191. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für staatsanwaltschaftliche Beamte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 325, über
die Pauschalierung der Überstundenvergütungen
für staatsanwaltschaftliche Beamte wird wie folgt
abgeändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. Die pauschalierten Oberstundenvergütungen
werden in Hundertsätzen des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend
genannten Gruppen wie folgt festgesetzt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.