191. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 6 und der §§ 8 und
9 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1976, 1977 und 1978 Besondere
Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,
Sommergerste, Kartoffeln und Körnermais
zur Feststellung der Ernteerträge durchzuführen.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen
sind in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer
statistischen Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2
Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe
oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste,
Probe- und Nachrodungen bei Kartoffeln
sowie Probeziehungen bei Körnermais
durch vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane zu
dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,
Winterroggen und Sommergerste
oder einer Vollernte bei Körnermais von
bestimmten, in die Besonderen Ernteermittlungen
einbezogenen Parzellen durch
die Erhebungsorgane feststellen zu lassen
und
c) über die im Zusammenhang mit der
Durchführung der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft z;u erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen
Bewirtschafter zu entrichten
a) im Jahre 1976 für die Vornahme von
Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für Probe-
und Nachrodungen bei Kartoffeln einen
Betrag von je S 45,— und für die Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag
von S 75,— für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von S 215,—;
b) im Jahre 1977 für die Vornahme von
Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für Probe-
und Nachrodungen bei Kartoffeln einen
Betrag von je S 50,— und für Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von
S 80,—, für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen und
Sommergerste sowie für eine Vollernte bei
Körnermais einen Betrag von je S 225,—;
c) im Jahre 1978 für die Vornahme von
Probeschnitten bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für Probe-
und Nachrodungen bei Kartoffeln einen
Betrag von je S 55,— und für Probeziehungen
bei Körnermais einen Betrag von
S 85,—, für die Vornahme eines Volldrusches
bei Winterweizen, Winterroggen
und Sommergerste sowie für eine Vollernte
bei Körnermais einen Betrag von
je S 235,—.