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191_1964 AT

191. Bundesgesetz: Internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: Internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Inneres

und in dessen Auftrag die ihm nachgeordneten

Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausländischen

kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen

sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen

Organisationen auf deren Ersuchen Auskünfte

über Umstände zu erteilen, deren Kenntnis

zur Aufklärung oder zur Vorbeugung solcher

Straftaten beizutragen geeignet ist, die nach österreichischem

Recht von den Gerichten zu ahnden

wären (kriminalpolizeiliche Amtshilfe).

(2) Aus Anlaß eines Amtshilfeersuchens nach

Abs. 1 kann das Bundesministerium für Inneres

erforderlichenfalls auch die Befragung von Auskunftspersonen

und die Durchführung sonstiger

Ausforschungsmaßnahmen im Bundesgebiet veranlassen.

Die den Sicherheitsbehörden hiebei zustehenden

Befugnisse richten sich nach den ihre

Tätigkeit im Dienste der inländischen Strafjustiz

regelnden Rechtsvorschriften.

§ 2. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist, sofern

die Gegenseitigkeit nicht staatsvertraglich verbürgt

ist, nur dann und nur so weit zu gewähren,

als von den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen

Behörden oder Dienststellen und internationalen

Organisationen österreichischen Amtshilfeersuchen

entsprochen wird.

§ 3. Kriminalpolizeiliche Amtshilfe ist nicht zu

gewähren, wenn sich das Ersuchen auf strafbare

Handlungen politischen oder militärischen Charakters

oder auf Handlungen bezieht, die ausschließlich

gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und

Devisengesetze verstoßen oder wenn durch die

Auskunftserteilung die Hoheitsrechte, die Sicherheit,

die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche

Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt

würden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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