191. Bundesgesetz: Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern
jährlich bis 30. September eine Pauschalvergütung
für die unentgeltlichen Vertretungen,
welche die in ihren Listen eingetragenen Rechtsanwälte
als Armenvertreter in straf- und zivilgerichtlichen
Verfahren leisten, zu bezahlen.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt für das
Jahr 1970
(3) Die Pauschalvergütung beträgt für das
Jahr 1971 und die folgenden Jahre
§ 2. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben die
Pauschalvergütung zur Unterstützung von erwerbsunfähigen
oder unverschuldet in Not geratenen
Rechtsanwälten, von Witwen und Waisen
von Rechtsanwälten oder für andere humanitäre
Standeszwecke zu verwenden.
(2) Der Ausschuß jeder Rechtsanwaltskammer
hat jährlich in der ersten Plenarversammlung der
Rechtsanwaltskammer über die Verwendung der
Pauschalvergütung Rechnung zu legen und dem
Bundesministerium für Justiz innerhalb der
nächsten vier Wochen zu berichten.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert das Bundesgesetz vom
31. März 1955, BGBl. Nr. 66, über die Zahlung
einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von
Rechtsanwälten als Armenvertreter in gerichtlichen
Verfahren in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 209/1959, BGBl. Nr. 183/1962
und BGBl. Nr. 101/1965 seine Wirksamkeit.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.