächer des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung sind
a) Biochemie
b) Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie
c) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation
des Haushaltes einschließlich ernährungswissenschaftlicher
Praxis und spezieller
Diätkunde
d) Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung
und Erste Hilfe in Haushalt und
Betrieb
e) Wohngestaltung unter humanökologischen
Aspekten.
Die in § 6 Abs. 2 lit. h genannten schulpraktischen
und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen
sind den unter lit. a bis e genannten Prüfungsfächern,
das in § 6 Abs. 2 lit. g genannte
Pflichtfach Textil- und Bekleidungskunde ist dem
unter lit. d genannten Prüfungsfach zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten Studienrichtung (Studienzweig)
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang
steht, dieser zweiten Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzuhalten.
VII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.