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191_1970 AT

191. Kundmachung: Übertragung der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Kundmachung: Übertragung der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister

für Bauten und Technik, hat gemäß § 1

Abs. 1 des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 115/1969, die Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der mit Bundesgesetz

vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße

(Autobahn) erklärten Tauernautobahn in

der Strecke von Eben im Pongau bis Rennweg

(Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich

der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken

und. sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen

der Tauernautobahn Aktiengesellschaft

nach Maßgabe der Bestimmungen des Tauernautobahn-

Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 115/

1969, insbesondere dessen § 1 Abs. 2, 3 und 4

übertragen.

Die Tauernautobahn Aktiengesellschaft wurde

auch gemäß § 1 Abs. 2 des zitierten Bundesgesetzes

ermächtigt, die für die Herstellung und

Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke

notwendigen Grundflächen auf ihre Kosten für

und im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

zu erwerben.

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