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191_1959 AT

191. Kundmachung: Aufhebung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Kundmachung: Aufhebung einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr 85, wird kundgemacht

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 20. Juni 1959, Z. V 21/58/12, die

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal

an der Drau vom 9. November 1956, Z. 7-16/56-

2, kundgemacht im „Amtlichen Anzeiger" der

Kärntner Landeszeitung vom 23. November 1956,

betreffend Maßnahmen zum Schutze der gefährdeten

körperlichen Sicherheit von Menschen und

des Eigentums durch frei herumlaufende Hunde,

als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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