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191. Garantieabkommen (Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Garantieabkommen (Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.

Nachdem das am 14. Juni. 1955 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Wirtschaftsförderung, welches also lautet

(Übersetzung)

ABKOMMEN vom 14. Juni 1955, zwischen

der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden

der „Bürge" genannt) und der INTER-

NATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im

nachfolgenden die „Bank" genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum

zwischen der Bank und der Vorarlberger Illwerke

Aktiengesellschaft (im nachfolgenden der „Anleihenehmer"

genannt), welches Abkommen mit

den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden

das „Anleiheabkommen" genannt wird, die Bank

sich einverstanden erklärt hat, dem Anleihenehmer

eine Anleihe in verschiedenen Währungen

im Gesamtkapitalsbetrag von zehn Millionen

Dollar ($ 10,000.000) zu den im Anleiheabkommen

festgesetzten Bedingungen zu gewähren,

jedoch nur unter der Bedingung, daß

der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von

Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe

und die diesbezüglichen Verpflichtungen

des Anleihenehmers zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des

Anleiheabkommens zwischen der Bank und dem

Anleihenehmer sich einverstanden erklärt hat,

die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen

Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen

Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt

übereingekommen

ARTIKEL I.

Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses

Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen

der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom

15. Feber 1955 an, vorbehaltlich jedoch der

in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten

Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien

Nr. 4 sind im nachfolgenden als

„Anleiherichtlinien" bezeichnet), mit der gleichen

Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier

festgelegt wären.

Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens

definierten Ausdrücke haben, wann

immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet

werden, die im Anleiheabkommen festgelegte

Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang

es anders erfordert.

ARTIKEL II.

Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung

irgendeiner der übrigen in diesem

Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten

garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,

als Bürge und Zahler, die pünktliche

Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der

übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der

Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen

Prämie für die Vorausbezahlung der. Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen

und die pünktliche Erfüllung aller Vertrags-

pflichten und Vereinbarungen des Anleihenehmers,

wie sie im Anleiheabkommen festgelegt

sind.

ARTIKEL III.

Absatz 3.01. Es wurde zwischen Bürge und

Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld

gegenüber dieser Anleihe irgendeinen

Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte

Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen

soll. Zu diesem Zweck verpflichtet sich

der Bürge — außer es sei mit der Bank eine

andere Vereinbarung geschaffen — bei Einräumung

irgendeiner Sicherstellung auf seinem

Besitz für irgendeine Auslandsschuld diese

Sicherstellung ipso facto in gleicher Weise

verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des

Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Spesen

dieser Anleihe und der Schuldverschreibungen

dieser Anleihe einzuräumen und bei Schaffung

einer solchen Sicherstellung ausdrücklich dementsprechend

Vorsorge zu treffen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch

nicht anzuwenden

(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf

eine Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes,

lediglich als Sicherheit für die Bezahlung

des Kaufpreises dieser Liegenschaft, geschaffen

wird;

(ii) auf irgendeine Sicherstellung auf Handelsgüter,

die für eine Schuld geschaffen wurde,

die nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

an dem sie begründet wurde, fällig

wird und die aus dem Erlös des Verkaufes

dieser Handelsgüter abzuzählen ist; oder

(iii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge

laufender Banktransaktionen entstanden ist

und eine Schuld sichert, die nicht mehr als

ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie

gemacht wurde, fällig wird.

Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in

diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des

Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen

und Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb

der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,

die vorstehende Verpflichtung bezüglich

Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner

politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen

wirksam zu machen.

Absatz 3.02. (a) Der Bürge und die Bank

haben eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung

der Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu

diesem Zweck hat jeder von ihnen dem anderen

alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich des

allgemeinen Standes der Anleihe üblicherweise

verlangen kann. Diese Auskünfte des Bürgen

haben auch Nachweise über die finanziellen und

wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten

und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu

enthalten.

(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit

zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen

über Angelegenheiten, welche die Zwecke der

Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung

betreffen, herzustellen. Der Bürge hat

die Bank unverzüglich über alle Umstände zu

unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke

der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der

Bedienung derselben störend einwirken oder

störend einzuwirken drohen.

(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der

Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des

Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,

zu gestatten.

Absatz 3.03. Das Kapital, die Zinsen und

sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen

sowie die allfällige Prämie für

die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung

der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen

Abzug für, und frei von irgendwelchen auf

Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund

von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten

Steuern oder Gebühren zu bezahlen;

jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen

dieses Absatzes nicht auf die Besteuerung oder

Gebühren für Zahlungen auf Grund einer

Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber

einer Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden

sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung

eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte

natürliche oder juristische Person ist.

Absatz 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen,

die Schuldverschreibung, die

Zession und die Hypothek sind von allen Steuern

oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der

Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf

dessen Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder

im Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe,

Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt

werden.

Absatz 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,

der Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe

und der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen

Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe

oder die Tilgung der Schuldverschreibungen

sind frei von allen auf Grund der Gesetze des

Bürgen oder auf Grund von auf dessen Gebiet

geltenden Gesetzen auferlegten Beschränkungen.

ARTIKEL IV.

Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den

Bestimmungen der Anleiherichtlinien, seine

Garantie auf den von dem Anleihenehmer auszustellenden

und zu liefernden Schuldverschreibungen

zu indossieren. Der Finanzminister

des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende

Person oder Personen sind als die

befugten Vertreter des Bürgen für die Zwecke

des Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.

ARTIKEL V.

Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01

der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden

Adressen namentlich angegeben

Für den Bürgen

Der Bundesminister für Finanzen

Wien I,

Himmelpfortgasse,

Österreich,

für die Bank

International Bank for Reconstruction and

Development,

1818 H Street, N. W.,

Washington 25, D. C,

United States of America.

Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03

der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister

für Finanzen des Bürgen bestimmt.

URKUNDLICH DESSEN haben die Vertragspartner

durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten

Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung

dieses Garantieabkommens im Distrikt Columbia,

Vereinigte Staaten von Amerika, an dem eingangs

verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.

Namens der Republik Österreich

Gruber

Bevollmächtigter Vertreter.

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Eugene R. Black

Präsident.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Juli 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Abkommen ist am 27. Juli 1955 in Kraft getreten.

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