191. Bundesgesetz: 10. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, BGBl. Nr. 282/1960, BGBl.
Nr. 165/1961, BGBl. Nr. 186/1962, BGBl.
Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 173/1963, BGBl.
Nr. 313/1963, BGBl. Nr. 154/1964 und BGBl.
Nr. 126/1965 wird geändert wie folgt
1. Dem § 26 werden folgende Absätze angefügt
„(3) Dem Vertragsbediensteten, der ein vor
der Aufnahme abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein Studium an einer Akademie aufweist
und in die Entlohnungsgruppe a oder l1 aufgenommen
wurde, ist die tatsächliche Zeit des
Hochschulstudiums in dem aus der Anlage ersichtlichen
Höchstausmaß so weit für die Vorrückung
in höhere Entlohnungsstufen anzurechnen,
als sie vier Jahre übersteigt.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der ein vor der
Aufnahme abgeschlossenes Studium an einer
höheren Lehranstalt mit einer fünfklassigen
Oberstufe aufweist und in die Entlohnungsgruppe
b, a oder 1 1 oder in eine der Entlohnungsgruppen
1 2 aufgenommen wurde, ist die
tatsächliche Zeit des erfolgreichen Besuches der
5. Klasse der Oberstufe, soweit sie nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres liegt, für die Vorrückung
in höhere Entlohnungsstufen anzurechnen.
Dies gilt sinngemäß für den Besuch von
Klassen einer höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt,
soweit die Zeit des Besuches deshalb
nach der Vollendung des 18. Lebensjahres
liegt, weil vor der Aufnahme in die höhere
Bundeslehranstalt eine Praxiszeit zurückgelegt
werden muß.
(5) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach der
im Abs. 1 vorgesehenen Regelung und nach der
Bestimmung des Abs. 3 oder 4 anrechenbar, so
ist nur die günstigere Anrechnung zulässig."
2. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Wird ein Vertragsbediensteter des
Entlohnungsschemas I aus der Entlohnungsgruppe
e in die Entlohnungsgruppe d oder c
oder aus der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe
c überstellt, so ändert sich mit
der Überstellung die Entlohnungsstufe nicht. Das
gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter des
Entlohnungsschemas II in eine höhere Entlohnungsgruppe
dieses Entlohnungsschemas überstellt
wird.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe e, d
oder c in die Entlohnungsgruppe b überstellt, so
gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig
ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe
b zurückgelegt hätte; an die Stelle
des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein solcher
von vier Jahren, wenn der Vertragsbedienstete
keine Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt
abgelegt hat.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe b in
die Entlohnungsgruppe a überstellt, so gebührt
ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als
Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
zurückgelegt hätte; an die Stelle des Zeitraumes
von vier Jahren tritt ein solcher von sechs
Jahren, wenn der Vertragsbedienstete nicht die
Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte
der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe e, d
oder c in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so
gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben
würde, wenn die Abs. 2 und 3 auf ihn
angewendet worden wären.
(5) Wenn es für den Vertragsbediensteten günstiger
ist, ist er abweichend von den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 so zu behandeln, als
ob er die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung
des gemeinsamen Anstellungserfordernisses für
die der höheren Entlohnungsgruppe entsprechenden
Verwendungsgruppe der Bundesbeamten in
einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hat, in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht
hätte.
(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 1
bis 4 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen
Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,
das dem Vertragsbediensteten jeweils in einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten
eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt."
3. § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe
1 3 in eine der Entlohnungsgruppen 1 2 überstellt,
so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Erreichung seiner bisherigen Entlohnungs-
stufe notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragslehrer einer der
Entlohnungsgruppen 1 2 zurückgelegt hätte; an die
Stelle des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein
solcher von vier Jahren, wenn der Vertragslehrer
keine Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt
abgelegt hat.
(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus einer der Entlohnungsgruppen
1 2 in die Entlohnungsgruppe 1 1 überstellt, so
gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe
1 1 zurückgelegt hätte; an die Stelle des
Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von
sechs Jahren, wenn der Vertragslehrer nicht die
Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für Lehrer
der Verwendungsgruppe L 1 aufweist.
(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe 1 3 in
die Entlohnungsgruppe 1 1 überstellt, so gebührt
ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben
würde, wenn die Abs. 1 und 2 auf ihn angewendet
worden wären.
(4) Wenn es für den Vertragslehrer günstiger
ist, ist er abweichend von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 so zu behandeln, als ob er
die Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des
gemeinsamen Anstellungserfordernisses für die
der höheren Entlohnungsgruppe entsprechenden
Verwendungsgruppe der Bundesbeamten in einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hat, in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht
hätte.
(5) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus einer der Entlohnungsgruppen 1 2
in eine der anderen Entlohnungsgruppen 1 2
überstellt, so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe.
(6) Durch eine Oberstellung nach den Abs. 1
bis 3 und 5 wird der Vorrückungstermin nicht
berührt.
(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen
Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,
das dem Vertragslehrer jeweils in einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Vertragslehrer eine Ergänzungszulage
auf dieses Monatsentgelt; Dienstzulagen
sind, soweit sie nur für die Dauer einer
bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem jeweiligen
Monatsentgelt nicht zuzurechnen."
Artikel II
1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten
für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L,
a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren
Entlohnungsgruppe in demselben
oder in einem anderen Entlohnungsschema
in eine der Entlohnungsgruppen b, 1 2, a
oder 1 1 überstellt wurden;
b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen
über die Überstellung in eine der
Entlohnungsgruppen b, 1 2, a oder 1 1 sinngemäß
angewendet wurden oder anwendbar
gewesen wären;
c) auf die § 26 Abs. 3 bis 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes anzuwenden
gewesen wäre, wenn diese Bestimmungen
im Zeitpunkt der Aufnahme
gegolten hätten.
2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
der Bestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes
eine günstigere besoldungsrechtliche
Stellung als die, in der sich der Vertragsbedienstete
am 1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese
Stellung zuzuerkennen.
3. Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung
ist dem Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1965
zuzuerkennen, wenn der Vertragsbedienstete um
die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung
bis 30. Juni 1966 ansucht. Sucht der Vertragsbedienstete
später an, so ist ihm die günstigere
besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf
die Einbringung des Ansuchens folgenden Monatsersten
zuzuerkennen.
Artikel III
Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren
Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter
für die Zeit vor dem Wirksamwerden des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
mittlere Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,
wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,
Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen,
Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten,
Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten,
Bildungsanstalten für Lehrer für den
hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen
Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen
an den technischen und gewerblichen
Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe
und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
zu verstehen.
Artikel IV
Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen,
so ist bei der Anwendung des § 26
Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
der Fassung des Artikels I Z. 1 dieses Bundesgesetzes
als Beginn des Studiums, wenn das erste
Trimester ein Sommertrimester oder ein Herbsttrimester
war, der 1. Juli, wenn das erste Tri-
mester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner
des betreffenden Jahres anzusehen.
Artikel V
§ 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
der Fassung der 9. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 126/1965, ist in der Weise
zu ändern, daß das Monatsentgelt in der Entlohnungsstufe
6 der Entlohnungsgruppe 1 2 hs
ab 1. Juni 1965 3729 S beträgt.
Artikel VI
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1965
in Kraft.
2. Die Anlage zu § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des
Artikels I Z. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit
dem Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft.
Artikel VII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.
Jonas
Klaus Pittermann Czettel Broda
Piffl Proksch Schmitz Schleinzer
Bock Probst Prader Kreisky