191. Bundesgesetz: Internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres
und in dessen Auftrag die ihm nachgeordneten
Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausländischen
kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen
sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen
Organisationen auf deren Ersuchen Auskünfte
über Umstände zu erteilen, deren Kenntnis
zur Aufklärung oder zur Vorbeugung solcher
Straftaten beizutragen geeignet ist, die nach österreichischem
Recht von den Gerichten zu ahnden
wären (kriminalpolizeiliche Amtshilfe).
(2) Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens nach
Abs. 1 kann das Bundesministerium für Inneres
erforderlichenfalls auch die Befragung von Auskunftspersonen
und die Durchführung sonstiger
Ausforschungsmaßnahmen im Bundesgebiet veranlassen.
Die den Sicherheitsbehörden hiebei zustehenden
Befugnisse richten sich nach den ihre
Tätigkeit im Dienste der inländischen Strafjustiz
regelnden Rechtsvorschriften.
§ 2. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist, sofern
die Gegenseitigkeit nicht staatsvertraglich verbürgt
ist, nur dann und nur so weit zu gewähren,
als von den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen
Behörden oder Dienststellen und internationalen
Organisationen österreichischen Amtshilfeersuchen
entsprochen wird.
§ 3. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist nicht zu
gewähren, wenn sich das Ersuchen auf strafbare
Handlungen politischen oder militärischen Charakters
oder auf Handlungen bezieht, die ausschließlich
gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und
Devisengesetze verstoßen oder wenn durch die
Auskunftserteilung die Hoheitsrechte, die Sicherheit,
die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche
Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt
würden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.