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191. Bundesgesetz: 10. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: 10. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.

Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.

Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.

Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964 und BGBl.

Nr. 126/1965 wird geändert wie folgt

1. Dem § 26 werden folgende Absätze angefügt

„(3) Dem Vertragsbediensteten, der ein vor

der Aufnahme abgeschlossenes Hochschulstudium

oder ein Studium an einer Akademie aufweist

und in die Entlohnungsgruppe a oder l1 aufgenommen

wurde, ist die tatsächliche Zeit des

Hochschulstudiums in dem aus der Anlage ersichtlichen

Höchstausmaß so weit für die Vorrückung

in höhere Entlohnungsstufen anzurechnen,

als sie vier Jahre übersteigt.

(4) Dem Vertragsbediensteten, der ein vor der

Aufnahme abgeschlossenes Studium an einer

höheren Lehranstalt mit einer fünfklassigen

Oberstufe aufweist und in die Entlohnungsgruppe

b, a oder 1 1 oder in eine der Entlohnungsgruppen

1 2 aufgenommen wurde, ist die

tatsächliche Zeit des erfolgreichen Besuches der

5. Klasse der Oberstufe, soweit sie nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegt, für die Vorrückung

in höhere Entlohnungsstufen anzurechnen.

Dies gilt sinngemäß für den Besuch von

Klassen einer höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt,

soweit die Zeit des Besuches deshalb

nach der Vollendung des 18. Lebensjahres

liegt, weil vor der Aufnahme in die höhere

Bundeslehranstalt eine Praxiszeit zurückgelegt

werden muß.

(5) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach der

im Abs. 1 vorgesehenen Regelung und nach der

Bestimmung des Abs. 3 oder 4 anrechenbar, so

ist nur die günstigere Anrechnung zulässig."

2. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Wird ein Vertragsbediensteter des

Entlohnungsschemas I aus der Entlohnungsgruppe

e in die Entlohnungsgruppe d oder c

oder aus der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe

c überstellt, so ändert sich mit

der Überstellung die Entlohnungsstufe nicht. Das

gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter des

Entlohnungsschemas II in eine höhere Entlohnungsgruppe

dieses Entlohnungsschemas überstellt

wird.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe e, d

oder c in die Entlohnungsgruppe b überstellt, so

gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig

ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe

b zurückgelegt hätte; an die Stelle

des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein solcher

von vier Jahren, wenn der Vertragsbedienstete

keine Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt

abgelegt hat.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe b in

die Entlohnungsgruppe a überstellt, so gebührt

ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als

Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a

zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes

von vier Jahren tritt ein solcher von sechs

Jahren, wenn der Vertragsbedienstete nicht die

Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte

der Verwendungsgruppe A aufweist.

(4) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe e, d

oder c in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so

gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben

würde, wenn die Abs. 2 und 3 auf ihn

angewendet worden wären.

(5) Wenn es für den Vertragsbediensteten günstiger

ist, ist er abweichend von den Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 so zu behandeln, als

ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung

des gemeinsamen Anstellungserfordernisses für

die der höheren Entlohnungsgruppe entsprechenden

Verwendungsgruppe der Bundesbeamten in

einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hat, in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht

hätte.

(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1

bis 4 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,

das dem Vertragsbediensteten jeweils in einer

niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten

eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt."

3. § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe

1 3 in eine der Entlohnungsgruppen 1 2 überstellt,

so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungs-

stufe notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragslehrer einer der

Entlohnungsgruppen 1 2 zurückgelegt hätte; an die

Stelle des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein

solcher von vier Jahren, wenn der Vertragslehrer

keine Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt

abgelegt hat.

(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus einer der Entlohnungsgruppen

1 2 in die Entlohnungsgruppe 1 1 überstellt, so

gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe

1 1 zurückgelegt hätte; an die Stelle des

Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von

sechs Jahren, wenn der Vertragslehrer nicht die

Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für Lehrer

der Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe 1 3 in

die Entlohnungsgruppe 1 1 überstellt, so gebührt

ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben

würde, wenn die Abs. 1 und 2 auf ihn angewendet

worden wären.

(4) Wenn es für den Vertragslehrer günstiger

ist, ist er abweichend von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 so zu behandeln, als ob er

die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des

gemeinsamen Anstellungserfordernisses für die

der höheren Entlohnungsgruppe entsprechenden

Verwendungsgruppe der Bundesbeamten in einer

niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hat, in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht

hätte.

(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus einer der Entlohnungsgruppen 1 2

in eine der anderen Entlohnungsgruppen 1 2

überstellt, so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe.

(6) Durch eine Oberstellung nach den Abs. 1

bis 3 und 5 wird der Vorrückungstermin nicht

berührt.

(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,

das dem Vertragslehrer jeweils in einer

niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Vertragslehrer eine Ergänzungszulage

auf dieses Monatsentgelt; Dienstzulagen

sind, soweit sie nur für die Dauer einer

bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem jeweiligen

Monatsentgelt nicht zuzurechnen."

Artikel II

1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I

und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L,

a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren

Entlohnungsgruppe in demselben

oder in einem anderen Entlohnungsschema

in eine der Entlohnungsgruppen b, 1 2, a

oder 1 1 überstellt wurden;

b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen

über die Überstellung in eine der

Entlohnungsgruppen b, 1 2, a oder 1 1 sinngemäß

angewendet wurden oder anwendbar

gewesen wären;

c) auf die § 26 Abs. 3 bis 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes anzuwenden

gewesen wäre, wenn diese Bestimmungen

im Zeitpunkt der Aufnahme

gegolten hätten.

2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

der Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes

eine günstigere besoldungsrechtliche

Stellung als die, in der sich der Vertragsbedienstete

am 1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese

Stellung zuzuerkennen.

3. Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung

ist dem Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1965

zuzuerkennen, wenn der Vertragsbedienstete um

die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung

bis 30. Juni 1966 ansucht. Sucht der Vertragsbedienstete

später an, so ist ihm die günstigere

besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf

die Einbringung des Ansuchens folgenden Monatsersten

zuzuerkennen.

Artikel III

Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren

Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter

für die Zeit vor dem Wirksamwerden des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

mittlere Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,

wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,

Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen,

Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten,

Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten,

Bildungsanstalten für Lehrer für den

hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen

Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen

an den technischen und gewerblichen

Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe

und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

zu verstehen.

Artikel IV

Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen,

so ist bei der Anwendung des § 26

Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in

der Fassung des Artikels I Z. 1 dieses Bundesgesetzes

als Beginn des Studiums, wenn das erste

Trimester ein Sommertrimester oder ein Herbsttrimester

war, der 1. Juli, wenn das erste Tri-

mester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner

des betreffenden Jahres anzusehen.

Artikel V

§ 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in

der Fassung der 9. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 126/1965, ist in der Weise

zu ändern, daß das Monatsentgelt in der Entlohnungsstufe

6 der Entlohnungsgruppe 1 2 hs

ab 1. Juni 1965 3729 S beträgt.

Artikel VI

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1965

in Kraft.

2. Die Anlage zu § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des

Artikels I Z. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit

dem Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft.

Artikel VII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

Jonas

Klaus Pittermann Czettel Broda

Piffl Proksch Schmitz Schleinzer

Bock Probst Prader Kreisky

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