191. Protokoll über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise
als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die
Regierung von Irland (im folgenden als „Irland"
bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf den Beitritt
Irlands zum Allgemeinen Abkommen gerichtet
waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Irland wird, sobald dieses Protokoll nach
Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des
Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels
XXXII und wendet nach Maßgabe dieses
Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig
wie folgt an
(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens
und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am
Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des
Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf seinen Artikel III enthalten sind, sowie
die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz
2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel
VI des Allgemeinen Abkommens enthalten
sind, -werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum
Teil II gehörig angesehen.
2.(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Irland anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens diejenigen, die in dem Text
enthalten sind, welcher der Schlußakte der
zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in der durch
solche Übereinkommen, die am Tage, an
dem Irland Vertragspartei wird, wenigstens
teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten
oder anderweitig modifizierten
Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß
Irland verpflichtet wäre, eine Bestimmung
eines solchen Übereinkommens anzuwenden,
bevor diese auf Grund des Übereinkommens
wirksam wird.
(b) Das im Artikel I Absatz 4 des Allgemeinen
Abkommens enthaltene Datum des
10. April 1947 in bezug auf Präferenzen
bei Einfuhrzöllen oder Belastungen, die
gemäß Absatz 2 lit. (b) des zitierten
Artikels zulässig sind, ist für Irland
durch das Datum dieses Protokolls zu ersetzen.
(c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens
auf das Datum dieses Abkommens
Bezug nehmen, ist für Irland das Datum
dieses Protokolls anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses
Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens für Irland.
4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens auf das
Datum dieses Abkommens Bezug nimmt,
ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware
anzuwenden ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll
beigeschlossenen Liste bildet, das
Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6
lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum dieses
Abkommens ist das für die diesem Protokoll
angeschlossene Liste anzuwendende
Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung
durch Irland bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch
zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien
und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag
nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Irland
in Kraft.
7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch
Irland stellt auch den Akt Irlands dar, um Vertragspartner
der folgenden Übereinkommen zu
werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX,
Genf, 10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen
Zollzugeständnisliste III — Brasilien,
Genf, 31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
8. Nachdem Irland nach Ziffer 1 dieses Protokolls
eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens
geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an
dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel
XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher dieser Termine
der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß diesem Absatz wird
für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens
nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
9. Irland kann die vorläufige Anwendung des
Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt
zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen;
eine derartige Zurücknahme wird
am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an
dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim
Generaldirektor einlangt.
10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor
hinterlegt, der unverzüglich eine beglaubigte Abschrift
desselben und eine Notifikation über jede
Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an
jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und an die Republik Irland
übermittelt.
11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni
eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer
einzigen Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll
angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen
eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim
GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Irland am 22. November
1967 unterzeichnet worden.