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191_1958 AT

191. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes.

Auf Grund des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes,

BGBl. Nr. 214/1954, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 13. September 1954, BGBl.

Nr. 215, zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes wird wie folgt abgeändert

§ 3 hat zu lauten

„§ 3. Für den Inhalt der Beitragserklärung

und die Bestimmung des Wertes der aus- oder

eingeführten Waren in der Außenhandelsförderungs-

Beitragserklärung gelten die Bestimmungen

des Abschnittes II des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, und der hiezu

erlassenen Durchführungsverordnungen sinngemäß."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1958

in Kraft.

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