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191_1952 AT

191. Verordnung: Abänderung der Elektrolokomotivführer-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 191. Verordnung: Abänderung der Elektrolokomotivführer-Verordnung.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und § 8 Abschnitt I

lit. b des Eisenbahngesetzes vom 30. April 1943,

Deutsches RGBl. II S. 137, wird verordnet

Der § 7 Abs. 3 der Elektrolokomotivführer-

Verordnung, BGBl. Nr. 267/1947, hat zu lauten

„(3) Für jede Abnahme der Prüfung hat der Bewerber

eine Taxe von 50 Schilling zu entrichten.

Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt

(§ 4 Abs. 2), so beträgt die Prüfungstaxe

für beide Prüfungen zusammen 80 Schilling. Die

Prüfungstaxe ist nach der Zulassung, jedoch vor

Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs

zu erlegen."

Waldbrunner

192. Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

4. September 1952, betreffend die Nichtanwendung

des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes

hinsichtlich schweizerischer Marken.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 206/1947, in der Fassung der

Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl.

Nr. 210, wird kundgemacht, daß in der Schweiz

der Schutz österreichischer Marken vom Schutz

in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung

einer schweizerischen Marke in Österreich ist

demnach ein Nachweis, daß sie in der Schweiz

registriert ist, nicht zu erbringen.

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