191. Bundesgesetz: Gewerbesteueränderungsgesetz 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 14 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 2/1954, hat zu lauten
„(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital
beträgt 2 v. T. Sie beträgt 1 v. T. für
jene Gewerbebetriebe, die von den Bestimmungen
des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 190, über die Neubewertung
des Betriebsvermögens Gebrauch
gemacht haben. Der zweite Satz gilt ab
dem Beginn des auf den Stichtag der Neubewertung
nächstfolgenden Kalenderjahres, bei
Gewerbebetrieben mit einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr ab dem Beginn des
auf den Stichtag der Neubewertung folgenden
zweiten Kalenderjahres."
Artikel II.
Der Z. 10 des § 2 des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, wird folgender Wortlaut
angefügt
„wird dieser Betrag überschritten, so sind nur
zwei Drittel der Bemessungsgrundlage von der
Besteuerung befreit;"
Artikel III.
(1) Die Bestimmung des Art. II tritt mit
1. Jänner 1954 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.