191. Garantieabkommen (Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. Juni. 1955 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Wirtschaftsförderung, welches also lautet
(Übersetzung)
ABKOMMEN vom 14. Juni 1955, zwischen
der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden
der „Bürge" genannt) und der INTER-
NATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im
nachfolgenden die „Bank" genannt).
Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum
zwischen der Bank und der Vorarlberger Illwerke
Aktiengesellschaft (im nachfolgenden der „Anleihenehmer"
genannt), welches Abkommen mit
den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden
das „Anleiheabkommen" genannt wird, die Bank
sich einverstanden erklärt hat, dem Anleihenehmer
eine Anleihe in verschiedenen Währungen
im Gesamtkapitalsbetrag von zehn Millionen
Dollar ($ 10,000.000) zu den im Anleiheabkommen
festgesetzten Bedingungen zu gewähren,
jedoch nur unter der Bedingung, daß
der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von
Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe
und die diesbezüglichen Verpflichtungen
des Anleihenehmers zu garantieren; und
da der Bürge anläßlich des Abschlusses des
Anleiheabkommens zwischen der Bank und dem
Anleihenehmer sich einverstanden erklärt hat,
die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen
Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen
Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt
übereingekommen
ARTIKEL I.
Absatz 1.01. Die Vertragspartner dieses
Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen
der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom
15. Feber 1955 an, vorbehaltlich jedoch der
in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten
Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien
Nr. 4 sind im nachfolgenden als
„Anleiherichtlinien" bezeichnet), mit der gleichen
Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier
festgelegt wären.
Absatz 1.02. Die in Absatz 1.02 des Anleiheabkommens
definierten Ausdrücke haben, wann
immer sie in diesem Garantieabkommen angewendet
werden, die im Anleiheabkommen festgelegte
Bedeutung, es sei denn, daß der Zusammenhang
es anders erfordert.
ARTIKEL II.
Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung
irgendeiner der übrigen in diesem
Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten
garantiert hiemit der Bürge bedingungslos,
als Bürge und Zahler, die pünktliche
Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der
übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der
Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen
Prämie für die Vorausbezahlung der. Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen
und die pünktliche Erfüllung aller Vertrags-
pflichten und Vereinbarungen des Anleihenehmers,
wie sie im Anleiheabkommen festgelegt
sind.
ARTIKEL III.
Absatz 3.01. Es wurde zwischen Bürge und
Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld
gegenüber dieser Anleihe irgendeinen
Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte
Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen
soll. Zu diesem Zweck verpflichtet sich
der Bürge — außer es sei mit der Bank eine
andere Vereinbarung geschaffen — bei Einräumung
irgendeiner Sicherstellung auf seinem
Besitz für irgendeine Auslandsschuld diese
Sicherstellung ipso facto in gleicher Weise
verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des
Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Spesen
dieser Anleihe und der Schuldverschreibungen
dieser Anleihe einzuräumen und bei Schaffung
einer solchen Sicherstellung ausdrücklich dementsprechend
Vorsorge zu treffen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch
nicht anzuwenden
(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf
eine Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes,
lediglich als Sicherheit für die Bezahlung
des Kaufpreises dieser Liegenschaft, geschaffen
wird;
(ii) auf irgendeine Sicherstellung auf Handelsgüter,
die für eine Schuld geschaffen wurde,
die nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
an dem sie begründet wurde, fällig
wird und die aus dem Erlös des Verkaufes
dieser Handelsgüter abzuzählen ist; oder
(iii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge
laufender Banktransaktionen entstanden ist
und eine Schuld sichert, die nicht mehr als
ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie
gemacht wurde, fällig wird.
Der Ausdruck „Besitz des Bürgen", wie in
diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des
Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen
und Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.
Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb
der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse,
die vorstehende Verpflichtung bezüglich
Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner
politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen
wirksam zu machen.
Absatz 3.02. (a) Der Bürge und die Bank
haben eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung
der Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu
diesem Zweck hat jeder von ihnen dem anderen
alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich des
allgemeinen Standes der Anleihe üblicherweise
verlangen kann. Diese Auskünfte des Bürgen
haben auch Nachweise über die finanziellen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten
und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu
enthalten.
(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit
zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen
über Angelegenheiten, welche die Zwecke der
Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung
betreffen, herzustellen. Der Bürge hat
die Bank unverzüglich über alle Umstände zu
unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke
der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der
Bedienung derselben störend einwirken oder
störend einzuwirken drohen.
(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der
Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des
Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann,
zu gestatten.
Absatz 3.03. Das Kapital, die Zinsen und
sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen
sowie die allfällige Prämie für
die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung
der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen
Abzug für, und frei von irgendwelchen auf
Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund
von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten
Steuern oder Gebühren zu bezahlen;
jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen
dieses Absatzes nicht auf die Besteuerung oder
Gebühren für Zahlungen auf Grund einer
Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber
einer Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden
sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung
eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte
natürliche oder juristische Person ist.
Absatz 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen,
die Schuldverschreibung, die
Zession und die Hypothek sind von allen Steuern
oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der
Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf
dessen Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder
im Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe,
Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt
werden.
Absatz 3.05. Die Bezahlung des Kapitals,
der Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe
und der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen
Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe
oder die Tilgung der Schuldverschreibungen
sind frei von allen auf Grund der Gesetze des
Bürgen oder auf Grund von auf dessen Gebiet
geltenden Gesetzen auferlegten Beschränkungen.
ARTIKEL IV.
Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den
Bestimmungen der Anleiherichtlinien, seine
Garantie auf den von dem Anleihenehmer auszustellenden
und zu liefernden Schuldverschreibungen
zu indossieren. Der Finanzminister
des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende
Person oder Personen sind als die
befugten Vertreter des Bürgen für die Zwecke
des Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.
ARTIKEL V.
Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01
der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden
Adressen namentlich angegeben
Für den Bürgen
Der Bundesminister für Finanzen
Wien I,
Himmelpfortgasse,
Österreich,
für die Bank
International Bank for Reconstruction and
Development,
1818 H Street, N. W.,
Washington 25, D. C,
United States of America.
Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03
der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister
für Finanzen des Bürgen bestimmt.
URKUNDLICH DESSEN haben die Vertragspartner
durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten
Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung
dieses Garantieabkommens im Distrikt Columbia,
Vereinigte Staaten von Amerika, an dem eingangs
verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.
Namens der Republik Österreich
Gruber
Bevollmächtigter Vertreter.
Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Eugene R. Black
Präsident.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. Juli 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Abkommen ist am 27. Juli 1955 in Kraft getreten.