191. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Seilbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den
gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes der Seilbahnen
in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieses Fachverbandes und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 155 für die Beschäftigung
von Ausländern als Bedienstete festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Niederösterreich 3
Oberösterreich 5
Salzburg 25
Steiermark
Tirol 75
Vorarlberg 45.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.