191. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 6. Oktober 1960 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen, welches also lautet
(Übersetzung)
Präambel
Die Regierungen der Signatarstaaten
dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens und der
VERTRAGSPARTEIEN des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
zusammengetreten
sind,
in Anbetracht der von Vertretern
des internationalen Handels
unterbreiteten Vorschläge, den
Anwendungsbereich der vorübergehenden
abgabenfreien
Einfuhr zu erweitern,
vom Wunsche geleitet, den internationalen
Handel zu erleichtern,
in der Überzeugung, daß die
Einführung allgemeiner Vorschriften
über die vorübergehende
abgabenfreie Einfuhr
von Umschließungen dem
internationalen Handel beträchtliche
Vorteile bieten
wird,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Begriff
a) „Umschließungen" alle
Gegenstände, die in dem
Zustand, in dem sie eingeführt
werden, als Umschließung
dienen oder
dienen sollen, insbesondere
(i) Umhüllungen, die als
äußere oder innere
Verpackung für Waren
verwendet werden
oder verwendet
werden sollen;
(ii) Verpackungen, die
zum Aufrollen, Aufwickeln
oder Befestigen
von Waren verwendet
werden oder
verwendet werden sollen;
er umfaßt nicht Verpackungsmaterial,
wie z. B.
Stroh, Papier, Glaswolle
und Späne, das lose geladen
eingeführt wird;
er umfaßt gleichfalls nicht
Beförderungsmittel, insbesondere
„Behälter" im
Sinne des Artikels 1 lit. b
des am 18. Mai 1956 in
Genf unterzeichneten Zollabkommens
über Behälter ;
b) „Eingangsabgaben" die
Zölle und alle anderen Abgaben
und Steuern, die anläßlich
oder im Zusammenhang
mit der Einfuhr erhoben
werden, sowie alle
inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,
denen die
eingeführten Waren unterliegen;
ausgenommen
davon sind jedoch die Gebühren
und sonstigen Belastungen,
die dem Betrag
nach ungefähr auf die
Kosten der erbrachten
Dienstleistungen be-
schränkt sind und weder
einen mittelbaren Schutz
für inländische Waren
noch eine Besteuerung der
Einfuhr zur Erzielung von
Einnahmen darstellen;
c) „vorübergehende Einfuhr"
das vorübergehende
Einbringen ohne Entrichtung
von Eingangsabgaben
und frei von Einfuhrverboten
und Einfuhrbeschränkungen
mit der
Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
d) „Umschließungen mit Inhalt"
jene Umschließungen,
die in Verbindung
mit anderen Waren verwendet
werden;
e) „die in Umschließungen
enthaltenen Waren" jene
Waren, die in Verbindung
mit Umschließungen vorgeführt
werden;
f) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische
Personen.
KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
Die vorübergehende Einfuhr
wird für Umschließungen zugelassen,
wenn ihre Nämlichkeit
bei der Wiederausfuhr festgestellt
werden kann und wenn
a) bei Umschließungen mit
Inhalt in der Warenerklärung
angegeben wird,
daß sie leer oder mit Inhalt
wiederausgeführt werden
sollen;
b) bei leeren Umschließungen
in der Warenerklärung
angegeben wird, daß sie
mit Inhalt wiederausgeführt
werden sollen;
in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr
von der Person vorgenommen
werden, der die vorübergehende
Einfuhr gewährt
worden ist.
Artikel 3
Dieses Abkommen ändert
nicht die Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien über die Bemessung
der Eingangsabgaben
für die in den Umschließungen
enthaltenen Waren.
KAPITEL III
Besondere Bestimmungen
Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, in allen Fällen, in denen
sie es für möglich hält, auf eine
Sicherheitsleistung zu verzichten
und lediglich eine Verpflichtungserklärung
darüber zu verlangen,
daß die Umschließungen
wiederausgeführt werden.
Artikel 5
Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassene Umschließungen
sind, wenn sie mit Inhalt eingeführt
werden, innerhalb von
sechs Monaten nach dem Tag der
Einfuhr, und wenn sie leer eingeführt
werden, innerhalb von
drei Monaten nach dem Tag der
Einfuhr wiederauszuführen.
Liegen triftige Gründe vor, so
können die Zollbehörden des
Einfuhrlandes diese Fristen nach
den Rechtsvorschriften ihres
Landes verlängern.
Artikel 6
Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassene Umschließungen
können in einer Sendung oder in
mehreren Sendungen in jedes
Land und über jedes für derartige
Abfertigungen zuständige
Zollamt wiederausgeführt werden,
auch wenn dieses nicht das
Eingangszollamt ist.
Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassene Umschließungen
dürfen innerhalb des Einfuhrlandes
auch nicht gelegentlich
für andere Zwecke als für die
Ausfuhr von Waren verwendet
werden. Diese Beschränkung
gilt für mit Inhalt eingeführte
Umschließungen erst dann, wenn
die Umschließungen entleert
worden sind.
Artikel 8
1. Abweichend von der in
diesem Abkommen festgelegten
Verpflichtung zur Wiederausfuhr
ist im Falle eines gehörig
nachgewiesenen Unfalles die
Wiederausfuhr schwerbeschädigter
Umschließungen nicht erforderlich,
wenn je nach Verlangen
der Zollbehörden
a) die auf die Umschließungen
entfallenden Eingangsabgaben
entrichtet werden
oder
b) die Umschließungen
kostenlos dem Staat, in
dessen Gebiet sie vorübergehend
eingeführt
worden sind, überlassen
werden oder
c) die Umschließungen unter
amtlicher Aufsicht vernichtet
werden, ohne daß dem
Staat, in dessen Gebiet
sie vorübergehend eingeführt
worden sind, Kosten
daraus entstehen.
2. Können vorübergehend eingeführte
Umschließungen wegen
einer Beschlagnahme, die nicht
von einer Privatperson veranlaßt
worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so wird die
Wiederausfuhrfrist für die Dauer
der Beschlagnahme gehemmt.
KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 9
Jede Verletzung der Bestimmungen
dieses Abkommens,
jede Unterschiebung, falsche Erklärung
oder Handlung, die
bewirkt, daß eine Person oder
ein Gegenstand ungerechtfertigt
in den Genuß der in diesem
Abkommen vorgesehenen Erleichterungen
gelangt, macht den
Schuldigen nach den Rechtsvorschriften
des Landes, in dem
die Zuwiderhandlung begangen
worden ist, strafbar und verpflichtet
ihn gegebenenfalls zur
Entrichtung der Eingangsabgaben.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens
hindern nicht die Anwendung
der nach autonomen
Rechtsvorschriften aus Gründen
der öffentlichen Sittlichkeit,
öffentlichen Sicherheit, Hygiene
oder öffentlichen Gesundheit sowie
aus veterinärpolizeilichen
oder pflanzenschutzrechtlichen
Gründen auferlegten Beschränkungen
und Kontrollen.
Artikel 11
Für die Zwecke dieses Abkommens
können die Gebiete
der Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,
als ein einziges Gebiet
angesehen werden.
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Abkommens
setzen nur Mindesterleichterungen
fest und hindern
die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig
oder künftig auf Grund
autonomer Bestimmungen oder
auf Grund zweiseitiger oder
mehrseitiger Abkommen weitergehende
Erleichterungen zu gewähren.
KAPITEL V
Schlußbestimmungen
Artikel 13
1. Die Vertragsparteien kommen
erforderlichenfalls zusammen,
um die Durchführung
dieses Abkommens zu prüfen
und insbesondere die zur einheitlichen
Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens geeigneten
Maßnahmen zu erwägen.
2. Diese Zusammenkünfte
werden vom Generalsekretär des
Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
auf Antrag einer Vertragspartei
einberufen und finden, falls die
Vertragsparteien nichts anderes
beschließen, am Sitz des Rates
für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens
statt. Die Vertragsparteien geben
sich für diese Zusammenkünfte
eine Geschäftsordnung.
3. Zur Beschlußfassung bedarf
es einer Zweidrittelmehrheit
der bei der Zusammenkunft
anwesenden und an der
Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien sind
über eine Frage nur dann beschlußfähig,
wenn mehr als die
Hälfte aller Vertragsparteien anwesend
ist.
Artikel 14
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens
wird, soweit möglich, durch
Verhandlungen zwischen ihnen
beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch unmittelbare
Verhandlungen beigelegt
werden kann, wird von den
am Streitfall beteiligten Parteien
den Vertragsparteien vorgelegt,
die die Meinungsverschiedenheit
prüfen und Empfehlungen
für ihre Beilegung erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten
Parteien können im voraus vereinbaren,
die Empfehlungen der
Vertragsparteien als verbindlich
anzunehmen.
Artikel 15
1. Die Regierungen der Mitgliedstaaten
des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens sowie der
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder ihrer Spezialorganisationen
können Vertragsparteien
dieses Abkommens
werden
a) durch Unterzeichnung
ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) durch Ratifikation, nachdem
sie das Abkommen
unter dem Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet
haben;
c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt
bis einschließlich 31. März 1961
in Brüssel am Sitz des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens zur Unterzeichnung
durch die Regierungen
der in Absatz 1 bezeichneten
Staaten auf. Nach
diesem Tag steht es zum Beitritt
offen.
3. Im Falle des Absatzes 1
lit. b bedarf dieses Abkommen
der Ratifikation durch die Signatarstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren.
4. Die Regierung eines jeden
Staates, der den in Absatz 1
bezeichneten Organisationen
nicht als Mitglied angehört,
kann nach Inkrafttreten dieses
Abkommens durch Beitritt Vertragspartei
werden, wenn sie
der von den Vertragsparteien
dazu beauftragte Generalsekretär
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
einlädt.
5. Die Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens hinterlegt.
Artikel 16
1. Dieses Abkommen tritt
drei Monate nach dem Tage
in Kraft, an dem es fünf der
in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten
Staaten ohne Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt
haben.
2. Für jeden Staat, der dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem es fünf Staaten
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, tritt das Abkommen
drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 17
1. Dieses Abkommen wird
auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen;
jede Vertragspartei
kann jedoch das Abkommen
nach dem Tag, an dem es
gemäß Artikel 16 in Kraft
getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch
Hinterlegung einer Urkunde
beim Generalsekretär des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
des Zollwesens wirksam.
Artikel 18
1. Die Vertragsparteien können
Änderungen dieses Abkommens
vorschlagen.
2. Der Generalsekretär des
Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
übermittelt allen Vertragsparteien,
den Regierungen aller
anderen Staaten, die das Abkommen
unterzeichnet haben
oder ihm beitreten, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
und den VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
den Wortlaut jeder auf diese
Weise empfohlenen Änderung.
3. Jede nach Absatz 2 übermittelte
empfohlene Änderung
gilt als angenommen, wenn
keine Vertragspartei innerhalb
von sechs Monaten nach ihrer
Übermittlung durch den Generalsekretär
des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens Einspruch
gegen diese Änderung erhebt.
4. Der Generalsekretär des
Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
teilt allen Vertragsparteien mit,
ob gegen die vorgeschlagene
Änderung ein Einspruch erhoben
worden ist; ist kein
Einspruch erhoben worden, so
tritt die Änderung drei Monate
nach Ablauf der in Absatz 3
festgelegten Frist von sechs Monaten
für alle Vertragsparteien
in Kraft.
5. Der Generalsekretär des
Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
notifiziert allen Vertragsparteien,
den anderen
Staaten, die das Abkommen
unterzeichnet haben oder ihm
beitreten, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen sowie
den VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
die angenommenen
oder als angenommen
geltenden Änderungen.
6. Jede Regierung, die dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nimmt damit auch die
Änderungen an, die im Zeitpunkt
der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.
Artikel 19
1. Jede Regierung kann bei
Unterzeichnung dieses Abkommens
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder bei Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generalsekretär
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des
Zollwesens erklären, daß dieses
Abkommen für alle oder für
einzelne der Gebiete gilt, deren
internationale Beziehungen sie
wahrnimmt; das Abkommen
wird für die in der Notifikation
genannten Gebiete drei Monate
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam,
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt,
an dem es für diese Regierung
in Kraft getreten ist.
2. Jede Regierung, die dieses
Abkommen durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen inter-
nationale Beziehungen sie wahrnimmt,
kann dem Generalsekretär
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
des Zollwesens nach Artikel 17
notifizieren, daß dieses Gebiet
das Abkommen nicht mehr anwendet.
Artikel 20
1. Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung, bei der
Ratifikation oder beim Beitritt
zu diesem Abkommen erklären,
daß sie sich durch Artikel 2
nur in bezug auf Umschließungen
als gebunden betrachtet,
die nicht auf Grund eines Kauf-,
Mietkauf- oder ähnlichen Vertrages
durch eine Person, die
in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz
oder Sitz hat, eingeführt werden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Notifikation
an den Generalsekretär
des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des
Zollwesens zurückziehen.
3. Andere Vorbehalte zu
diesem Abkommen sind nicht
zulässig.
Artikel 21
Der Generalsekretär des Rates
für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens
notifiziert allen Staaten, die das
Abkommen unterzeichnet haben
oder ihm beitreten, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
und den VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens
a) die Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritte
nach Artikel 15;
b) den Zeitpunkt, in dem
dieses Abkommen nach
Artikel 16 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach
Artikel 17;
d) das Inkrafttreten jeder Änderung
nach Artikel 18;
e) den Eingang der Notifikationen
nach Artikel 19;
f) den Eingang der Erklärungen
und Notifikationen
nach Artikel 20 Absätze 1
und 2.
Artikel 22
Nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen wird
dieses Abkommen auf Antrag
des Generalsekretärs des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens beim
Sekretariat der Vereinten Nationen
registriert.
(i) Zu Urkund dessen
haben die dazu gehörig
Bevollmächtigten
dieses Abkommen
unterzeichnet,
(ii) Geschehen zu Brüssel
am sechsten Oktober
neunzehnhundertsechzig
in englischer und
französicher Sprache,
wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch
sind, in einer
einzigen Ausfertigung,
die beim Generalsekretär
des Rates für
die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des
Zollwesens hinterlegt
wird; dieser übermittelt
allen Signatar-
und Beitrittsstaaten beglaubigte
Abschriften
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.
Der Bundespräsident;
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde ist am 9. März 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher
gemäß seinem Artikel 16 für Österreich am 9. Juni 1962 in Kraft getreten.
Bisher gehören diesem Abkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Israel,
Norwegen, Schweden und die Zentralafrikanische Republik.
Israel hat folgenden Vorbehalt erklärt
„Die israelische Regierung erachtet sich durch Artikel 2 des Abkommens nur hinsichtlich
jener Umschließungen gebunden, welche nicht auf Grund eines Kaufvertrages, eines Verkaufes unter
Eigentumsvorbehalt oder irgendeines anderen ähnlichen Rechtsgeschäftes von einer Person mit
Aufenthalt oder Wohnsitz auf israelischem Gebiet importiert werden."