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191_1977 AT

191. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Seilbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Seilbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für den

gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes der Seilbahnen

in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieses Fachverbandes und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 155 für die Beschäftigung

von Ausländern als Bedienstete festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Niederösterreich 3

Oberösterreich 5

Salzburg 25

Steiermark

Tirol 75

Vorarlberg 45.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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