Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191_1976 AT

191. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und

9 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1976, 1977 und 1978 Besondere

Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,

Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais

zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen

sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer

statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2

Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe

oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste,

Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln

sowie Probeziehungen bei Körnermais

durch vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu

dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,

Winterroggen und Sommergerste

oder einer Vollernte bei Körnermais von

bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen

einbezogenen Parzellen durch

die Erhebungsorgane feststellen zu lassen

und

c) über die im Zusammenhang mit der

Durchführung der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft z;u erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen

Bewirtschafter zu entrichten

a) im Jahre 1976 für die Vornahme von

Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für Probe-

und Nachrodungen bei Kartoffeln einen

Betrag von je S 45,— und für die Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag

von S 75,— für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von S 215,—;

b) im Jahre 1977 für die Vornahme von

Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für Probe-

und Nachrodungen bei Kartoffeln einen

Betrag von je S 50,— und für Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von

S 80,—, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen und

Sommergerste sowie für eine Vollernte bei

Körnermais einen Betrag von je S 225,—;

c) im Jahre 1978 für die Vornahme von

Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für Probe-

und Nachrodungen bei Kartoffeln einen

Betrag von je S 55,— und für Probeziehungen

bei Körnermais einen Betrag von

S 85,—, für die Vornahme eines Volldrusches

bei Winterweizen, Winterroggen

und Sommergerste sowie für eine Vollernte

bei Körnermais einen Betrag von

je S 235,—.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →