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191. Verordnung: Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Der Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften

(Lehramt an höheren

Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und

Ernährungswissenschaften ist an der Formal-

und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges

Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt

an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der

für die Anfertigung der Diplomarbeit und der

in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/

1977, vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5

Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von neun Semestern.

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier

Semester, der zweite Studienabschnitt fünf

Semester.

(2) Bei der Erfassung des Studienplanes für

den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)

sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen

dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere

auf die Lehrpläne der höheren Schulen,

Bedacht zu nehmen.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) Im Studienzweig Haushalts- und

Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren

Schulen) sind im ersten Studienabschnitt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 52 Wochenstunden

aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den

gemäß lit. e zu inskribierenden Wochenstunden

mindestens 10 Wochenstunden und von den

gemäß lit. i zu inskribierenden Wochenstunden

mindestens 2 Wochenstunden praktische Lehrveranstaltungen

umfassen.

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a

bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der

in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können. Die Vorprüfungen gemäß § 7 Abs. 1

können im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(3) Die im § 6 Abs. 2 lit. i vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert und die Vorprüfung

gemäß § 7 Abs. 3 über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

kann im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester mindestens 15 zu betragen.

(5) Die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Praktika

können nach Maßgabe des Studienplanes ganz

oder zum Teil auch im ersten Studienabschnitt

durchgeführt werden.

ERSTE DIPLOMPRÜFUNG

Vorprüfungen

§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum

abschließenden Teil oder zur kommissionellen

Ablegung der ersten Diplomprüfung ist die

erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus

a) Allgemeiner Chemie mit Berücksichtigung

der Lebensmittelchemie und der Grundlagen

der Biochemie

b) Physik (technisch-physikalische Grundlagen)

c) Volkswirtschaftslehre.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Prüfungsfächer

§ 5. (1) Die Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Betriebswirtschaftslehre

b) Ernährung des Menschen

c) Somatologie einschließlich Gesundheitslehre

d) Stoffwechselphysiologie

e) Allgemeine Biologie

f) Vorratshaltung und Vorratsschutz.

Die im § 3 Abs. 1 lit. c und d genannten

Pflichtfächer Buchhaltung und Kalkulation sowie

Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation des

Haushalts sind dem unter lit. a genannten

Prüfungsfach zuzuordnen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten; sie kann im

Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als erste Wiederholung und kann

noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so

gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt

werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und

der Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weißerer

Semester zu bewilligen.

(2) Im Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)

sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt

wurde, während des zweiten Studienabschnittes

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

57 Wochenstunden aus den unter lit. a

bis i genannten Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren. Wurde der Studienzweig Haushalts-

und Ernährungswissenschaften (Lehramt an

höheren Schulen) als zweite Studienrichtung gewählt,

so sind während des zweiten Studienabschnittes

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

55 Wochenstunden aus den unter lit. a

bis h genannten Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren.

Im Studienplan ist vorzusehen, daß von den

gemäß lit. d zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

mindestens 15 Stunden praktische

Lehrveranstaltungen umfassen.

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2

und 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter lit. a bis c

und h genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften

und neunten Semester insgesamt mindestens

je 5, in den übrigen Semestern des zweiten

Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 zu

betragen.

ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG

Besondere Zulassungsbedingungen und Vorprüfungen

§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

Vorprüfungen aus

a) Entwicklungspsychologie und Betriebspsychologie,

b) Verbrauchslehre mit Berücksichtigung des

Konsumentenschutzes, und

c) Mikrobiologie und Hygiene

abzuliegen.

(2) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

nach Maßgabe des Studienplanes und

unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen

geeigneten Einrichtungen bis zu drei Praktika

in der Gesamtdauer von insgesamt drei

Monaten in Einrichtungen des Tourismus, des

Sozial- und Wohlfahrtswesens oder ähnlichen

Großhaushalten oder in Wirtschaftsbetrieben

nachzuweisen. Kein Praktikum darf weniger als

ein Monat dauern. Die Praktika können nach

Wahl des ordentlichen Hörers auch als Ferialpraktika

durchgeführt werden. Der Studienplan

hat festzulegen, welche besonderen Vorkenntnisse

für die Teilnahme an den Praktika erforderlich

sind.

(3) Sofern der Studienzweig Haushalts- und

Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren

Schulen) als erste Studienrichtung gewählt wurde,

hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung

überdies nach Wahl entweder eine Vorprüfung

über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche

die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch

oder in wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung

über Wissenschaftscheorie der Naturwissenschaften

abzulegen.

(4) § 5 Abs. 3 ist auf die Vorprüfungen gemäß

Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Prüfungsfächer

§ 8. (1) Die Prüfungsfächer des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung sind

a) Biochemie

b) Lebensmittellehre und Lebensmitteltechnologie

c) Wirtschaftslehre und Arbeitsorganisation

des Haushaltes einschließlich ernährungswissenschaftlicher

Praxis und spezieller

Diätkunde

d) Haushaltstechnik einschließlich Unfallverhütung

und Erste Hilfe in Haushalt und

Betrieb

e) Wohngestaltung unter humanökologischen

Aspekten.

Die in § 6 Abs. 2 lit. h genannten schulpraktischen

und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen

sind den unter lit. a bis e genannten Prüfungsfächern,

das in § 6 Abs. 2 lit. g genannte

Pflichtfach Textil- und Bekleidungskunde ist dem

unter lit. d genannten Prüfungsfach zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten Studienrichtung (Studienzweig)

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang

steht, dieser zweiten Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist

mündlich abzuhalten.

VII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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