191. Bundesgesetz: Taragesetznovelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Taragesetz, BGBl. Nr. 130/1955, wird abgeändert
wie folgt
1. § 7 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Der auf das Gewicht dieser Umschließung entfallende
Teil des Zolles ist vom Zollamt zu erstatten."
2. Im § 10 Abs. 3 lit. f wird die Ziffer „17"
durch die Ziffer „12" ersetzt.
3. § 10 Abs. 5 hat zu lauten
„Wird Wein in Leichtmetallfässern eingeführt,
so ist dem Reingewicht des Weines ein Ausgleichszuschlag
in Höhe von 3 v. H. vom Reingewicht
zuzurechnen."
4. Dem § 10 wird folgender neuer Absatz 6
angefügt
„Wird Wein in Kunststoffbehältnissen eingeführt,
so ist dem Reingewicht des Weines ein
Ausgleichszuschlag in Höhe von 6 v. H. vom
Reingewicht zuzurechnen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.