191. Kundmachung: Übertragung der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister
für Bauten und Technik, hat gemäß § 1
Abs. 1 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 115/1969, die Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der mit Bundesgesetz
vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße
(Autobahn) erklärten Tauernautobahn in
der Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg
(Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich
der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken
und. sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen
der Tauernautobahn Aktiengesellschaft
nach Maßgabe der Bestimmungen des Tauernautobahn-
Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/
1969, insbesondere dessen § 1 Abs. 2, 3 und 4
übertragen.
Die Tauernautobahn Aktiengesellschaft wurde
auch gemäß § 1 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes
ermächtigt, die für die Herstellung und
Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke
notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten für
und im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
zu erwerben.