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191_1954 AT

191. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 14 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, hat zu lauten

„(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital

beträgt 2 v. T. Sie beträgt 1 v. T. für

jene Gewerbebetriebe, die von den Bestimmungen

des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes vom

7. Juli 1954, BGBl. Nr. 190, über die Neubewertung

des Betriebsvermögens Gebrauch

gemacht haben. Der zweite Satz gilt ab

dem Beginn des auf den Stichtag der Neubewertung

nächstfolgenden Kalenderjahres, bei

Gewerbebetrieben mit einem vom Kalenderjahr

abweichenden Wirtschaftsjahr ab dem Beginn des

auf den Stichtag der Neubewertung folgenden

zweiten Kalenderjahres."

Artikel II.

Der Z. 10 des § 2 des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, wird folgender Wortlaut

angefügt

„wird dieser Betrag überschritten, so sind nur

zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der

Besteuerung befreit;"

Artikel III.

(1) Die Bestimmung des Art. II tritt mit

1. Jänner 1954 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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