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191_1975 AT

191. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für staatsanwaltschaftliche Beamte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für staatsanwaltschaftliche Beamte

Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 325, über

die Pauschalierung der Überstundenvergütungen

für staatsanwaltschaftliche Beamte wird wie folgt

abgeändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. Die pauschalierten Oberstundenvergütungen

werden in Hundertsätzen des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend

genannten Gruppen wie folgt festgesetzt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in

Kraft.

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