Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191_1968 AT

191. Protokoll über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Protokoll über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Irlands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien" beziehungsweise

als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die

Regierung von Irland (im folgenden als „Irland"

bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Irlands zum Allgemeinen Abkommen gerichtet

waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Irland wird, sobald dieses Protokoll nach

Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des

Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels

XXXII und wendet nach Maßgabe dieses

Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig

wie folgt an

(a) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am

Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des

Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf seinen Artikel III enthalten sind, sowie

die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz

2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel

VI des Allgemeinen Abkommens enthalten

sind, -werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum

Teil II gehörig angesehen.

2.(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Irland anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens diejenigen, die in dem Text

enthalten sind, welcher der Schlußakte der

zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in der durch

solche Übereinkommen, die am Tage, an

dem Irland Vertragspartei wird, wenigstens

teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten

oder anderweitig modifizierten

Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß

Irland verpflichtet wäre, eine Bestimmung

eines solchen Übereinkommens anzuwenden,

bevor diese auf Grund des Übereinkommens

wirksam wird.

(b) Das im Artikel I Absatz 4 des Allgemeinen

Abkommens enthaltene Datum des

10. April 1947 in bezug auf Präferenzen

bei Einfuhrzöllen oder Belastungen, die

gemäß Absatz 2 lit. (b) des zitierten

Artikels zulässig sind, ist für Irland

durch das Datum dieses Protokolls zu ersetzen.

(c) In jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf das Datum dieses Abkommens

Bezug nehmen, ist für Irland das Datum

dieses Protokolls anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses

Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens für Irland.

4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens auf das

Datum dieses Abkommens Bezug nimmt,

ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware

anzuwenden ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll

beigeschlossenen Liste bildet, das

Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses

Abkommens ist das für die diesem Protokoll

angeschlossene Liste anzuwendende

Datum das Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung

durch Irland bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch

zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien

und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag

nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Irland

in Kraft.

7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch

Irland stellt auch den Akt Irlands dar, um Vertragspartner

der folgenden Übereinkommen zu

werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX,

Genf, 10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen

Zollzugeständnisliste III — Brasilien,

Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

8. Nachdem Irland nach Ziffer 1 dieses Protokolls

eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens

geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an

dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher dieser Termine

der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß diesem Absatz wird

für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des

Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens

nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

9. Irland kann die vorläufige Anwendung des

Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen;

eine derartige Zurücknahme wird

am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an

dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim

Generaldirektor einlangt.

10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

hinterlegt, der unverzüglich eine beglaubigte Abschrift

desselben und eine Notifikation über jede

Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an

jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und an die Republik Irland

übermittelt.

11. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni

eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer

einzigen Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll

angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen

eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim

GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Irland am 22. November

1967 unterzeichnet worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →