191. Verordnung: Abänderung der Elektrolokomotivführer-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und § 8 Abschnitt I
lit. b des Eisenbahngesetzes vom 30. April 1943,
Deutsches RGBl. II S. 137, wird verordnet
Der § 7 Abs. 3 der Elektrolokomotivführer-
Verordnung, BGBl. Nr. 267/1947, hat zu lauten
„(3) Für jede Abnahme der Prüfung hat der Bewerber
eine Taxe von 50 Schilling zu entrichten.
Werden beide Fachprüfungen gleichzeitig abgelegt
(§ 4 Abs. 2), so beträgt die Prüfungstaxe
für beide Prüfungen zusammen 80 Schilling. Die
Prüfungstaxe ist nach der Zulassung, jedoch vor
Ablegung der Prüfung, zu Handen des Prüfungskommissärs
zu erlegen."
Waldbrunner
192. Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
4. September 1952, betreffend die Nichtanwendung
des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes
hinsichtlich schweizerischer Marken.
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 206/1947, in der Fassung der
Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl.
Nr. 210, wird kundgemacht, daß in der Schweiz
der Schutz österreichischer Marken vom Schutz
in Österreich unabhängig ist. Bei der Anmeldung
einer schweizerischen Marke in Österreich ist
demnach ein Nachweis, daß sie in der Schweiz
registriert ist, nicht zu erbringen.