191. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung V zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 Abs. 1 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/1956
und BGBl. Nr. 141/1957, wird verordnet
§ 1. Die Durchführungsverordnung V zur
EVO., BGBl. Nr. 219/1954, wird geändert wie
folgt
In den in den Beilagen A und B zu § 1 festgesetzten
Mustern der Frachtbriefe samt Beiblättern
tritt jeweils in der vom Absender auszufüllenden
Spalte
an die Stelle
des Wortes „Ladegew. (t)" das Wort „Tragfähigkeit
(t)".
§ 2. Frachtbriefe, die den Mustern der Beilagen
A und B zu § 1 der Durchführungsverordnung
V zur EVO. in der bisherigen Fassung
entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1958
aufgebraucht werden, jedoch ist bei ihrer Verwendung
das Wort „Ladegew." durch das Wort
„Tragfähigkeit" zu ersetzen.
§. 3. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit
vom 10. August 1957 in Kraft.