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191. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Abänderung der Postordnung.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah.

Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47

aus 1838) wird verordnet

Die Bestimmungen der Postordnung, BGBl.

Nr. 329/1926, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 205/1946, BGBl. Nr. 153/1948, BGBl.

Nr. 172/1948, BGBl. Nr. 126/1949, BGBl.

Nr. 206/1950, BGBl. Nr. 170/1951, BGBl.

Nr. 262/1951, BGBl. Nr. 203/1952, BGBl.

Nr. 170/1953 und BGBl. Nr. 253/1954 werden

abgeändert wie folgt

1. Der § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Tintenstift darf verwendet werden bei

gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen,

bei Postauftragskarten und bei Paketen

ohne Wertangabe oder mit einer Wertangabe

bis 1.000 S, wenn der Inhalt nicht

aus Gold- oder Silbersachen oder Geschmeide

besteht (Leichtverschlußpakete), bei anderen

Paketen aber nur dann, wenn die zu beschreibende

Stelle vorher angefeuchtet wird.

Farbstift darf nur bei gewöhnlichen Briefsendungen

und Leichtverschlußpaketen, Bleistift

oder das Durchdruckverfahren nur bei gewöhnlichen

Briefsendungen, das Durchdruckverfahren

überdies bei Paketkarten verwendet werden."

2. Der § 38 Abs. 3 lit. a und b hat zu lauten

„(3) a) Der Postbedienstete hat die Aufgabe

von Wertbriefen, Paketen mit einer Wertangabe

über 1.000 S und Postanweisungen

amtlich zu bescheinigen. Dies geschieht

mittels Postaufgabescheines oder im Postaufgabebuch

oder Postaufgabebogen.

Bei eingeschriebenen Briefsendungen sowie

bei Paketen ohne oder mit einer Wertangabe

bis zu 1.000 S wird eine Bescheinigung,

sofern die Aufgabe nicht mit Postaufgabebuch

oder Postaufgabebogen erfolgt,

nur auf Verlangen gegeben. Bei eingeschriebenen

Briefsendungen hat der Absender

den hiezu aufgelegten Einlieferungsschein

dem Vordruck entsprechend mit Tinte

oder Tintenstift auszufüllen.

b) Dem Aufgeber kann auf Verlangen bei oder

nach der Aufgabe ein Doppel der mittels

Einlieferungsscheines, Postaufgabescheines

oder im Postaufgabebuche oder Postaufgabebogen

erteilten Aufgabebescheinigung

ausgestellt werden. Bei Paketen ohne oder

mit einer Wertangabe bis zu 1.000 S kann

einem solchen Verlangen nach der Aufgabe

nur dann entsprochen werden, wenn die

Aufgabe mittels Postaufgabebuches oder

Postaufgabebogens erfolgte. Bei eingeschriebenen

Briefsendungen hat der Antragsteller

bei der Stellung des Verlangens nach der

Aufgabe den Einlieferungsschein, das Postaufgabebuch

bzw. den Postaufgabebogen

vorzulegen. Auf Verlangen wird auch für

mehrere von demselben Absender an denselben

Empfänger gleichzeitig aufgegebene

gleichartige Sendungen mit anschließenden

Aufgabenummern und sonst gleichen Aufgabemerkmalen

nur eine einzige Doppel-

Aufgabebescheinigung ausgestellt, in der die

Aufgabenummern samthaft unter Anführung

der ersten und letzten Nummer eingetragen

werden.

Bei Wertbriefen, Paketen mit einer

Wertangabe über 1.000 S und Postanweisungen

hat sich der Antragsteller bei Stellung

des Verlangens nach der Aufgabe als

Absender auszuweisen. Anträgen auf Ausstellung

einer Doppel-Aufgabebescheinigung

kann nur während der für die Aufbewahrung

von Annahmebüchern festgesetzten

und kundgemachten Frist stattgegeben werden.

Für jede Doppel-Aufgabebescheinigung

ist die Bescheinigungsgebühr zu entrichten.

Verursacht die Ausstellung größere Nachforschungsarbeiten,

so hat der Absender die

durch die Gebühr nicht gedeckten Kosten

zu vergüten; deren beiläufige Höhe wird

vor der Nachforschung bekanntgegeben.

Vor Zahlung der Kosten wird ihm die

Doppel-Aufgabebescheinigung nicht ausgefolgt.

Auf Verlangen des Postamtes hat

der Antragsteller eine Sicherstellung in

barem zu leisten, aus der sich die Post

unmittelbar befriedigen kann."

3. Der § 39 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„(3) a) Der Landbriefträger hat die Aufgabe

amtlich zu bescheinigen, bei eingeschriebenen

Briefsendungen und Paketen ohne

oder mit einer Wertangabe bis 1.000 S jedoch

nur auf Verlangen. Dies geschieht bei

eingeschriebenen Briefsendungen mittels

Einlieferungsscheines, der vom Absender

auszufüllen ist (§ 38 Abs. 3 lit. a), bei den

übrigen Sendungen mittels Postaufgabescheines.

Bei Sendungen mit einer Wertangabe

oder einem Betrage von mehr als

einem Viertel des für Postanweisungen zulässigen

Betrages (§ 81), bei Sendungen,

deren Gebühr er nicht bemessen oder deren

Zulässigkeit er nicht beurteilen kann, sowie

dann, wenn ihm in der Gebührenberechnung

u. dgl. ein Fehler unterlaufen ist,

wird die vom Landbriefträger ausgestellte

Aufgabebescheinigung durch eine neue,

vom Postamte ausgestellte ersetzt, die der

Landbriefträger beim nächsten Dienstgange

dem Absender gegen Einziehung der von

ihm ausgestellten auszufolgen hat."

4. Der § 40 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„(2) a) Der Geschäftsführer hat die Aufgabe

amtlich zu bescheinigen, bei eingeschriebenen

Briefsendungen und Paketen ohne

oder mit einer Wertangabe bis 1.000 S jedoch

nur auf Verlangen. Dies geschieht bei

eingeschriebenen Briefsendungen mittels

Einlieferungsscheines, der vom Absender

auszufüllen ist (§ 38 Abs. 3 lit. a), bei den

übrigen Sendungen mittels Postaufgabescheines.

Die Aufgabebescheinigungen der

Postablage über Wertbriefe, Pakete mit

einer Wertangabe über 1.000 S und Postanweisungen

werden stets, jene über eingeschriebene

Briefsendungen und Pakete

ohne oder mit einer Wertangabe bis

1.000 S nur dann durch Aufgabescheine des

Postamtes ersetzt, wenn die Postablage die

Gebühren nicht bemessen oder die Zulässigkeit

der Sendungen nicht beurteilen

kann. Der Umtausch hat bei der nächsten

Gelegenheit gegen Einziehung der vom Geschäftsführer

ausgestellten Aufgabebescheinigung

zu erfolgen."

5. Der § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für eine verlorene Aufgabebescheinigung

kann dem Verlustträger, wenn er sich als Absender

ausweist und die Sendung in die Bücher

der Post eingetragen ist, gegen Entrichtung der

Bescheinigungsgebühr auf mündlichen oder

schriftlichen Antrag vom Postamte eine Ersatzbescheinigung

ausgestellt werden. Bei Verlust von

Einlieferungsscheinen für eingeschriebene Briefsendungen

und für Pakete ohne oder mit einer

Wertangabe bis 1.000 S wird keine Ersatzbescheinigung

ausgefertigt. Verursacht die Ausstellung

größere Nachforschungsarbeiten, so hat der

Absender die durch die Gebühr nicht gedeckten

Kosten zu vergüten; deren beiläufige Höhe wird

vor der Nachforschung bekanntgegeben. Vor

Zahlung der Kosten wird ihm die Ersatzbescheinigung

nicht ausgefolgt. Auf Verlangen des Postamtes

hat der Antragsteller eine Sicherstellung

in barem zu leisten, aus der sich die Post unmittelbar

befriedigen kann. Anträgen auf Ausstellung

einer Ersatzbescheinigung wird nur stattgegeben,

solange die betreffenden postamtlichen

Bücher aufbewahrt werden."

6. Der § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Pakete mit einer Wertangabe über 1.000 S

und Nachnahmepakete müssen mit Paketkarten

versehen sein."

7. Der § 77 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Pakete ohne oder mit einer Wertangabe

bis 1.000 S und ohne Nachnahme sind ohne

Paketkarte aufzugeben."

8. Der § 127 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„(2) b) die Ersatzzustellung erstreckt sich auf

die eingeschriebenen Briefsendungen und

die Pakete ohne Wertangabe,

ferner bis zum Werte oder Betrage von

einschließlich 1.000 S auf die Wertbriefe

und Pakete mit Wertangabe sowie die Beträge

zu Post- und Zahlungsanweisungen,

auf solche Einschreibbriefsendungen,

Wertbriefe und Pakete auch dann, wenn

sie mit einer Nachnahme bis zur Höhe des

Betrages der für die Ersatzzustellung maßgebenden

Wertangabe belastet sind,

oder soweit solche Sendungen nur angekündigt

werden, auf die Bezugscheine;".

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