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191. Bundesgesetz: Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern

jährlich bis 30. September eine Pauschalvergütung

für die unentgeltlichen Vertretungen,

welche die in ihren Listen eingetragenen Rechtsanwälte

als Armenvertreter in straf- und zivilgerichtlichen

Verfahren leisten, zu bezahlen.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für das

Jahr 1970

(3) Die Pauschalvergütung beträgt für das

Jahr 1971 und die folgenden Jahre

§ 2. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben die

Pauschalvergütung zur Unterstützung von erwerbsunfähigen

oder unverschuldet in Not geratenen

Rechtsanwälten, von Witwen und Waisen

von Rechtsanwälten oder für andere humanitäre

Standeszwecke zu verwenden.

(2) Der Ausschuß jeder Rechtsanwaltskammer

hat jährlich in der ersten Plenarversammlung der

Rechtsanwaltskammer über die Verwendung der

Pauschalvergütung Rechnung zu legen und dem

Bundesministerium für Justiz innerhalb der

nächsten vier Wochen zu berichten.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert das Bundesgesetz vom

31. März 1955, BGBl. Nr. 66, über die Zahlung

einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von

Rechtsanwälten als Armenvertreter in gerichtlichen

Verfahren in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 209/1959, BGBl. Nr. 183/1962

und BGBl. Nr. 101/1965 seine Wirksamkeit.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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