191. Verordnung: Abänderung der Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah.
Patent vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47
aus 1838) wird verordnet
Die Bestimmungen der Postordnung, BGBl.
Nr. 329/1926, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 205/1946, BGBl. Nr. 153/1948, BGBl.
Nr. 172/1948, BGBl. Nr. 126/1949, BGBl.
Nr. 206/1950, BGBl. Nr. 170/1951, BGBl.
Nr. 262/1951, BGBl. Nr. 203/1952, BGBl.
Nr. 170/1953 und BGBl. Nr. 253/1954 werden
abgeändert wie folgt
1. Der § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Tintenstift darf verwendet werden bei
gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen,
bei Postauftragskarten und bei Paketen
ohne Wertangabe oder mit einer Wertangabe
bis 1.000 S, wenn der Inhalt nicht
aus Gold- oder Silbersachen oder Geschmeide
besteht (Leichtverschlußpakete), bei anderen
Paketen aber nur dann, wenn die zu beschreibende
Stelle vorher angefeuchtet wird.
Farbstift darf nur bei gewöhnlichen Briefsendungen
und Leichtverschlußpaketen, Bleistift
oder das Durchdruckverfahren nur bei gewöhnlichen
Briefsendungen, das Durchdruckverfahren
überdies bei Paketkarten verwendet werden."
2. Der § 38 Abs. 3 lit. a und b hat zu lauten
„(3) a) Der Postbedienstete hat die Aufgabe
von Wertbriefen, Paketen mit einer Wertangabe
über 1.000 S und Postanweisungen
amtlich zu bescheinigen. Dies geschieht
mittels Postaufgabescheines oder im Postaufgabebuch
oder Postaufgabebogen.
Bei eingeschriebenen Briefsendungen sowie
bei Paketen ohne oder mit einer Wertangabe
bis zu 1.000 S wird eine Bescheinigung,
sofern die Aufgabe nicht mit Postaufgabebuch
oder Postaufgabebogen erfolgt,
nur auf Verlangen gegeben. Bei eingeschriebenen
Briefsendungen hat der Absender
den hiezu aufgelegten Einlieferungsschein
dem Vordruck entsprechend mit Tinte
oder Tintenstift auszufüllen.
b) Dem Aufgeber kann auf Verlangen bei oder
nach der Aufgabe ein Doppel der mittels
Einlieferungsscheines, Postaufgabescheines
oder im Postaufgabebuche oder Postaufgabebogen
erteilten Aufgabebescheinigung
ausgestellt werden. Bei Paketen ohne oder
mit einer Wertangabe bis zu 1.000 S kann
einem solchen Verlangen nach der Aufgabe
nur dann entsprochen werden, wenn die
Aufgabe mittels Postaufgabebuches oder
Postaufgabebogens erfolgte. Bei eingeschriebenen
Briefsendungen hat der Antragsteller
bei der Stellung des Verlangens nach der
Aufgabe den Einlieferungsschein, das Postaufgabebuch
bzw. den Postaufgabebogen
vorzulegen. Auf Verlangen wird auch für
mehrere von demselben Absender an denselben
Empfänger gleichzeitig aufgegebene
gleichartige Sendungen mit anschließenden
Aufgabenummern und sonst gleichen Aufgabemerkmalen
nur eine einzige Doppel-
Aufgabebescheinigung ausgestellt, in der die
Aufgabenummern samthaft unter Anführung
der ersten und letzten Nummer eingetragen
werden.
Bei Wertbriefen, Paketen mit einer
Wertangabe über 1.000 S und Postanweisungen
hat sich der Antragsteller bei Stellung
des Verlangens nach der Aufgabe als
Absender auszuweisen. Anträgen auf Ausstellung
einer Doppel-Aufgabebescheinigung
kann nur während der für die Aufbewahrung
von Annahmebüchern festgesetzten
und kundgemachten Frist stattgegeben werden.
Für jede Doppel-Aufgabebescheinigung
ist die Bescheinigungsgebühr zu entrichten.
Verursacht die Ausstellung größere Nachforschungsarbeiten,
so hat der Absender die
durch die Gebühr nicht gedeckten Kosten
zu vergüten; deren beiläufige Höhe wird
vor der Nachforschung bekanntgegeben.
Vor Zahlung der Kosten wird ihm die
Doppel-Aufgabebescheinigung nicht ausgefolgt.
Auf Verlangen des Postamtes hat
der Antragsteller eine Sicherstellung in
barem zu leisten, aus der sich die Post
unmittelbar befriedigen kann."
3. Der § 39 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„(3) a) Der Landbriefträger hat die Aufgabe
amtlich zu bescheinigen, bei eingeschriebenen
Briefsendungen und Paketen ohne
oder mit einer Wertangabe bis 1.000 S jedoch
nur auf Verlangen. Dies geschieht bei
eingeschriebenen Briefsendungen mittels
Einlieferungsscheines, der vom Absender
auszufüllen ist (§ 38 Abs. 3 lit. a), bei den
übrigen Sendungen mittels Postaufgabescheines.
Bei Sendungen mit einer Wertangabe
oder einem Betrage von mehr als
einem Viertel des für Postanweisungen zulässigen
Betrages (§ 81), bei Sendungen,
deren Gebühr er nicht bemessen oder deren
Zulässigkeit er nicht beurteilen kann, sowie
dann, wenn ihm in der Gebührenberechnung
u. dgl. ein Fehler unterlaufen ist,
wird die vom Landbriefträger ausgestellte
Aufgabebescheinigung durch eine neue,
vom Postamte ausgestellte ersetzt, die der
Landbriefträger beim nächsten Dienstgange
dem Absender gegen Einziehung der von
ihm ausgestellten auszufolgen hat."
4. Der § 40 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„(2) a) Der Geschäftsführer hat die Aufgabe
amtlich zu bescheinigen, bei eingeschriebenen
Briefsendungen und Paketen ohne
oder mit einer Wertangabe bis 1.000 S jedoch
nur auf Verlangen. Dies geschieht bei
eingeschriebenen Briefsendungen mittels
Einlieferungsscheines, der vom Absender
auszufüllen ist (§ 38 Abs. 3 lit. a), bei den
übrigen Sendungen mittels Postaufgabescheines.
Die Aufgabebescheinigungen der
Postablage über Wertbriefe, Pakete mit
einer Wertangabe über 1.000 S und Postanweisungen
werden stets, jene über eingeschriebene
Briefsendungen und Pakete
ohne oder mit einer Wertangabe bis
1.000 S nur dann durch Aufgabescheine des
Postamtes ersetzt, wenn die Postablage die
Gebühren nicht bemessen oder die Zulässigkeit
der Sendungen nicht beurteilen
kann. Der Umtausch hat bei der nächsten
Gelegenheit gegen Einziehung der vom Geschäftsführer
ausgestellten Aufgabebescheinigung
zu erfolgen."
5. Der § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für eine verlorene Aufgabebescheinigung
kann dem Verlustträger, wenn er sich als Absender
ausweist und die Sendung in die Bücher
der Post eingetragen ist, gegen Entrichtung der
Bescheinigungsgebühr auf mündlichen oder
schriftlichen Antrag vom Postamte eine Ersatzbescheinigung
ausgestellt werden. Bei Verlust von
Einlieferungsscheinen für eingeschriebene Briefsendungen
und für Pakete ohne oder mit einer
Wertangabe bis 1.000 S wird keine Ersatzbescheinigung
ausgefertigt. Verursacht die Ausstellung
größere Nachforschungsarbeiten, so hat der
Absender die durch die Gebühr nicht gedeckten
Kosten zu vergüten; deren beiläufige Höhe wird
vor der Nachforschung bekanntgegeben. Vor
Zahlung der Kosten wird ihm die Ersatzbescheinigung
nicht ausgefolgt. Auf Verlangen des Postamtes
hat der Antragsteller eine Sicherstellung
in barem zu leisten, aus der sich die Post unmittelbar
befriedigen kann. Anträgen auf Ausstellung
einer Ersatzbescheinigung wird nur stattgegeben,
solange die betreffenden postamtlichen
Bücher aufbewahrt werden."
6. Der § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Pakete mit einer Wertangabe über 1.000 S
und Nachnahmepakete müssen mit Paketkarten
versehen sein."
7. Der § 77 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Pakete ohne oder mit einer Wertangabe
bis 1.000 S und ohne Nachnahme sind ohne
Paketkarte aufzugeben."
8. Der § 127 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„(2) b) die Ersatzzustellung erstreckt sich auf
die eingeschriebenen Briefsendungen und
die Pakete ohne Wertangabe,
ferner bis zum Werte oder Betrage von
einschließlich 1.000 S auf die Wertbriefe
und Pakete mit Wertangabe sowie die Beträge
zu Post- und Zahlungsanweisungen,
auf solche Einschreibbriefsendungen,
Wertbriefe und Pakete auch dann, wenn
sie mit einer Nachnahme bis zur Höhe des
Betrages der für die Ersatzzustellung maßgebenden
Wertangabe belastet sind,
oder soweit solche Sendungen nur angekündigt
werden, auf die Bezugscheine;".