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191_1962 AT

191. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen.

Nachdem das am 6. Oktober 1960 in Brüssel abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende

Einfuhr von Umschließungen, welches also lautet

(Übersetzung)

Präambel

Die Regierungen der Signatarstaaten

dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens und der

VERTRAGSPARTEIEN des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

zusammengetreten

sind,

in Anbetracht der von Vertretern

des internationalen Handels

unterbreiteten Vorschläge, den

Anwendungsbereich der vorübergehenden

abgabenfreien

Einfuhr zu erweitern,

vom Wunsche geleitet, den internationalen

Handel zu erleichtern,

in der Überzeugung, daß die

Einführung allgemeiner Vorschriften

über die vorübergehende

abgabenfreie Einfuhr

von Umschließungen dem

internationalen Handel beträchtliche

Vorteile bieten

wird,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Begriff

a) „Umschließungen" alle

Gegenstände, die in dem

Zustand, in dem sie eingeführt

werden, als Umschließung

dienen oder

dienen sollen, insbesondere

(i) Umhüllungen, die als

äußere oder innere

Verpackung für Waren

verwendet werden

oder verwendet

werden sollen;

(ii) Verpackungen, die

zum Aufrollen, Aufwickeln

oder Befestigen

von Waren verwendet

werden oder

verwendet werden sollen;

er umfaßt nicht Verpackungsmaterial,

wie z. B.

Stroh, Papier, Glaswolle

und Späne, das lose geladen

eingeführt wird;

er umfaßt gleichfalls nicht

Beförderungsmittel, insbesondere

„Behälter" im

Sinne des Artikels 1 lit. b

des am 18. Mai 1956 in

Genf unterzeichneten Zollabkommens

über Behälter ;

b) „Eingangsabgaben" die

Zölle und alle anderen Abgaben

und Steuern, die anläßlich

oder im Zusammenhang

mit der Einfuhr erhoben

werden, sowie alle

inneren Abgaben und Verbrauchsteuern,

denen die

eingeführten Waren unterliegen;

ausgenommen

davon sind jedoch die Gebühren

und sonstigen Belastungen,

die dem Betrag

nach ungefähr auf die

Kosten der erbrachten

Dienstleistungen be-

schränkt sind und weder

einen mittelbaren Schutz

für inländische Waren

noch eine Besteuerung der

Einfuhr zur Erzielung von

Einnahmen darstellen;

c) „vorübergehende Einfuhr"

das vorübergehende

Einbringen ohne Entrichtung

von Eingangsabgaben

und frei von Einfuhrverboten

und Einfuhrbeschränkungen

mit der

Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

d) „Umschließungen mit Inhalt"

jene Umschließungen,

die in Verbindung

mit anderen Waren verwendet

werden;

e) „die in Umschließungen

enthaltenen Waren" jene

Waren, die in Verbindung

mit Umschließungen vorgeführt

werden;

f) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische

Personen.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Die vorübergehende Einfuhr

wird für Umschließungen zugelassen,

wenn ihre Nämlichkeit

bei der Wiederausfuhr festgestellt

werden kann und wenn

a) bei Umschließungen mit

Inhalt in der Warenerklärung

angegeben wird,

daß sie leer oder mit Inhalt

wiederausgeführt werden

sollen;

b) bei leeren Umschließungen

in der Warenerklärung

angegeben wird, daß sie

mit Inhalt wiederausgeführt

werden sollen;

in beiden Fällen muß die Wiederausfuhr

von der Person vorgenommen

werden, der die vorübergehende

Einfuhr gewährt

worden ist.

Artikel 3

Dieses Abkommen ändert

nicht die Rechtsvorschriften der

Vertragsparteien über die Bemessung

der Eingangsabgaben

für die in den Umschließungen

enthaltenen Waren.

KAPITEL III

Besondere Bestimmungen

Artikel 4

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, in allen Fällen, in denen

sie es für möglich hält, auf eine

Sicherheitsleistung zu verzichten

und lediglich eine Verpflichtungserklärung

darüber zu verlangen,

daß die Umschließungen

wiederausgeführt werden.

Artikel 5

Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassene Umschließungen

sind, wenn sie mit Inhalt eingeführt

werden, innerhalb von

sechs Monaten nach dem Tag der

Einfuhr, und wenn sie leer eingeführt

werden, innerhalb von

drei Monaten nach dem Tag der

Einfuhr wiederauszuführen.

Liegen triftige Gründe vor, so

können die Zollbehörden des

Einfuhrlandes diese Fristen nach

den Rechtsvorschriften ihres

Landes verlängern.

Artikel 6

Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassene Umschließungen

können in einer Sendung oder in

mehreren Sendungen in jedes

Land und über jedes für derartige

Abfertigungen zuständige

Zollamt wiederausgeführt werden,

auch wenn dieses nicht das

Eingangszollamt ist.

Artikel 7

Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassene Umschließungen

dürfen innerhalb des Einfuhrlandes

auch nicht gelegentlich

für andere Zwecke als für die

Ausfuhr von Waren verwendet

werden. Diese Beschränkung

gilt für mit Inhalt eingeführte

Umschließungen erst dann, wenn

die Umschließungen entleert

worden sind.

Artikel 8

1. Abweichend von der in

diesem Abkommen festgelegten

Verpflichtung zur Wiederausfuhr

ist im Falle eines gehörig

nachgewiesenen Unfalles die

Wiederausfuhr schwerbeschädigter

Umschließungen nicht erforderlich,

wenn je nach Verlangen

der Zollbehörden

a) die auf die Umschließungen

entfallenden Eingangsabgaben

entrichtet werden

oder

b) die Umschließungen

kostenlos dem Staat, in

dessen Gebiet sie vorübergehend

eingeführt

worden sind, überlassen

werden oder

c) die Umschließungen unter

amtlicher Aufsicht vernichtet

werden, ohne daß dem

Staat, in dessen Gebiet

sie vorübergehend eingeführt

worden sind, Kosten

daraus entstehen.

2. Können vorübergehend eingeführte

Umschließungen wegen

einer Beschlagnahme, die nicht

von einer Privatperson veranlaßt

worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so wird die

Wiederausfuhrfrist für die Dauer

der Beschlagnahme gehemmt.

KAPITEL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

Jede Verletzung der Bestimmungen

dieses Abkommens,

jede Unterschiebung, falsche Erklärung

oder Handlung, die

bewirkt, daß eine Person oder

ein Gegenstand ungerechtfertigt

in den Genuß der in diesem

Abkommen vorgesehenen Erleichterungen

gelangt, macht den

Schuldigen nach den Rechtsvorschriften

des Landes, in dem

die Zuwiderhandlung begangen

worden ist, strafbar und verpflichtet

ihn gegebenenfalls zur

Entrichtung der Eingangsabgaben.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens

hindern nicht die Anwendung

der nach autonomen

Rechtsvorschriften aus Gründen

der öffentlichen Sittlichkeit,

öffentlichen Sicherheit, Hygiene

oder öffentlichen Gesundheit sowie

aus veterinärpolizeilichen

oder pflanzenschutzrechtlichen

Gründen auferlegten Beschränkungen

und Kontrollen.

Artikel 11

Für die Zwecke dieses Abkommens

können die Gebiete

der Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden,

als ein einziges Gebiet

angesehen werden.

Artikel 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens

setzen nur Mindesterleichterungen

fest und hindern

die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig

oder künftig auf Grund

autonomer Bestimmungen oder

auf Grund zweiseitiger oder

mehrseitiger Abkommen weitergehende

Erleichterungen zu gewähren.

KAPITEL V

Schlußbestimmungen

Artikel 13

1. Die Vertragsparteien kommen

erforderlichenfalls zusammen,

um die Durchführung

dieses Abkommens zu prüfen

und insbesondere die zur einheitlichen

Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens geeigneten

Maßnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte

werden vom Generalsekretär des

Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

auf Antrag einer Vertragspartei

einberufen und finden, falls die

Vertragsparteien nichts anderes

beschließen, am Sitz des Rates

für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens

statt. Die Vertragsparteien geben

sich für diese Zusammenkünfte

eine Geschäftsordnung.

3. Zur Beschlußfassung bedarf

es einer Zweidrittelmehrheit

der bei der Zusammenkunft

anwesenden und an der

Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind

über eine Frage nur dann beschlußfähig,

wenn mehr als die

Hälfte aller Vertragsparteien anwesend

ist.

Artikel 14

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens

wird, soweit möglich, durch

Verhandlungen zwischen ihnen

beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch unmittelbare

Verhandlungen beigelegt

werden kann, wird von den

am Streitfall beteiligten Parteien

den Vertragsparteien vorgelegt,

die die Meinungsverschiedenheit

prüfen und Empfehlungen

für ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten

Parteien können im voraus vereinbaren,

die Empfehlungen der

Vertragsparteien als verbindlich

anzunehmen.

Artikel 15

1. Die Regierungen der Mitgliedstaaten

des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens sowie der

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder ihrer Spezialorganisationen

können Vertragsparteien

dieses Abkommens

werden

a) durch Unterzeichnung

ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b) durch Ratifikation, nachdem

sie das Abkommen

unter dem Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet

haben;

c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt

bis einschließlich 31. März 1961

in Brüssel am Sitz des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens zur Unterzeichnung

durch die Regierungen

der in Absatz 1 bezeichneten

Staaten auf. Nach

diesem Tag steht es zum Beitritt

offen.

3. Im Falle des Absatzes 1

lit. b bedarf dieses Abkommen

der Ratifikation durch die Signatarstaaten

gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren.

4. Die Regierung eines jeden

Staates, der den in Absatz 1

bezeichneten Organisationen

nicht als Mitglied angehört,

kann nach Inkrafttreten dieses

Abkommens durch Beitritt Vertragspartei

werden, wenn sie

der von den Vertragsparteien

dazu beauftragte Generalsekretär

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

einlädt.

5. Die Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens hinterlegt.

Artikel 16

1. Dieses Abkommen tritt

drei Monate nach dem Tage

in Kraft, an dem es fünf der

in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten

Staaten ohne Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt

haben.

2. Für jeden Staat, der dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem es fünf Staaten

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, tritt das Abkommen

drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 17

1. Dieses Abkommen wird

auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen;

jede Vertragspartei

kann jedoch das Abkommen

nach dem Tag, an dem es

gemäß Artikel 16 in Kraft

getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch

Hinterlegung einer Urkunde

beim Generalsekretär des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

des Zollwesens wirksam.

Artikel 18

1. Die Vertragsparteien können

Änderungen dieses Abkommens

vorschlagen.

2. Der Generalsekretär des

Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

übermittelt allen Vertragsparteien,

den Regierungen aller

anderen Staaten, die das Abkommen

unterzeichnet haben

oder ihm beitreten, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

und den VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

den Wortlaut jeder auf diese

Weise empfohlenen Änderung.

3. Jede nach Absatz 2 übermittelte

empfohlene Änderung

gilt als angenommen, wenn

keine Vertragspartei innerhalb

von sechs Monaten nach ihrer

Übermittlung durch den Generalsekretär

des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens Einspruch

gegen diese Änderung erhebt.

4. Der Generalsekretär des

Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

teilt allen Vertragsparteien mit,

ob gegen die vorgeschlagene

Änderung ein Einspruch erhoben

worden ist; ist kein

Einspruch erhoben worden, so

tritt die Änderung drei Monate

nach Ablauf der in Absatz 3

festgelegten Frist von sechs Monaten

für alle Vertragsparteien

in Kraft.

5. Der Generalsekretär des

Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

notifiziert allen Vertragsparteien,

den anderen

Staaten, die das Abkommen

unterzeichnet haben oder ihm

beitreten, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen sowie

den VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

die angenommenen

oder als angenommen

geltenden Änderungen.

6. Jede Regierung, die dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nimmt damit auch die

Änderungen an, die im Zeitpunkt

der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft sind.

Artikel 19

1. Jede Regierung kann bei

Unterzeichnung dieses Abkommens

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder bei Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generalsekretär

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des

Zollwesens erklären, daß dieses

Abkommen für alle oder für

einzelne der Gebiete gilt, deren

internationale Beziehungen sie

wahrnimmt; das Abkommen

wird für die in der Notifikation

genannten Gebiete drei Monate

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär wirksam,

jedoch nicht vor dem Zeitpunkt,

an dem es für diese Regierung

in Kraft getreten ist.

2. Jede Regierung, die dieses

Abkommen durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen inter-

nationale Beziehungen sie wahrnimmt,

kann dem Generalsekretär

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

des Zollwesens nach Artikel 17

notifizieren, daß dieses Gebiet

das Abkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 20

1. Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung, bei der

Ratifikation oder beim Beitritt

zu diesem Abkommen erklären,

daß sie sich durch Artikel 2

nur in bezug auf Umschließungen

als gebunden betrachtet,

die nicht auf Grund eines Kauf-,

Mietkauf- oder ähnlichen Vertrages

durch eine Person, die

in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz

oder Sitz hat, eingeführt werden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Notifikation

an den Generalsekretär

des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des

Zollwesens zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu

diesem Abkommen sind nicht

zulässig.

Artikel 21

Der Generalsekretär des Rates

für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens

notifiziert allen Staaten, die das

Abkommen unterzeichnet haben

oder ihm beitreten, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

und den VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens

a) die Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritte

nach Artikel 15;

b) den Zeitpunkt, in dem

dieses Abkommen nach

Artikel 16 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach

Artikel 17;

d) das Inkrafttreten jeder Änderung

nach Artikel 18;

e) den Eingang der Notifikationen

nach Artikel 19;

f) den Eingang der Erklärungen

und Notifikationen

nach Artikel 20 Absätze 1

und 2.

Artikel 22

Nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen wird

dieses Abkommen auf Antrag

des Generalsekretärs des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens beim

Sekretariat der Vereinten Nationen

registriert.

(i) Zu Urkund dessen

haben die dazu gehörig

Bevollmächtigten

dieses Abkommen

unterzeichnet,

(ii) Geschehen zu Brüssel

am sechsten Oktober

neunzehnhundertsechzig

in englischer und

französicher Sprache,

wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch

sind, in einer

einzigen Ausfertigung,

die beim Generalsekretär

des Rates für

die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des

Zollwesens hinterlegt

wird; dieser übermittelt

allen Signatar-

und Beitrittsstaaten beglaubigte

Abschriften

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. Jänner 1962.

Der Bundespräsident;

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde ist am 9. März 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher

gemäß seinem Artikel 16 für Österreich am 9. Juni 1962 in Kraft getreten.

Bisher gehören diesem Abkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Israel,

Norwegen, Schweden und die Zentralafrikanische Republik.

Israel hat folgenden Vorbehalt erklärt

„Die israelische Regierung erachtet sich durch Artikel 2 des Abkommens nur hinsichtlich

jener Umschließungen gebunden, welche nicht auf Grund eines Kaufvertrages, eines Verkaufes unter

Eigentumsvorbehalt oder irgendeines anderen ähnlichen Rechtsgeschäftes von einer Person mit

Aufenthalt oder Wohnsitz auf israelischem Gebiet importiert werden."

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